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Coronavirus (COVID-19): Häufige Fragen und Antworten (FAQ) im Universitäts- und Hochschulbereich

Die Inhalte dieser Seite dienen lediglich Informationszwecken und sind nicht rechtsverbindlich.
 

Coronavirus (COVID-19): Häufige Fragen und Antworten (FAQ) im Universitäts- und Hochschulbereich

In diesem Abschnitt finden Sie Fragen über den und Antworten zu dem gegenwärtigen Universitäts- und Hochschulbetrieb. Diese werden laufend angepasst und – entsprechend der gerade geltenden gesundheitsrechtlichen Regelungen – aktualisiert. 

Genauere Informationen über die aktuell geltenden Corona-Maßnahmen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz  abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 02. November 2022

Direkt gar nicht. Denn die Universitäten und Hochschulen bleiben wie bisher von den allgemeinen gesundheitsrechtlichen Vorgaben und damit auch von der aktuellen Corona-Basis-Maßnahmen-Verordnung ausgenommen. Allerdings bieten sie eine wichtige Orientierung für die individuellen und eigenständigen Festlegungen jener Corona-Maßnahmen, die die Universitäten und Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie eigenständig und selbstverantwortlich treffen. Diese sind von Universität zu Universität bzw. von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich.

Das ist auch der Grund, weshalb derzeit an Universitäten und Hochschulen entsprechend ihren situationsspezifischen Anforderungen unterschiedliche Formen von Zutrittsregelungen (2,5G-, 3G-Regelung oder auch gar keine) vorgesehen und der Umgang mit einer Maskenpflicht durchaus unterschiedlich sind. Angesichts der nun allgemein vorgenommenen Aufhebung der meisten Einschränkungen haben auch einige Universitäten und Hochschulen, ihre Corona-Maßnahmen weiter gelockert. Manche gehen so weit, dass ab April 2022 keine Zutrittsregelungen (G-Regelungen) mehr gelten. Bestehen bleibt aber in jedem Fall die Empfehlung, eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu tragen.

Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Corona-Maßnahmen an ihren Standorten einzuhalten sind.

Grundsätzlich gar nicht. Denn das Corona-Management und damit die Festlegung von Zutrittsregelungen (Stichwort Eintrittstestungen) obliegt den Universitäten und Hochschulen. Sie legen sie weiterhin eigenständig und selbstverantwortlich im Rahmen ihrer Autonomie fest.
 
Angesichts der nun vorgenommenen Aufhebung der meisten Einschränkungen sowie der Änderungen der Corona-Teststrategie haben auch einige Universitäten und Hochschulen ihre Corona-Maßnahmen, insbesondere ihre Zutrittsregelungen (Stichwort G-Regelung) entsprechend gelockert. Bestehen bleibt aber in jedem Fall die Empfehlung, eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu tragen.

Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Corona-Maßnahmen an ihren Standorten einzuhalten sind.

Das Wintersemester 2022/23 steht wie schon in den vergangenen Monaten ganz im Zeichen von Präsenz. Angesichts der Aufhebung der meisten Einschränkungen haben auch Universitäten und Hochschulen ihre Corona-Maßnahmen weitestgehend zurückgenommen. Damit wird der Weg der gelebten, verantwortungsbewussten Normalität der vergangenen Monate fortgesetzt.

Beibehalten wird auch die bewährte Vorgangsweise, dass die Universitäten und Hochschulen eigenständig und selbstbestimmt das Corona-Management an ihren jeweiligen Standorten verantworten. Sie legen somit weiterhin die jeweiligen Corona-Maßnahmen fest. Diese hängen von räumlichen und individuellen Gegebenheiten vor Ort ab, wie Art und Größe von Prüfung und Lehrveranstaltung, sowie den wissenschaftlichen und didaktischen Anforderungen der jeweiligen Fachdisziplin. Die Verlängerung des 2. COVID-19 Hochschulgesetzes  für das Wintersemester 2022/23 gibt den Universitäts- und Hochschulleitungen dafür den rechtlichen Gestaltungsspielraum.

Sie bestimmen also auch über den Umgang mit Infizierten an ihren jeweiligen Standorten. Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, die auch an Universitäten und Hochschulen gilt, sieht keine häusliche Absonderung (Quarantäne) mehr vor, sondern lediglich Verkehrsbeschränkungen für Infizierte vor. Auf ihrer Basis obliegt es den Universitäts- und Hochschulleitungen, ihre eigenen Maßnahmen festzulegen. Die meisten sehen vor, dass Infizierte in jedem Fall zu Hause bleiben sollen – unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht. Darüber hinaus gehende Zugangsregelungen (1G, 2G, 2,5G) gibt es insbesondere nur an den Medizinischen Universitäten und ihren klinischen Bereichen. Zudem haben einzelne Universitäten und Hochschulen die FFP2-Maskenpflicht wiedereingeführt.

Informieren Sie sich daher bitte regelmäßig bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Regelungen sie vorsieht.

Was die Impfquote der Studierenden betrifft, so hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die Statistik Austria beauftragt, eine Erhebung durchzuführen, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Aus ihr geht hervor, dass Anfang Februar 84 Prozent der insgesamt 399.000 Studierenden in Österreich vollständig geimpft waren. An den Medizinischen Universitäten lag ihr Anteil gar bei 90 Prozent.

Über die Impfquote von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten und Hochschulen verfügt das BMBWF mangels eines gemeinsamen Datenbestandes über keinen Gesamtüberblick. Aus Rückmeldungen von einzelnen Universitäten und Hochschulen geht allerdings hervor, dass auch sie weitaus höher liegen dürfte als die allgemeine Durchimpfungsrate der Gesamtbevölkerung in Österreich.

Grundsätzlich legt das die jeweilige Universität bzw. Hochschule eigenständig im Rahmen ihrer Autonomie fest. Die Verlängerung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes  gibt den Universitäts- und Hochschulleitungen dazu weiterhin den rechtlichen Gestaltungsspielraum.

Sie bestimmen also auch über den Umgang mit Infizierten an ihren jeweiligen Standorten. Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, die auch an Universitäten und Hochschulen gilt, sieht keine häusliche Absonderung (Quarantäne) mehr vor, sondern lediglich Verkehrsbeschränkungen für Infizierte vor. Auf ihrer Basis obliegt es den Universitäts- und Hochschulleitungen, ihre eigenen Maßnahmen festzulegen. Die meisten sehen aktuell vor, dass Infizierte in jedem Fall zu Hause bleiben sollen – unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht. Darüber hinaus gehende Zugangsregelungen (1G, 2G, 2,5G) gibt es insbesondere nur an den Medizinischen Universitäten und ihren klinischen Bereichen. Darüber hinaus haben einzelne Universitäten und Hochschulen die FFP2-Maskenpflicht wiedereingeführt. Aufgrund des volatilen Infektionsgeschehens kann sich das laufend ändern. Wichtig ist, dass die getroffenen Maßnahmen stets sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar, verhältnismäßig und inhaltlich ausreichend begründet werden.

Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer jeweiligen Universität und Hochschule, welche Corona-Maßnahmen sie derzeit konkret vorsieht.

Das ist unterschiedlich und liegt ebenso in der Autonomie der Universitäten und Hochschulen und kann von der Ermahnung bis hin zur Wegweisung reichen. In gravierenden Fällen ist ein Ausschluss vom Studium möglich. Im Falle von Verstößen gegen gesundheitsbehördliche Maßnahmen (Absonderungsbescheide) oder Fälschungen von Test- oder Impfzertifikaten sind Universitäten und Hochschulen verpflichtet, bei den zuständigen Stellen (den Staatsanwaltschaften) Anzeige zu erstatten.

Das Nationale Impfgremium empfiehlt derzeit allen Über-12-Jährigen nach der Grundimmunisierung (3 Impfungen), sich nach sechs Monaten die vierte Auffrischungsimpfung zu holen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob man sich in der Zwischenzeit eine Corona-Infektion eingefangen hat. Für Risikopersonen verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Monate.

Die aktuelle Impfquote der Studierenden wird derzeit nicht eigens erhoben. Ihre Impfbereitschaft lag in der Vergangenheit aber weit höher als innerhalb der Gesamtbevölkerung.

Ja, das darf sie. Das 2. COVID-19-Hochschulgesetz gibt Universitäten bzw. Hochschulen den dafür notwendigen rechtlichen Gestaltungsspielraum für die Festlegung der entsprechenden Corona-Maßnahmen. Im Zuge ihres autonomen Corona-Managements können Universitäten und Hochschulen eigenverantwortlich und selbstbestimmt Maßnahmen festlegen, welche auch „verkehrsbeschränkten Personen“ den Zutritt zu ihrem jeweiligen Standort untersagen.

Bitte informieren Sie sich bei ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Regelungen Sie im Umgang mit Studierenden vorsieht, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen.

Ja, das darf sie. Das 2. COVID-19 Hochschulgesetz gibt den Universitäts- bzw. Hochschulleitungen den dafür notwendigen rechtlichen Gestaltungsspielraum für entsprechende Corona-Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Im Zuge ihrer Autonomie können Universitäten und Hochschulen eigenständig und selbstbestimmt Maßnahmen festlegen, die ebenso ein Betretungsverbot für „verkehrsbeschränkte Personen“ vorsehen können. Tatsächlich sehen derzeit die meisten Universitäten und Hochschulen vor, dass Infizierte zu Hause bleiben sollen – unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht.

Informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Universität, welche Regelungen sie im Umgang mit Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Dritten festgelegt hat, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen.

Ja, das darf sie. Das 2. COVID-19-Hochschulgesetz legt dazu den entsprechenden Rechtsrahmen fest. Die von der Universitäts- und Hochschulleitung getroffene Regelung muss allerdings sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar, verhältnismäßig und inhaltlich ausreichend begründet sein. Universitäten und Hochschulen können dabei verschiedenste Varianten einer G-Regelung festlegen, die von 3G (geimpft, genesen, getestet), 2,5G (geimpft, genesen, PCR-getestet) bis hin zu 0G (also gar keine Zutrittsregelungen) reichen. Tatsächlich machen davon lediglich die Medizinischen Universitäten Gebrauch, insbesondere für ihre klinischen Bereiche.

Informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Art von Zutrittsregelung sie derzeit für die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen bzw. Präsenzprüfungen festgelegt hat.

Das lässt sich nicht allgemein sagen, weil das die jeweiligen Universitäten und Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie eigenständig und selbstverantwortlich festlegen. Sie kennen die Gegebenheiten und Anforderungen an ihren Standorten am besten. Das 2. COVID-19-Hochschulgesetz, dessen Geltung auf die Dauer des Sommersemesters 2022 ausgeweitet wurde, räumt ihnen den dafür notwendigen rechtlichen Spielraum ein. Universitäten und Hochschulen setzten aktuell auf verschiedenste Varianten einer G-Regelung, 3G (geimpft, genesen, getestet), 2,5G (geimpft, genesen, PCR-getestet) bishin zu 0G (also gar keine Zutrittsregelungen) reichen.  

Wichtig ist in jedem Fall, dass die von der Universitäts- und Hochschulleitung getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar, inhaltlich verhältnismäßig ist und dass sie inhaltlich ausreichend begründet und entsprechend kommuniziert wird.

Bitte informieren Sie sich bei ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Zutrittsvoraussetzungen derzeit erfüllt werden müssen.

Ja, das darf sie. Das 2. COVID-19-Hochschulgesetz sieht entsprechende Corona-Maßnahmen zur Verhinderung der (weiteren) Verbreitung des Corona-Virus auch gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten vor. Die von der Universitäts- und Hochschulleitung getroffene Regelung muss allerdings sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar, verhältnismäßig und inhaltlich ausreichend begründet sein. Universitäten und Hochschulen setzten aktuell auf verschiedenste Varianten einer G-Regelung, 3G (geimpft, genesen, getestet), 2,5G (geimpft, genesen, PCR-getestet) bishin zu 0G (also gar keine Zutrittsregelungen) reichen.

Informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Art von Zutrittsregelung sie derzeit für Mitarbeitende oder andere Universitäts- und Hochschulangehörige festgelegt hat.

Das entscheiden auch im Wintersemester 2022/23 die Universitäten und Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie selbst. Allerdings besteht Konsens im gesamten Universitäts- und Hochschulsystem, dass auch das Wintersemester 2022/23 wieder ganz im Zeichen von Präsenz stehen soll. Die meisten Universitäten und Hochschulen haben daher festgelegt, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen regulär vor Ort – in ihren Hörsälen, Seminarräumen, Labors – stattfinden sollen. Das hindert sie jedoch nicht daran, ebenso digitale und hybride Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder eine andere Form der alternativen Leistungsbeurteilung anzubieten. Im Einzelfall kann das sogar geboten sein.

Informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, wie sie ihren Lehr- und Prüfungsbetrieb im Wintersemester 2022/23 organisiert und welche Corona-Maßnahmen dabei konkret einzuhalten sind.

Ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode gem. § 59 Abs. 1 Z 12 UG bzw. § 63 Abs. 1 Z 11 HG steht grundsätzlich nur Studierenden mit einer Behinderung zu, denen die festgelegte Prüfungsmethode nicht möglich oder zumutbar ist. Allerdings können die Universitäten und Hochschulen diesen Personenkreis eigenständig erweitern, insbesondere indem sie Wahlmöglichkeiten einräumen.

Tun sie das nicht, können Studierende ihrerseits nicht verlangen, dass eine Lehrveranstaltung bzw. Prüfung in einer bestimmten Form abgehalten wird.

Das legen die Universitäten und Hochschulen ebenso eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Autonomie fest wie alle übrigen Rahmenbedingungen für den Universitäts- und Hochschulbetrieb. Die rechtliche Grundlage wurde mit der Verlängerung des  2. COVID-19-Hochschulgesetzes für das Wintersemester 2022/23 geschaffen, welches den Universitäts- und Hochschulleitungen weiterhin den rechtlichen Gestaltungsspielraum für die autonome Festlegung von Corona-Maßnahmen für ihre jeweiligen Standorte gibt. Die gesamtstaatlichen Vorgaben, wie insbesondere der neue Variantenmanagementplan der Bundesregierung, stellen eine wichtige Orientierung dar. Die Universitäten und Hochschulen können – je nach Infektionslage – etwa auf ein Betretungsverbot für asymptomatisch COVID-19 Infizierte, eine FFP2-Maskenpflicht oder verschiedenste Varianten einer G-Regelung (3G, 2,5G oder 0G) setzen.

Aufgrund des volatilen Infektionsgeschehens, insbesondere in den Wintermonaten, kann es auch zu Änderungen der jeweiligen Corona-Maßnahmen kommen.

Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Corona-Maßnahmen für die Benützung der Lesesäle, Lernzonen und Bibliotheken einzuhalten sind.

 

Dabei muss man unterscheiden, ob es sich um eine universitäts- bzw.  hochschulspezifische Veranstaltung wie etwa eine Sponsion oder Promotion handelt, die als Bestandteil des Universitäts- und Hochschulbetriebs gewertet werden kann oder nicht. Für Sponsionen und Promotionen gilt das für den Universitäts- und Hochschulbetrieb Gesagte. Für diesen Bereich legen die Universitäten und Hochschulen die Rahmenbedingungen eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Autonomie selbst fest. Dieser Bereich ist vom gesundheitsrechtlichen Regelungsregime, also der aktuellen Corona-Basismaßnahmenverordnung, ausgenommen. Allerdings ist es auch in diesem Bereich der universitäts- bzw. hochschulspezifischen Veranstaltungen zu empfehlen, sich an den allgemeinen Bedingungen für Events und Veranstaltungen zu orientieren.

Für andere Veranstaltungen des Event- und Veranstaltungsbereiches gelten nach der aktuellen COVID-19-Basismaßnahmenverordnung praktisch keinerlei Einschränkungen. Allerdings steht den Veranstaltern und Veranstalterinnen immer frei, eigene, strengere Corona-Maßnahmen festzulegen. Das gilt auch für die Bundesländer (insbesondere für die Stadt Wien), weshalb regionale Unterschiede zu beachten sind. Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer Universität bzw. Hochschule oder bei der Veranstalterin/dem Veranstalter, welche Corona-Maßnahmen für die Teilnahme konkret im Einzelfall einzuhalten sind. 

Auf die Mensen und Cafeterien sind üblicherweise dieselben Regelungen anzuwenden, wie allgemein für die Gastronomie. Auf sie finden die gesundheitsrechtlichen Vorgaben also sehr wohl Anwendung – anders als auf den Universitäts- und Hochschulbetrieb. Aufgrund der bundesweiten Vorgaben durch die aktuelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gelten daher für den Besuch von Mensen und Cafeterien keine Einschränkungen mehr. Allerdings sind die regionalen Unterschiede zu beachten, weil Bundesländer (insbesondere wie die Stadt Wien) ihrerseits strengere Corona-Maßnahmen vorsehen können.

II. Allgemeine FAQ zu Corona und zu Fragestellungen rund um den dadurch angepassten Universitäts- und Hochschulbetrieb

In diesem Abschnitt finden Sie allgemeine Fragen und Antworten, die den Universitäts- und Hochschulbetrieb unter Corona-Bedingungen betreffen. Sie werden – aufgrund der sich ständig ändernden Lage - in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Wir bemühen uns aber, sie so aktuell wie möglich zu halten und bitten daher um Verständnis, dass das nicht immer der Fall ist. Wir bitten um Ihr Feedback auf diese FAQ-Liste über COVID-19 im Universitäts- und Hochschulbereich.

Wir freuen uns über ihr Feedback. Schreiben Sie uns an buergerinnenservice@bmbwf.gv.at unter den Stichworten „COVID-19-FAQ“, wenn Ihnen eine Frage fehlt oder Ihnen die Antwort auf eine Frage unklar, fehler- oder lückenhaft erscheint. 

  1. Allgemeines zu Corona
  2. Geltende Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen an Hochschulen und Universitäten
  3. Fragen zu Impfungen von Universitäts- und Hochschulangehörigen
  4. Fragen zur Einreise zu Studienzwecken
  5. Studieren und Lehren im Wintersemester 2022/23
  6. Forschen im Wintersemester 2022/23
  7. Finanzielle Fragestellungen (Studienbeihilfe, Auslandsförderungen allgemein, Stipendien und Studienbeiträge)
  8. Mobilität, insbesondere Erasmus+
  9. Studierendenheime
  10. Universitätssportinstitute

1. Allgemeines zu Corona

Auf der Webseite des Gesundheitsministeriums finden Sie alle Informationen rund um das Corona-Virus, insbesondere auch Informationen rund um die Corona-Schutzimpfung, aktuelle Maßnahmen etc.

2. Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen an Universitäten und Hochschulen

Die jeweilige Universitäts- und Hochschulleitung legt unter Bedachtnahme der jeweils geltenden allgemeinen Schutz- und Hygienebestimmungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt fest, welche Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gelten. Sie kennt die Gegebenheiten an ihren Standorten am besten und weiß auch, worauf zu achten ist, insbesondere in welchen Situationen größere Personengruppen zusammenkommen (können). Der aktuelle Corona-Leitfaden für das Wintersemester 2022/23, „Gelebte, verantwortungsbewusste Normalität für den Studienstart 2022/23. 6-Punkte-Programm auf Basis des Variantenmanagementplans der Bundesregierung“, bietet den Rektorinnen und Rektoren sowie den Leitungsorganen mit seinen Empfehlungen dabei eine wertvolle Orientierungshilfe.

Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Universität- bzw. Hochschule, nach welchen Maßstäben Corona-Maßnahmen verhängt werden und welche aktuell gerade gelten.

Weil Universitäten bzw. Hochschulen autonom darüber entscheiden. Ihre Standorte sind über ganz Österreich verteilt, sodass die Situation von Standort zu Standort unterschiedlich ist. Es gilt der Grundsatz: Die Universitäts- bzw. Hochschulleitung verfügt so viele Einschränkungen wie notwendig, aber so wenige wie möglich. Daher sollten die jeweiligen Maßnahmen auch stets nach gründlicher Abwägung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gelindesten Mittels getroffen werden. Daher informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, was aktuell einzuhalten ist.

Die jeweiligen Universitäten bzw. Hochschulen verfügen über alle Informationen, wie die aktuelle Risikolage an ihren Standorten einzuschätzen ist. Sie finden sich auf den jeweiligen Webseiten der Universitäten bzw. Hochschulen. Dort ist auch vermerkt, wer der/die Ansprechpartner/in für weitere Fragen ist.

3. Fragen zu Impfungen von Universitäts- und Hochschulangehörigen

Das obliegt der einzelnen Universität bzw. Hochschule. Manche haben eigene „Impfstraßen“ oder andere Impfmöglichkeiten im Rahmen der „betrieblichen Impfungen“ eingerichtet. Andere setzen auf entsprechende Impfangebote in Abklärung mit dem jeweiligen Bundesland. Egal, für welche Vorgangsweise eine Universität oder Hochschule sich entscheidet, das BMBWF unterstützt und berät sie in jedem Fall, wenn in diesem Zusammenhang Fragestellungen oder Probleme auftreten. 

Bei Fragen zur Corona-Schutzimpfung dürfen wir Sie auf die Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) verweisen.

Gute Informationen rund um die Corona-Schutzimpfung bietet auch die Medizinische Universität Wien an, die eine eigene Informationsseite www.corona-schutzimpfung.at dazu eingerichtet hat. Darauf sind Informationen von ausgewiesenen Expertinnen und Experten abrufbar, insbesondere solche, die die Zusammensetzung, die Wirkung und die Sicherheit der zugelassenen Impfstoffe verständlich erklären. 

4. Einreise zu Studienzwecken

Grundsätzlich gilt, dass die allgemeinen fremdenrechtlichen Einreisebestimmungen – insbesondere die Frage, welches Visum oder welchen Aufenthaltstitel jemand benötigt, um in Österreich zu studieren oder forschen zu können – auch während der Corona-Pandemie einzuhalten sind.

Coronabedingt sind darüber hinaus auch gesundheitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Sie finden sich in den jeweiligen aktuellen Einreise-Verordnungen, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in regelmäßigen Abständen – in Abstimmung auf die aktuelle Infektionslage – erlässt. Daher beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt I „FAQ zum aktuellen Universitäts- und Hochschulbetrieb“. Derzeit sieht die COVID-19-Einreiseverordnung keine Einschränkungen für die Einreise nach Österreich vor. Dies kann sich aber aufgrund der volatilen Infektionslage jederzeit ändern.

Informieren Sie sich daher bitte regelmäßig auf der Website des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und auf der Webseite der Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD).

5. Studieren und Lehren im Wintersemester 2022/23

Die allgemeinen Zulassungsfristen werden durch die jeweilige Universität bzw. Hochschule festgelegt. Weil das Wintersemester 2022/23 ganz im Zeichen der Präsenz steht, besteht keine Notwendigkeit einer Verlängerung. Die Erstzulassung zu einem Studium bzw. zu einem weiteren Studium und ein Studienwechsel waren an einer Universität im Wintersemester 2022/23 grundsätzlich von 11. Juli bis 5. September 2022 möglich.

Abgesehen von den Sondervorschriften, die die Studienförderung (Ausweitung der Fristen im Sommersemester 2020) und befristete Arbeitsverträge für (Nachwuchs-)Wissenschaftler/innen betrafen, gelten seit dem Sommersemester 2021 keine Corona-Sonderregelungen mehr. Diese wurden – dort wo es notwendig war – durch die Novelle des Universitäts- bzw. Hochschulgesetzes (UG-Novelle) ins reguläre Recht überführt. Das betrifft insbesondere die „Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“ gem. § 76a UG bzw. 42b HG durch die Novelle des Universitäts- bzw. Hochschulgesetzes (UG-Novelle). Die Hauptverantwortung für die Konkretisierung dieser rechtlichen Regelungen liegt bei den Universitäten und Hochschulen selbst. Daher informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Universität oder Hochschule.

Das entscheiden die Universitäten bzw. Hochschulen grundsätzlich selbst. Gemeinsame Zielsetzung im Universitäts- und Hochschulsystem ist jedoch, dass es ganz im Zeichen von Präsenz stehen soll. Darauf setzen auch die Universitäten und Hochschulen. Weil sich die Infektionslage laufend ändern kann, beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt I „FAQ zum aktuellen Universitäts- und Hochschulbetrieb“, die angepasst werden.

Informieren Sie sich bei Ihrer Universität bzw. Hochschule, wie sie vor dem Hintergrund der jeweiligen Infektionslage das Wintersemester 2022/23 plant.  

Weil die jeweilige Universitäts- bzw. Hochschulleitung die individuellen, personellen, räumlichen und baulichen Gegebenheiten an ihren Standorten am besten kennen und somit nur sie den Lehr- und Prüfungsbetrieb danach ausrichten kann. Das gilt ganz besonders für Universitäten und Hochschulen mit speziellem Profil – wie etwa für Kunst- oder die Medizinuniversitäten, für die es eigene Rahmenbedingungen braucht. Dabei ist auf die allgemein geltenden Schutz- und Hygienebestimmungen Bedacht zu nehmen. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Universität bzw. Hochschule, wie sie das Wintersemester 2022/23 angesichts der jeweiligen Infektionslage konkret organisiert.

Das legt die Universität bzw. Hochschule im Rahmen ihrer Autonomie fest. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür das 2. COVID-19-Hochschulgesetz, welches für das Wintersemester 2022/23 verlängert wurde. Die meisten Universitäten bzw. Hochschulen haben festgelegt, dass Personen, welche laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, grundsätzlich nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen vor Ort teilnehmen dürfen.

Informieren Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, welche Regelungen sie im Umgang mit Personen festgelegt hat, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen.

 

Grundsätzlich die Lehrenden bzw. die Leitungen der jeweiligen Organisationseinheiten (Fakultäten, Institute, Departments, Studiengänge), die dabei die Vorgaben ihrer jeweiligen Universitäts- bzw. Hochschulleitung zu berücksichtigen haben. Dabei spielt jedoch auch die aktuelle Infektionslage eine wesentliche Rolle. Auch wenn der Lehr- und Prüfungsbetrieb an einer Universität und Hochschule Priorität hat, geht der Gesundheitsschutz aller Hochschulangehöriger vor. Informieren Sie sich bitte daher direkt bei den jeweiligen Verantwortlichen an Ihrer Universität bzw. Hochschule.

Bitte informieren Sie sich, ob ihre jeweilige Universität bzw. Hochschule auf eine Variante einer G-Regelung (3G, 2,5G oder 0G) setzt. Grundlage dafür ist das novellierte 2. COVID-19-Hochschulgesetz, dessen Geltungsdauer auf das Wintersemester 2022/23verlängert wurde. Die Details dazu legen die Universitäts- und Hochschulleitungen ebenso selbst fest, wie die übrigen Corona-Maßnahmen, die an ihren Standorten einzuhalten sind.

Daher beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt I „FAQ zum aktuellen Universitäts- und Hochschulbetrieb“ und informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Universität oder Hochschule bzw. achten Sie bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung darauf, in welcher Form diese stattfindet.

Digitale Prüfungen stellen grundsätzlich eine gleichwertige Alternative zu Präsenzprüfungen dar. Die konkreten Rahmenbedingungen dafür legen die Universitäten bzw. Hochschulen (also die jeweiligen Rektorate bzw. Studienkollegiumsleitungen) selbst fest. Allerdings bestehen Mindeststandards, die schon jetzt sichergestellt werden müssen. Dazu zählen das Vorhandensein einer geeigneten, technischen Infrastruktur, die Gewährleistung der Überprüfung der Identität, die Führung eines Prüfungsprotokolls und dass bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Studierenden auftreten, die Prüfung abzubrechen und nicht auf die Gesamtanzahl der zulässigen Antritte anzurechnen ist. Informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen Studienabteilungen bzw. den jeweils verantwortlichen Organisationseinheiten, was bei digitalen Prüfungen an Ihrer Universität bzw. Hochschule zu beachten ist.

Die konkreten Rahmenbedingungen, was bei digitalen Prüfungen einzuhalten und worauf zu achten ist, legen die jeweiligen Universitäten und Hochschulen selbst fest. Daher können sie auch konkrete, technische oder organisatorische Maßnahmen vorsehen – etwa die Art und Weise der Identitätsüberprüfung oder auch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen – die vor und während einer digitalen Prüfung einzuhalten sind. Schon jetzt sieht § 73 Absatz 1 Ziffer 2 Universitätsgesetz vor, dass Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden, für nichtig zu erklären sind und auf die maximal zulässige Zahl von Prüfungen anzurechnen sind.

6. Forschen im Wintersemester 2022/23

Die Universitäten bzw. Hochschulen haben Hygiene- und Sicherheitskonzepte für den Forschungsbetrieb ausgearbeitet. Sie umfassen Raumnutzungs- und Personalpläne – inklusive der Möglichkeit von Home-Office. Gerade in Labors ist auf die Einhaltung des geltenden Mindestabstands und der strengen Hygienebedingungen zu achten. Dabei sind Vorkehrungen für den Einsatz des Schlüsselpersonals vorzusehen, die Tätigkeiten verrichten, die für die Aufrechterhaltung systemkritischer Infrastruktur notwendig sind. Dazu zählen auch jene Forschungsarbeiten, die aus Sicherheitsgründen nicht abgebrochen werden können oder deren Abbruch hohe wirtschaftliche Kosten nach sich zögen.

Wie der Forschungsbetrieb abgehalten werden kann, hängt nicht zuletzt von der aktuellen Infektionslage ab. Daher beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt I „FAQ zum aktuellen Universitäts- und Hochschulbetrieb“. Grundsätzlich gilt auch hier: Die jeweilige Universität bzw. Hochschule legt selbst fest, wie sie ihren Forschungsbetrieb angesichts der allgemein geltenden Schutz- und Hygienebestimmungen organisiert.

7. Finanzielles (insbesondere die Studienbeihilfe, Stipendien allgemein, Studienbeiträge)

Mit der COVID-19-Studienförderungs-Verordnung (C-StudFV) wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die berücksichtigt, dass es coronabedingt zu Verzögerungen im Studium kommen kann. Am Grundsatz, dass die Studienbeihilfe und andere Förderungen grundsätzlich jenen Studierenden zugutekommen, die ihr Studium zielstrebig und mit entsprechendem Erfolg betreiben, ändert sich dadurch aber nichts.

Allerdings erfolgte der Ausbruch der Corona-Pandemie und die damit verbundene Umstellung auf digitalen Lehr- und Lernbetrieb im März 2020 überraschend. Daher wurde das Sommersemester 2020 durch die C-StudFV zum „neutralen Semester“ erklärt. Es wird für studienförderrechtlich relevante Fristen nicht gezählt. Das gilt vor allem für die Berechnung der Anspruchsdauer, für die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels. Es wird wie ein zusätzliches Toleranzsemester gewertet. Das ist seit dem Wintersemester 2020/21 nicht mehr der Fall. Die Sonderregelungen für das Sommersemester 2020 können sich aber auch später im aktuellen Studienjahr 2022/23 auswirken.

  • Das Sommersemester 2020 wird in der Studienförderung für Studiennachweise und die Anspruchsdauer nicht berücksichtigt.
  • Studienbeihilfenbezieher, die ihr Studium im WS 2019/20 begonnen haben, mussten den Nachweis aus ihrem ersten Studienjahr erst im Sommersemester 2020 erbringen. Die Anspruchsdauer verlängerte sich in der Folge um ein Semester. Die jährliche Zuverdienstgrenze wurde – rückwirkend ab dem Jahr 2020 - von 10.000 Euro auf 15.000 Euro angehoben. 
  • Änderungen beim Studienabschluss-Stipendium: Auch beim Studienabschluss-Stipendium, das sich an ehemalige Erwerbstätige richtet, die nun erstmals studieren, können sich Anspruchsdauer und Altersgrenze (41 Jahre) um sechs Monate verlängern. Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass sich der Studienabschluss wegen Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten oder der Pflege von Angehörigen verzögert.

Genauere Informationen hält die Studienbeihilfebehörde auf ihrer Webseite für Sie bereit. Dort finden Sie auch eine eigene FAQ-Liste zum Thema Studienbeihilfe

Die Sonderbestimmungen der COVID-19-Studienförderungs-Verordnung (C-StudFV) beziehen sich zwar auf das Sommersemester 2020, coronabedingte Studienverzögerungen in diesem Zeitraum können sich aber auch erst in den nachfolgenden Studienjahren auswirken. Im Gegensatz zu anderen COVID-19-Sonderregelungen tritt die C-StudFV nicht zu einem bestimmten Datum außer Kraft.

Genauere Informationen hält die Studienbeihilfebehörde auf ihrer Webseite für Sie bereit. Dort finden Sie auch eine eigene FAQ-Liste zum Thema Studienbeihilfe.

Durch die Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes im Rahmen des 6. COVID-Gesetzes wurde die Familienbeihilfe in ähnlicher Weise adaptiert wie die Studienförderung. Damit gelten die Regelungen über ein neutrales Semester ebenfalls für den Bezug der Familienbeihilfe (siehe § 2 Absatz 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes). Das führt dazu, dass auch diese jedenfalls um ein Semester länger ausbezahlt wird und sich die Altersgrenze für ihren Bezug (24 bzw. 25 Jahre) entsprechend erhöht. Auch Studiennachweise sind um ein Semester später zu erbringen.

Nähere Informationen über den Bezug der Studienbeihilfe während der Corona-Pandemie finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Jugend und Familie (BMAJF) und auf der Webseite der Studienbeihilfenbehörde.

Für die Berechnung ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Die Monatsrate beträgt mindestens 700 und höchstens 1.200 Euro. Daran ändert sich aufgrund der Corona-Pandemie nichts. Die COVID-19-Studienförderungs-Verordnung (C-StudFV) sieht aber eine Berücksichtigung von Beeinträchtigungen während des Sommersemesters 2020 vor.

Genauere Informationen hält die Studienbeihilfebehörde auf ihrer Webseite für Sie bereit. Dort finden Sie auch eine eigene FAQ-Liste zum Thema Studienbeihilfe.

Das hängt grundsätzlich von der Art des Auslandsstipendiums ab und der Frage, ob der damit in Zusammenhang stehende Auslandsaufenthalt aktuell angetreten und auch tatsächlich über die vorgesehene Dauer durchgeführt werden kann. Das wiederum hängt von dem aktuellen COVID-19-Infektionsgeschehen im betroffenen Zielland ab und davon, wie die aktuellen Einreisebestimmungen ausgestaltet sind. Sie ändern sich ebenso laufend wie etwaige Reisewarnungen des jeweiligen Ziellandes. Genauere Informationen hält das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMEIA) und der Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD) auf ihren jeweiligen Webseiten bereit.

Aktuell besteht nur eine rechtliche Regelung für das Sommersemester 2020. Für dieses sieht die COVID-19-Studienförderungs-Verordnung (C-StudFV) vor, dass die Verpflichtung entfällt, den Studienerfolgsnachweis dafür vorzulegen, um erhaltene Auslandsstipendien nicht zurückzahlen zu müssen. Deshalb sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Beihilferaten nicht zurückzuzahlen.

Für Stipendien im Zusammenhang mit Erasmus+-Auslandsaufenthalten gilt:
Es werden nur physische Aufenthalte im Gastland in Form von Zuschüssen zu Reise- und Aufenthaltskosten gefördert, nicht aber sogenannte virtuelle Mobilitäten (wenn Lehrveranstaltungen, Prüfungen und die Mitwirkung an Projekten an der ausländischen Gasthochschule rein digital abgehalten werden und man diesen vom Heimatort beiwohnt). Daher erfolgt auch nur eine Auszahlung, solange man sich am Ort der Gasteinrichtung im Zielland aufhält. Unter Umständen können sogenannte „außerordentliche Kosten“ geltend gemacht werden, die durch Nichtantritte, Abbrüche oder Unterbrechungen geplanter Reisen entstanden sind, beantragt werden. In diesen Fällen kann auch die erforderliche Absolvierung einer Mindestzahl von ECTS-Credits entfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn vor dem Reiseantritt im Zielland bereits eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) bestanden hat.

Nähere Informationen hält die Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD) auf seiner Webseite für Sie bereit.

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Studienbeihilfe bleiben durch die Sonderbestimmungen der COVID-19-Studienförderungs-Verordnung (C-StudFV) unberührt. Dieser Bezug hängt also weiterhin von einem günstigen Studienfortgang und der Einkommenssituation der Eltern ab bzw. besteht dann, wenn vier Jahre Selbsterhalt vorliegen. Allerdings wurden die Bezugsdauer und die Altersgrenze verlängert, weil das Sommersemester 2020 studienförderrechtlich außer Betracht bleibt.

Genauere Informationen hält die Studienbeihilfebehörde auf ihrer Webseite für Sie bereit. Dort finden Sie auch eine eigene FAQ-Liste zum Thema Studienbeihilfe.

Anspruch auf Studienbeihilfe besteht grundsätzlich, wenn ein Studienerfolg vorliegt und das Einkommen der Eltern zu gering ist, um den studierenden Kindern den angemessenen Unterhalt für die Finanzierung des Studiums zu leisten. Dieses kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem aktuellen Kalenderjahr 2020 herangezogen werden.

Eine längerdauernde Arbeitslosigkeit eines Elternteils oder beider Elternteile kann den Anspruch auf Studienbeihilfe begründen – etwa, wenn sie seit dem Frühjahr 2020 besteht. In jedem Fall sollten Sie sich bei der Studienbeihilfebehörde informieren.

Man muss jenen Betrag der Studienbeihilfe zurückzahlen, der über der sogenannten Zuverdienstgrenze liegt. Sie wurde erst vor Kurzem auf 15.000 Euro (im Monatsschnitt 1.250 Euro) erhöht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man diese Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie verrichtet oder aus einem anderen Grund.

Zurückzuzahlen ist jener Betrag des Jahreseinkommens, der über 15.000 Euro liegt.

Achtung: Diese angeführte Zuverdienstgrenze fällt geringer aus, wenn man nicht das ganze Jahr Studienbeihilfe bezieht. Sie beträgt aktuell konkret 1.250 Euro pro Monat multipliziert mit der Zahl der Monate, in denen Beihilfe bezogen wird. Berücksichtigt wird immer nur das Einkommen das gleichzeitig zur Studienbeihilfe erzielt wird.

Genauere Informationen darüber hält die Studienbeihilfebehörde auf ihrer Webseite für Sie bereit. Dort finden Sie auch eine eigene FAQ-Liste zum Thema Studienbeihilfe.

8. Mobilität, insbesondere Erasmus+

Auf der Webseite des OeAD, der Agentur für Bildung und Internationalisierung finden Sie alle Informationen rund um das Thema internationale Mobilität, insbesondere das europäische Programm Erasmus+. Dort finden sich auch eigene FAQ für Hochschulen und FAQ für Studierende in Bezug auf Erasmus+.

9. Studierendenheime

Es gelten sämtliche Bestimmungen des Gesundheitsrechtes und der regionalen und lokalen Sondervorschriften. Die Studierendenheimbetreiber/innen können darüberhinausgehende, zusätzliche strengere Corona-Maßnahmen festlegen. Erkundigen Sie sich daher bitte direkt bei der verantwortlichen Stelle Ihres Studierendenheims.

10. Universitätssportinstitute

Für die Universitätssportinstitute (USI), die allein von Universitäten betrieben werden, gilt grundsätzlich die gleiche Rechtslage wie für die Universitäten selbst. Diese Rektorate bestimmen folglich autonom und eigenverantwortlich, welche Corona-Maßnahmen eingehalten werden müssen. Sie haben eigene Richtlinien und Nutzungsordnungen aufgrund von COVID-19 erlassen, die sich an den gesundheitsrelevanten und sportbezogenen Anordnungen des Sportministeriums für die Sportstättennutzung sowie die Empfehlungen der Bundessportorganisation Sport Austria für einzelne Sportarten orientieren.

Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrem zuständigen Universitätssportinstitut, welche Corona-Maßnahmen Sie einhalten müssen oder ob das USI auf Grund der aktuellen Situation geschlossen ist.

  1. Universitäts-Sportinstitut USI Wien
  2. Universitäts-Sportinstitut USI Graz
  3. Universitäts-Sportinstitut USI Innsbruck
  4. UniversitätsSPORTinstitut JKU Linz
  5. Universitäts-Sportinstitut Salzburg
  6. Universitätssport USI Leoben
  7. Universitätssportinstitut USI Klagenfurt