COVID-19-Regelungspaket für Hochschulen: Mit COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV) liegt letzter Baustein vor
Mit der COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV) legt Bundesminister Heinz Faßmann nun den letzten Baustein der rechtlichen Regelungen vor, die die geltenden Rahmenbedingungen an diese Ausnahmesituation anpassen. Sie betrifft die Verschiebung und Abänderung der Auswahl-, Eignungs- und Aufnahmeverfahren, damit Studienanfängerinnen und -anfänger im Herbst ihr Studium beginnen können.
Auch während der COVID-19-Pandemie ist studieren problemlos möglich. Das haben alle 73 Hochschulen, die 22 öffentlichen Universitäten, die 14 Pädagogischen Hochschulen, die 21 Fachhochschulen und die 16 Privatuniversitäten in Österreich, in den vergangenen Wochen gezeigt. Dennoch sind rechtliche Abänderungen, Anpassungen und Flexibilisierungen notwendig. Deshalb haben Wissenschaftsminister Heinz Faßmann und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) in den vergangenen Wochen ein umfassendes COVID-19-Regelungspaket vorgelegt, das nun mit der sogenannten COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV) seinen Abschluss findet.
Sie erlaubt zeitliche Verschiebungen und inhaltliche Abänderungen der geplanten Auswahl-, Eignungs- und Aufnahmeverfahren für den Studienstart im Wintersemester 2020/21, die angesichts der Verlegung der Maturatermine und der geltende Schutz- und Hygienevorschriften gemacht werden müssen.
Verschiebung des Medizinertests und des Aufnahmetests für Psychologie
Die C-HAV sieht insbesondere die Verschiebung aller größeren Auswahl-, Eignungs- und Aufnahmeverfahren auf die Zeit von 13. Juli bis 15. September bzw. von 28. bis 30. September und zusätzlich an Kunstuniversitäten von 1. bis 7. Oktober 2020 vor, um eine Überschneidung mit den Terminen der (teilstandardisierten) Reife- und Diplomprüfung zu verhindern. Die schriftlichen Prüfungen der (Zentral-) Matura wären bekanntlich bereits für Anfang Mai geplant gewesen und mussten nun wegen der Coronakrise nach hinten verlegt werden.
Das wirkt sich insbesondere auf den Medizinertest (Med-AT-H, Med-AT-Z) aus, der für 3. Juli 2020 anberaumt war. Die fast 17.600 Bewerber/innen, die sich dafür angemeldet haben, werden ihn nun entweder am 14. August oder im Zeitraum von 28. September bis 7. Oktober 2020 absolvieren. Wann dieser nun stattfinden wird, haben die medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sowie die medizinische Fakultät der Universität Linz bis spätestens einen Monat zuvor bekanntzugeben.
Auch der Aufnahmetest für die Zulassung zum Psychologiestudium oder andere größere Überprüfungen mit 250 oder mehr Kandidatinnen und Kandidaten dürfen nach der neuen Hochschulaufnahmeverordnung ebenfalls erst ab 1. August 2020 abgehalten werden. Davon abgesehen können Hochschulen aber jederzeit individuelle Termine für Aufnahme- und Eignungstests- oder -gespräche für Einzelpersonen und Kleingruppen bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsehen. Das ist insbesondere für die Kunstuniversitäten ein Thema, die ihre Studienanfängerinnen und -anfänger aufgrund ihrer musikalischen und künstlerischen Eignung auswählen. Sichergestellt werden muss dabei nur, dass für die Betroffenen keine Überschneidung mit dem Termin der Reife- bzw. der Reife- und Diplomprüfung 2020 vorliegt.
Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln auch bei Aufnahme- und Eignungstests
Bei allen Auswahl-, Eignungs- und Aufnahmeverfahren sind selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten: mindestens ein Meter, Tragen eines Mund-Nasenschutzes, der nur während der Prüfung abgenommen werden darf, kontrollierte Zu- und Abgänge zu den Prüfungsräumlichkeiten, Bereitstellen von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, regelmäßige Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten sowie regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Lufttausches.
Zudem ist auf Personen die dem Kreis der COVID-19-Risikogruppe angehören, besonders Bedacht zu nehmen. Die Details dafür legen die Hochschulleitungen (Rektorate oder Fachhochschulleitungen) selbst fest. Eine Orientierung über die geltenden Hygienemaßnahmen bietet das Hygienehandbuch mit seinen Empfehlungen, das das BMBWF zum Schutz vor einer COVID-19-Ansteckung an Universitäten und Hochschulen kürzlich veröffentlicht hat.
Sonderregelungen für die Eignungsfeststellung für Lehramtsstudien
Coronabedingt laufen heuer auch die Eignungsverfahren für die Zulassung zu einem Lehramtsstudium anders ab. So haben einige Universitäten und Pädagogische Hochschulen bereits angekündigt, sie ausschließlich in rein digitaler Form abzuhalten und auf Präsenztermine zu verzichten. Das ist durch die C-HAV ausdrücklich zulässig. Andere wiederum wollen – ähnlich wie die Kunstuniversitäten – Einzeltermine oder Aufnahmegespräche in Kleingruppen abhalten, um die (fachliche, körperliche und/oder künstlerische) Eignung festzustellen. Auch das sieht die Verordnung so vor.
Überblick über alle legistischen COVID-19 Maßnahmen im Hochschulbereich
- Abänderung der Aufnahme- und Eignungsverfahren für den geordneten Studienstart im Wintersemester 2020/21 durch eine Verordnungsermächtigung für den Wissenschaftsminister durch Artikel 9 des 2. COVID-Gesetzes: Bereits am 18. März 2020 wurde das 2. COVID-Gesetz vom Parlament verabschiedet. Dessen Artikel 9 räumt Wissenschaftsminister Heinz Faßmann die Möglichkeit ein, nähere Regelungen über die Festlegung einheitlicher Termine und Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren durch Verordnung festzulegen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht begonnen worden sind. Die nun erlassene COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV) konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe, die – so wie alle COVID-19-bedingten Gesetze im Hochschulbereich befristet ist. Sie tritt mit 31. September 2021 wieder außer Kraft.
- Abänderung des Studienrechts für Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen und der Studienförderung durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG): Anfang April folgte das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG), das gleich mehrere umfassende Verordnungsermächtigungen für studienrechtliche Abänderungen durch den Wissenschaftsminister vorsieht. Sie betreffen vor allem Fristverschiebungen, die Anpassung von Prüfungsmodalitäten, wie die digitale Abhaltung, Beurlaubungen oder auch die Modifikationen der Studieneingangs- und -orientierungsphase sowie die Studienförderung. Die genauen Voraussetzungen wurden in drei Verordnungen konkretisiert, die Minister Faßmann Ende April vorgelegt hat: die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV), die COVID-19-Fachhochschulverordnung (C-FHV) sowie die COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV). Sie garantieren, dass Prüfungen auch in Coronazeiten abgelegt und Lehrveranstaltungen entsprechend absolviert werden können. Dazu zählt auch, die Bedingungen für die Studienförderung so zu gestalten, um negative Folgen für Studierende möglichst gering zu halten. Auch diese Regelungen sind befristet. Sie gelten für das Sommersemester 2020 und teilweise für das Wintersemester 2020/21.
COVID-19-Änderungen, die für die Universitäten & Pädagogischen Hochschulen gelten
- Fristen-Verschiebungen, Verlängerungen und Abänderungen:
- Längere Fristen für (Neu-)Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen;
- Im Sommersemester 2020 entfällt die lehrveranstaltungsfreie Zeit (Juli bis September).
- Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen werden für den Zeitraum verlängert, in dem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war;
- Nähere Regelungen für die digitale Abhaltung von Prüfungen:
§§ 10 und 11 der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung definieren bestimmte Mindestanforderungen,- etwa, dass Studierende und Prüfende über die geeignete technische Infrastruktur wie einen Internetzugang, ein internetfähiges Gerät und – wenn es notwendig ist – über eine Webcam samt Mikrofon verfügen müssen,
- oder, dass die Hochschule Vorkehrungen treffen muss, die gewährleisten, dass Studierende die Prüfungsleistung eigenständig – ohne fremde Hilfe – erbracht haben.
- und dass die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel auch bei digitalen Prüfungen unzulässig ist und zu ihrem Abbruch führt. Dieser Antritt ist auf die maximal zulässige Anzahl der Prüfungsantritte pro Semester anzurechnen – ganz im Gegensatz zu dem Fall, dass eine Prüfung aufgrund von technischen Problemen abgebrochen werden muss. Nur ein solcher Antritt wird nicht gezählt.
- Coronabedingt darf das Rektorat ausnahmsweise Abänderungen vornehmen, die normalerweise nicht ihm allein obliegen oder in dieser Form nicht zulässig wären. Sie umfassen:
- die Abänderung von Methoden und Konzepten von Lehrveranstaltungen sowie von Methoden, Beurteilungskriterien und von Beurteilungsmaßstäben von Prüfungen während des Semesters (Sie haben nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der jeweiligen Hochschulvertretung zu erfolgen.);
- die konkrete Festlegung unter welchen Kriterien das Erfordernis der Öffentlichkeit bei digital abgehaltenen Prüfungen erfüllt ist; Die Verordnung sieht dazu vor, dass wenigstens eine Person neben der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der/dem Prüfenden anwesend sein sollte. Die Zusatzperson kann auch online dazu geschaltet werden.
- Sondervorschriften zur Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP): Die STEOP kann für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, sowohl im Sommersemester 2020 als auch im Wintersemester 2020/21 stattfinden. Außerdem ist es Studienanfänger/innen, die die STEOP bis jetzt noch nicht abgeschlossen haben, möglich, weiterführende Lehrveranstaltungen zu absolvieren, die über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinausreichen.
- Studierende bekommen das Recht, sich nach Maßgabe des Rektorats während und wegen der Coronakrise beurlauben zu lassen. Das hat zur Folge, dass bis dahin erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) gültig bleiben. Studienbeiträge sind während dieses gewährten Sonderurlaubs keine zu entrichten. Bereits bezahlte Beiträge werden rückerstattet. Da dieses Semester allerdings grundsätzlich – wenn auch digital – weiterläuft, führt es nicht automatisch zu einem Erlass der Studienbeiträge.
COVID-19-Sonderregelungen für die Fachhochschulen
Für die Fachhochschulen (FH) gelten im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen – auch wenn es nicht immer ihre Rektorate sind, die die Entscheidungen treffen, sondern ihre jeweiligen organisatorisch Verantwortlichen, etwa die Studiengangsleiter/innen.
Allerdings gibt es an den FH aufgrund ihres speziellen Fokus auf eine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung auf Hochschulniveau eigene Regelungsbereiche:
- Dazu zählt etwa die Fristverlängerung des Nachweises von vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation.
- Auch FH-Studierende können ihr Studium in der Coronakrise unterbrechen. Und zwar dann, wenn sie Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit verrichten.
- Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres: FH-Studierende erhalten das Recht, das Studienjahr 2019/20 in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu wiederholen. Sie müssen dafür glaubhaft machen, dass sie diese wegen der Coronakrise nicht absolvieren konnten.
COVID-19-Sonderregelungen für die Studienförderung
Die Studienbeihilfe und andere Förderungen sollen grundsätzlich jenen Studierenden zugutekommen, die ihr Studium zielstrebig und mit entsprechendem Erfolg betreiben. Daran ändert sich in diesem „digitalen Semester“ auch nichts. Nun wird berücksichtigt, dass es in Einzelfällen und in bestimmten Studien dennoch coronabedingt zu Verzögerungen kommen kann, weil nicht alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen in digitaler Form abgehalten werden können.
Daher sieht die COVID-19-Studienförderungsverordnung vor, dass das laufende Sommersemester 2020 für studienförderrechtlich relevante Fristen außer Betracht bleibt. Dass gilt vor allem für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels. Es wird wie ein zusätzliches Toleranzsemester gezählt.
- Das hat zur Folge, dass bestehende Ansprüche auf Studienförderung im Sommersemester 2020 jedenfalls aufrecht bleiben. Und dass sich die Anspruchsdauer sowie die damit verbundenen Fristen (Stichwort Studienwechsel) und auch die Altersgrenze von 30 bzw. (bei Selbsterhalter/innen) von 35 Jahren jedenfalls um ein Semester verlängern.
- Änderungen beim Studienabschlussstipendium: Auch beim Studienabschlussstipendium, das sich an ehemalige Erwerbstätige richtet, die nun erstmals studieren, können sich die Anspruchsdauer und die Altersgrenze (41 Jahre) um sechs Monate verlängern. Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass sich der Studienabschluss wegen Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten oder der Pflege von Angehörigen verzögert.
- Änderungen beim Auslandsstipendium: Wegen der Corona-Epidemie mussten viele Studierende geplante Auslandsaufenthalte im Sommersemester 2020 abbrechen. Für sie entfällt die Verpflichtung, den Studienerfolgsnachweis dafür vorzulegen, um erhaltene Auslandsstipendien nicht zurückzahlen zu müssen. Deshalb sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Beihilferaten nicht zurückzuzahlen.
Vor kurzem wurden auch die Voraussetzungen zum Erhalt der Familienbeihilfe durch eine Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes im Rahmen des 6.COVID-Gesetzes in ähnlicher Weise adaptiert. Damit gelten die Regelungen über ein neutrales Semester ebenfalls für den Bezug der Familienbeihilfe (siehe § 2 Absatz 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes). Das führt dazu, dass auch diese jedenfalls um ein Semester länger ausbezahlt wird und sich die Altersgrenze für ihren Bezug (24 bzw. 25 Jahre) entsprechend erhöht.
Der Ersatz von außergewöhnliche Kosten, die durch Nichtantritte, Abbrüche oder Unterbrechungen geplanter Reisen im Zusammenhang des Austauschprogramms Erasmus+ entstanden sind, kann beim dafür zuständigen OeAD beantragt werden. Von der ansonsten vorgeschriebenen Mindest(prüfungs-)leistung von 3 ECTS pro absolviertem Monat des Erasmus-Aufenthalts wird ebenso abgesehen, wie von einer späteren stichprobenartigen Anerkennungskontrolle. Nähere Informationen unter: www.oead.at/coronavirus
Nähere Informationen über den Bezug der Studienbeihilfe finden Sie auf der Webseite der Studienbeihilfenbehörde.
Links
- Artikel 9 des 2. COVID-Gesetzes (BGBl. I 16/2020)
- COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV)
- COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG)
- COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV)
- COVID-19-Fachhochschulverordnung (C-FHV)
- COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV)
- § 2 Absatz 9 Familienlastenausgleichsgesetz
- COVID-19-Informationen des OeAD, der Agentur für Bidung und Internationalisierung
- COVID-19-FAQ zu rechtlichen Fragestellungen (Beihilfen, Studienrecht) im Hochschulbereich
- www.stipendium.at – hier geht es zur Studienbeihilfenbehörde