Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Frauenbeauftragte - Allgemeines

In jeder Bundesdienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen eine Frauenbeauftragte bestellen. In Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen kann eine weitere Frauenbeauftragte bestellt werden.

Frauenbeauftragte gewährleisten durch ihre genaue Kenntnis der lokalen Verhältnisse eine gute Vernetzung in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung an der jeweiligen Dienststelle. Die Frauenbeauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten selbständig und unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Was können Frauenbeauftragte für Sie tun?

  • Die Frauenbeauftragten beraten und unterstützen die Dienstnehmerinnen in Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung
  • Sie informieren über Rechte und Möglichkeiten sowie über deren Geltendmachung
  • Sie kümmern sich um Pflichtverletzungen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und leiten diese im Anlassfall an die Gleichbehandlungsbeauftragte weiter.