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Informationen über den aktuellen Universitäts- und Hochschulbetrieb 

Die aktuelle Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt schrittweise größere Lockerungen Lockerung mit sich: die Aufhebung des Lockdowns für Ungeimpfte ab Montag, den 31. Jänner; eine Woche später ab 5. Februar folgt die Ausweitung der Sperrstunde von 22 auf 24 Uhr sowie die Anhebung der Höchstgrenze von 25 auf 50 Personen bei Veranstaltungen samt Erleichterungen bei den damit verbundenen Zutrittsregeln (2G statt 2G+ bei Booster-Impfungen). Schließlich soll ab 12. Februar auch noch die 2G-Regel im Handel fallen und sieben Tage später ab 19. Februar dann in der Gastronomie anstelle der 2G-, wieder die 3G-Regelung eingeführt werden.

Für die 73 österreichischen Universitäten und Hochschulen ändert sich dadurch nichts. Denn sie sind explizit von ihrem Geltungsbereich ausgenommen, so wie das bisher bei allen gesundheitsrechtlichen Vorgaben seit Ausbruch der Corona-Pandemie der Fall war. Sie bieten aber eine wichtige Orientierung für die individuellen und eigenständigen Festlegungen ihrer Corona-Maßnahmen, die Universitäten und Hochschulen weiterhin im Rahmen ihrer Autonomie eigenständig verantworten. 
Dabei steht die Funktionsfähigkeit des Universitäts- und Hochschulbetriebs im Vordergrund – trotz der sich derzeit rasant ausbreitenden Virusvariante Omikron. Die Universitäts- und Hochschulleitungen wissen am besten, was getan werden muss, damit auch in dieser herausfordernden Situation weitgehend ungehindert studiert, gelehrt, geforscht und gearbeitet werden kann.

Das bedeutet konkret: 
   •    Die Hochschulen bzw. Universitäten schließen nicht, sie arbeiten in einem der Infektionslage adäquaten, sichereren Modus weiter. Dieser ist je nach den individuellen Anforderungen und regionalen, epidemiologischen Herausforderungen unterschiedlich ausgestaltet. Die Details dazu legen in bewährter Art und Weise die Universitäts- und Hochschulleitungen eigenständig fest, die die Gegebenheiten und Rahmenbedingungen an ihren einzelnen Standorten am besten kennen. Sie beziehen in ihre Entscheidungen insbesondere die jeweiligen Studierendenvertretungen ihrer Universität bzw. Hochschule ein.
   •    Bei der Ausgestaltung des Hochschulbetriebs wird die allgemein erfreulich hohe Durchimpfungsrate unter Studierenden bestmöglich berücksichtigt, die bekanntlich signifikant über der der Gesamtbevölkerung liegt (zuletzt lag sie bei 86%). Das trifft ebenso mehrheitlich auf die anderen Universitäts- und Hochschulangehörigen, die Lehrenden, Forschenden und das nichtwissenschaftliche Universitäts- und Hochschulpersonal zu. 
   •    Das gilt auch für die Ausgestaltung der Zutrittsregelungen auf Grundlage des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes, insbesondere für die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen. Die meisten Universitäten haben angesichts der derzeit der starken Infektiosität der Virusvariante Omikron ihre bisherigen Regelungen weiter verschärft. So gilt an den meisten der 73 Universitäten und Hochschule mittlerweile die 2,5G-, an einzelnen Institutionen die 2G-Regelung. Studierende und Lehrende haben folglich nur dann Zutritt, wenn sie nachweisen können, geimpft, genesen oder – im Fall von 2,5 G – PCR getestet zu sein. Alle Universitäten und Hochschulen haben darüber hinaus die FFP2-Maskenpflicht wieder eingeführt, sie gilt zumeist uneingeschränkt, also auch am Sitzplatz im Hörsaal. 
   •    Ein funktionsfähiger Universitäts- und Hochschulbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen stattfinden, insbesondere solche, bei denen die Anwesenheit erforderlich und/oder sinnvoll ist. Daran soll sich auch in der derzeitigen Situation nichts ändern. Soweit irgendwie möglich, sollte jedoch in der Planung darauf geachtet werden, dass die Präsenzeinheiten hintereinander bzw. gestaffelt stattfinden, um größere Ansammlungen von Studierendengruppen zu vermeiden. Für viele Studierende stellt es eine besondere Herausforderung dar, wenn sich Lehrveranstaltungen mit unterschiedlichen Formaten an einem Tag abwechseln, wenn also beispielsweise auf ein Präsenzseminar, eine digital abgehaltene Vorlesung folgt, auf die dann wieder eine Übung mit Anwesenheitspflicht anschließt. 
   •    Wie schon bisher erfordern die aktuellen epidemiologischen Entwicklungen eine stufenweise Adaptierung des bewährten Universitäts- und Hochschulbetriebs und der dazugehörigen Sicherheits- und Hygienekonzepte.
   •    Damit weiterhin möglichst uneingeschränkt studiert und geforscht werden kann, braucht es zugängliche Bibliotheken für Studierende, Lehrende und Forschende.- Das gilt auch für Lesesäle, Lernzonen und Studienarbeitsplätze, die freilich nur unter Einhaltung der jeweils geltenden, strengen Schutzbestimmungen und Hygieneregeln benutzt werden dürfen. Auch diese werden von den jeweiligen Universitäten und Hochschulen vor Ort festgelegt. 
   •    Auch der Forschungsbetrieb läuft weiter. Die Universitäten und Hochschulen haben dazu bereits umfassende Sicherheitskonzepte und Belegungspläne vorgelegt. Soweit es die jeweilige Tätigkeit zulässt, gibt es die Möglichkeit, Homeoffice zu machen. Das gilt sowohl für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Forschungs- wie auch für den allgemeinen Universitäts- und Hochschulbetrieb. Selbstverständlich tragen auch die Universitäten und Hochschulen und mit ihnen all ihre Angehörigen im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zur allgemeinen, gebotenen Kontaktreduktion und zur Ausdünnung des öffentlichen Raumes bei.