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FAQ zum Akkreditierungsverfahren der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU)

Aus aktuellem Anlass hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) rund um das institutionelle Akkreditierungsverfahren der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) zusammengestellt, insbesondere rund um den erfolgten Widerruf der Akkreditierung betreffend das Masterstudium der Humanmedizin der SFU.

Die FAQ sind in zwei Teile strukturiert. Teil I umfasst allgemeine Fragen zu Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren von Hochschulen, zur Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Austria (AQ Austria) sowie zur aktuellen rechtlichen Situation. Teil II beantwortet Fragen, die SFU-Studierende und das Studium der Humanmedizin an der SFU betreffen könnten.

Die vorliegenden FAQ dienen lediglich zu Informationszwecken und sind daher nicht rechtsverbindlich.

Stand: 18. Juli 2023

I. Allgemeine Fragen

Ein Akkreditierungsverfahren ist ein externes Qualitätssicherungsverfahren zur formellen staatlichen Anerkennung einer hochschulischen Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von hochschulischen Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und europäischen Standards. Es ist ein gängiges und erprobtes Instrument, mit dem die Hochschule darlegt und/oder nachweist, dass ihre Studien tatsächlich auf hochschulischem Niveau angeboten werden und somit ein Abschluss die entsprechende berufliche Qualifikation im entsprechenden Fachbereich mit sich bringt.

Die Akkreditierung ist zeitlich befristet, daher haben sich Privathochschulen und Privatuniversitäten in regelmäßigen Abständen (mindestens alle sechs Jahre) einem Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung zu stellen. Neue Studiengänge haben sich einer einmaligen Programmakkreditierung zu unterziehen, deren Verlängerung erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung.
 

Gesetzliche Grundlage ist das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Verbindung mit dem Privathochschulgesetz (PrivHG). Zuständige Akkreditierungsbehörde ist die Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Austria (AQ Austria).

 

Bei der AQ Austria handelt es sich um eine gesetzlich eingerichtete, sektorenübergreifende Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung. Als unabhängige Einrichtung für die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren und Audits in Österreich zuständig.

Die AQ Austria und hier insbesondere das Board der AQ Austria ist die für die Durchführung und Entscheidung von Akkreditierungsverfahren zuständige unabhängige und weisungsfreie Behörde.

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG) und dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) sehen keine direkten Steuerungsmöglichkeiten für das BMBWF im Sektor der Privathochschulen vor. Der aktuelle Anlassfall stellt dies für das BMBWF auch nicht in Frage, da es sich um Probleme an einer einzelnen Privathochschule handelt.

Dem BMBWF ist die Sicherung der Qualität von Hochschulstudien und damit die regelmäßige externe Qualitätssicherung ein großes Anliegen. Die Entwicklung des Sektors verdeutlicht, dass die externe Qualitätssicherung durch regelmäßige Akkreditierungsverfahren ein passendes Instrument ist, um qualitativ hochwertige hochschulische Ausbildungen, auch im medizinischen Bereich, zu gewährleisten. 

Um dies sicher zu stellen, hat das BMBWF in den letzten Jahren sein Augenmerk auf die konsequente Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens für private Hochschulen gelegt. Damit reagierte es auf sich ändernde Rahmenbedingungen und leistete so wesentliche Beiträge zur institutionellen und qualitativen Weiterentwicklung dieser Hochschulen und der Akkreditierungsverfahren.

Im Akkreditierungsverfahren selbst genehmigt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Entscheidung des Boards der AQ Austria, die AQ Austria entscheidet mit einem Bescheid über die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihren Widerruf oder ihr Erlöschen der jeweiligen Hochschule. Die Genehmigung seitens des Bundesministers ist zu versagen, wenn die Entscheidung der AQ Austria gegen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. 

Private Hochschulen sind als wichtige dynamisch wachsende Säule des österreichischen Hochschulwesens etabliert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie privatrechtlich organisiert und nicht bundesfinanziert ist. Deshalb findet sich im Privathochschulgesetz (PrivHG) auch ein Bundesfinanzierungsverbot. Auch sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und damit auch die Governance anders gestaltet als an öffentlichen Universitäten und an Fachhochschulen. Das ist auch der Grund, weshalb das BMBWF kein vergleichbares Aufsichtsrecht gegenüber Privatuniversitäten hat, wie das bei öffentlichen Universitäten der Fall ist. Studierende stehen mit einer Privathochschule oder einer Privatuniversität wie der SFU in einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie schließen mit ihr einen (Ausbildungs-)Vertrag ab. 

Die AQ Austria hat die institutionelle Akkreditierung der SFU (unter Auflagen) auf weitere sechs Jahre verlängert, die Akkreditierung das Masterstudium der Humanmedizin wurde widerrufen.
Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung wurde unter der Bedingung erteilt, dass die SFU ihrerseits innerhalb der nächsten zwei Jahre für die Aufrechterhaltung der institutionellen Akkreditierung und damit des Status der SFU als staatlich anerkannte Privatuniversität Auflagen zu erfüllen hat.

Die SFU Privatuniversität hat Rechtsmittel gegen den Widerruf der Akkreditierung erhoben und im Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Bescheid aus formalen Gründen aufgehoben. Die AQ Austria hat nun das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin fortzusetzen. Die neuerliche Entscheidung der AQ Austria in der Sache ist abzuwarten. Bis dahin gilt die Akkreditierung des Masterstudiums als verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid zum Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin aus formalen Gründen aufgehoben. Nun ist wieder die AQ Austria am Zug, die das Verfahren fortzusetzen hat und in der Sache neuerlich zu entscheiden hat. Dies bedeutet auch, dass die SFU Privatuniversität bis dahin wieder berechtigt ist, neue Studierende in das Masterstudium aufzunehmen und bereits inskribierte Studierende können ihr Studium – unabhängig von der Teach-Out-Regelung – fortsetzen, da mit der Aufhebung dieses Bescheides auch die Rechtsgrundlage für die sog. Teach-Out-Regelung entfallen ist. Die neuerliche Entscheidung der AQ Austria in der Sache ist abzuwarten.

 

II. Fragen, die die Studierenden betreffen

•    SFU: Studierende der SFU können sich direkt an die SFU wenden. Sie ist die erste Ansprechstelle für die eigenen Studierenden und auch für sie verantwortlich. 
•    ÖH: Als gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden steht natürlich auch die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) SFU-Studierenden zur Verfügung. 
•    Ombudsstelle für Studierende beim BMBWF: Die Ombudsstelle für Studierende steht selbstverständlich auch SFU-Studierenden bei Fragen, Problemen und Beschwerden, die ihr Studium betreffen, zur Verfügung. Kontakt kann direkt über ihre Webseite www.hochschulombudsstelle.at aufgenommen werden.
•    Studienwahlberatung durch die Psychologische Studierendenberatung: Die Psychologische Studierendenberatung ist die zentrale Ansprechstelle für psychologische Beratung, Unterstützung, aber auch für Studienwahlberatung für Studierende in Österreich. Deshalb kann auch sie für SFU-Studierende eine gute Ansprechstelle sein. Sie ist unter www.studierendenberatung.at erreichbar.
 

Das Verfahren hinsichtlich der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin ist durch die AQ Austria fortzusetzen. Solange dieses Verfahren läuft, ist die SFU Privatuniversität wieder berechtigt, Studierende aufzunehmen. Bereits inskribierte Studierende können ihr Studium fortsetzen.

Die Aufhebung des Bescheids zum Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin durch das Bundesverwaltungsgericht bewirkt, dass die SFU bis zur Entscheidung des Verfahrens durch die AQ Austria neue Studierende in das Masterstudium der Humanmedizin zulassen darf.

Ja. Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin. 

Die Aufhebung des Bescheids zum Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin durch das Bundesverwaltungsgericht bewirkt, dass die SFU das Masterstudium der Humanmedizin bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch die AQ Austria wieder anbieten darf. Damit können auch Studierende neu in das Masterstudium aufgenommen werden bzw. können bereits inskribierte Studierende ihr Studium – unabhängig von der „Teach-Out-Regelung“ fortsetzen.

Eine neuerliche Entscheidung der AQ Austria in der Sache ist abzuwarten. Sollte der Widerruf der Akkreditierung bestätigt werden, müsste von Seiten der SFU wieder bei der AQ Austria ein „Teach-Out-Plan“ zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin ändert gar nichts daran. Ein verliehener Masterabschluss wird immer anerkannt. Absolventinnen und Absolventen der SFU sind also jenen anderer (Privat-)Universitäten im Fach Humanmedizin gleichgestellt.

Die Aufhebung des Bescheids zum Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin durch das Bundesverwaltungsgericht bewirkt, dass die SFU jedenfalls bis zur Entscheidung des Verfahrens durch die AQ Austria neue Studierende in das Masterstudium der Humanmedizin zulassen darf.

Die SFU-Studierenden können ihr Studium fortsetzen, solange die SFU den Status einer anerkannten Privatuniversität innehat. Aktuell hat die AQ Austria die Verlängerung dieser institutionellen Akkreditierung unter Auflagen erteilt, die  innerhalb von (bis zu) zwei Jahren von der SFU erfüllt und nachgewiesen werden müssen.

Die Aufhebung des Bescheids zum Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin durch das Bundesverwaltungsgericht bewirkt, dass die SFU das Masterstudium der Humanmedizin bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch die AQ Austria wieder anbieten darf. Damit können auch Studierende neu in das Masterstudium aufgenommen werden bzw. können bereits inskribierte Studierende ihr Studium – unabhängig von der „Teach-Out-Regelung“ fortsetzen.

Eine neuerliche Entscheidung der AQ Austria in der Sache ist abzuwarten. Sollte der Widerruf der Akkreditierung bestätigt werden, müsste von Seiten der SFU wieder bei der AQ Austria ein „Teach-Out-Plan“ zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die von der SFU geplante Brückenlösung wird voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen, da eine Neuaufnahme von Studierenden bis zu einer neuerlichen Entscheidung der AQ Austria möglich ist.