Coronavirus (COVID-19): FAQ zu rechtlichen Fragestellungen (Beihilfen, Studienrecht) - Stand: 29. September 2020
Kann ich meinen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Student“ elektronisch einreichen?
1) Erstantrag
Erstanträge müssen persönlich bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 eingebracht werden. Aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist eine persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung möglich.
2) Verlängerungsantrag
Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind gemäß dem mit 4. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 24/2020) am 5. April 2020 in Kraft getretenen § 19 Absatz 1a NAG Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.
Was mache ich wenn durch die mit der Covid-19 verbundenen Einschränkungen des Hochschulbetriebs ein für die Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung - Student“ nötiger Studienerfolgsnachweis des vorangegangenen Studienjahres nicht erbracht werden kann?
Für die Erlangung einer weiteren „Aufenthaltsbewilligung - Student“ haben Drittstaatsangehörige für das vorangegangene – abgeschlossene – Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder 8 Semesterwochenstunden nachzuweisen. Das Studienjahr beginnt mit 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Das bedeutet, dass die COVID-19 relevanten Probleme hinsichtlich des Studienerfolges erst für Entscheidungen ab dem 1. Oktober 2020 zum Tragen kommen.
Gemäß § 64 Absatz 2 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Die COVID-19-Pandemie zählt unumstritten zu einem unvorhersehbaren Ereignis, jedoch sind die daraus resultierenden Folgen für jeden Studierenden sehr individuell. Aus diesem Grund müssen Studierende, die aufgrund dieses Ereignisses keinen ausreichenden Studienerfolg für das abgeschlossene Studienjahr 2019/2020 (01.10.2019 bis 30.09.2020) nachweisen können, in einem dem Aufenthaltstitel-Antrag beizulegenden Schreiben glaubhaft darlegen, aus welchen Gründen sie den Studienerfolg für das gesamte Studienjahr nicht im ausreichenden Maße erbringen konnten und dies auch durch entsprechende Unterlagen dokumentieren (z.B. E-Mail über die Absage von Prüfungen, Vorlesungen etc.).
Auch für Studierende des Vorstudienlehrganges gelten diese Ausführungen. Liegen unvorhersehbare Gründe vor, die den Abschluss des Vorstudienlehrganges unmöglich machten (z.B. kein Unterricht, Verschiebung der Ergänzungsprüfung), kann trotz Fehlens des Studienerfolges und der Zulassung zum ordentlichen Studium eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Ich habe in der Krise unverschuldet meinen Job verloren habe und unterschreite daher die Einkommensgrenze, die als Nachweis notwendig ist, dass mein Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist. Gibt es hier eine Ausnahmeregelung bei der Einreichung für eine Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung - Student“?
Grundsätzlich haben Studierende bei der Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Student“ im Voraus ausreichende Unterhaltsmittel für die Dauer der Bewilligung nachzuweisen (für 2020: bis zum 24. Lebensjahr: Euro 533,85 pro Monat; ab dem 24. Lebensjahr: Euro 966,65/Monat). Geht ein Studierender bereits längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nach, haben Aufenthaltsbehörden zusätzlich das Einkommen zur
Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen. Studierende, die nun ihren Job verloren haben, müssen anhand von Ersparnissen (allenfalls auch der Eltern) oder einer tragfähigen Haftungserklärung nachweisen, dass sie über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen. Ist dies nicht im ausreichenden Maße möglich, kann gemäß § 11 Absatz 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Eine Sonderregelung aufgrund der COVID-19-Situation ist daher nicht erforderlich.
Wird die Abhaltung von Bachelorprüfungen an den FH – wie die mündliche Matura, die heuer nicht stattfindet – ebenfalls überdacht werden?
An eine generelle Absage von Bachelorprüfungen im FH-Bereich ist nicht gedacht. Bei den Bachelorprüfungen handelt es sich um keinen österreichweit einheitlich festgesetzten Prüfungstermin, sodass die einzelnen Fachhochschulen und deren Fachhochschul-Studiengänge sowohl zeitlich als auch räumlich den erforderlichen Spielraum besitzen, um Bachelorprüfungen abzuhalten. Überall dort, wo sich die Prüfungsformate nicht digital beziehungsweise „in distance“ gestalten lassen, können Prüfungen hoffentlich - soweit aufgrund der örtlichen Situation vertretbar und unter Einhaltung aller notwendigen Verhaltens- und Abstandsregeln - auch vor Ort abgehalten werden.
Gibt es eine Refundierung der Studiengebühren des Sommersemesters 2020? Sind in diesem Semester Studiengebühren zu entrichten?
Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Studienbetrieb können – in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht – derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. Die Universitäten und Hochschulen setzen derzeit umfassende und unterschiedliche Maßnahmen, um den Studierenden trotz der Krise ein geordnetes Semester zu ermöglichen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen wurden daher soweit wie möglich bereits auf distance learning umgestellt.
Aufgrund der aktuell durchaus positiven Entwicklungen können – unter Einhaltung strenger Sicherheits- und Hygienevorkehrungen und wo dies unbedingt erforderlich ist – wieder Präsenzprüfungen durchgeführt werden. Gesamthaftes Ziel ist es jedenfalls, dass alle Studierenden die Chance haben, ihre Studien ohne Zeitverlust weiter zu verfolgen oder auch abschließen zu können.
Durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, Sonderregelungen für einige Bereiche des Studienrechts zu treffen. Durch diese COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurde vorgesehen, dass die lehrveranstaltungsfreie Zeit im Sommersemester 2020 entfällt, damit Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate Juli, August und September angeboten und durchgeführt werden können. Insbesondere durch diese Maßnahme soll nunmehr sichergestellt werden, dass alle für das Sommersemester 2020 geplanten Lehrveranstaltungen abgeschlossen und alle Prüfungen durchgeführt werden können. Deshalb ist derzeit kein genereller Erlass für die Studienbeiträge im Sommersemester 2020 vorgesehen.
Da die Nachfrist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums im Sommersemester bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde, ist es möglich, das Studium bis zu diesem Termin beitragsfrei abzuschließen.
Die Universitäten und Hochschulen haben darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, Tatbestände für den Erlass des Studienbeitrags festzulegen. Dies gilt natürlich insbesondere für Härtefälle.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf den Anspruch auf Studienbeihilfe?
Es gibt eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die auf die Probleme reagiert und vielfach neue Regelungen für die Studienförderung schafft. Details dazu finden Sie auf der Homepage der Studienbeihilfenbehörde unter folgendem Link: https://www.stipendium.at/service/faq-haeufige-fragen/
Wenn jemand als Voraussetzung für ein Studienabschluss-Stipendium (SAS) heuer wegen der Corona-Krise die erforderlichen 140 ECTS nicht erreicht und daher erst 2021 einen Antrag stellen wird, kann trotzdem der Einkommensteuer-Bescheid von 2019 statt 2020 herangezogen werden? 2020 liegen keine nennenswerten Einkünfte vor.
Beim Einkommen für die Berechnung des SAS ist immer vom letzten Kalenderjahr auszugehen. Allerdings ist das SAS nach oben und unten gedeckelt (mindestens 700 Euro, maximal 1.200 Euro), also beträgt die Monatsrate jedenfalls 700 Euro, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss man die Studienbeihilfe zurückzahlen, wenn man eine Corona-bezogene, bezahlte Arbeit annimmt?
Zusätzlich zur Studienbeihilfe kann man jährlich 10.000 Euro dazuverdienen (im Monatsschnitt 833 Euro), wenn man das ganze Jahr Beihilfe bezieht*). Erst wenn man mehr als 10.000 Euro*) jährlich dazu verdient, muss jener Betrag, der über dieser Grenze liegt, an die Studienbeihilfenbehörde zurückgezahlt werden.
Nicht zurückzuzahlen sind bei einer Ausschöpfung der Zuverdienstgrenze jedenfalls der Betrag der ausbezahlten Studienbeihilfe und ein eigenes Einkommen von 10.000 Euro*).
Bei einer möglichen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Jahr 2020 durch eine Corona-bezogene, bezahlte Arbeit muss man also entscheiden, ob man diese Arbeit allenfalls faktisch teilweise unbezahlt macht oder eine andere, bereits existierende Arbeit aufgibt bzw. einschränkt, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Achtung: Für die Zuverdienstgrenze zählt jedes Einkommen aus Berufstätigkeit, also auch aus einer Corona-bezogenen Arbeit.
*) Bezieht man nicht das ganze Jahr Beihilfe, ist die Zuverdienstgrenze geringer. Sie beträgt im Jahr 833 Euro multipliziert mit der Zahl der Monate, in denen Beihilfe bezogen wird.
Welchen Einfluss hat der Zivildienst auf die Studienbeihilfe?
Wenn Sie außerordentlichen Zivildienst leisten, ruht die Studienbeihilfe in jenen Monaten, in denen Sie überwiegend (mehr als zwei Wochen) Zivildienst leisten, da ja ein anderes Einkommen an die Stelle der Studienbeihilfe tritt. Dafür wird dieses Einkommen aber nicht bei der Zuverdienstgrenze der Studienbeihilfe berücksichtigt. Melden Sie daher bitte Antritt und Ende des Zivildienstes bei der Studienbeihilfenbehörde.
Als Studierender habe ich das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Warum werde ich jetzt im Studium behindert?
Die aktuell getroffenen Maßnahmen sind in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung absolut notwendig und dienen nicht zuletzt dem Schutz der Studierenden. Soweit es möglich ist, werden Lehrveranstaltungen in Fernlehre angeboten oder gegebenenfalls nachgeholt. Nicht digitaler bzw. auf Distanz substituierbarer praktischer Unterricht (z.B. Laborübungen, künstlerischer Einzelunterricht) kann unter Einbeziehung der Sommermonate auch vor Ort angeboten werden. Die entsprechenden hygienischen Regeln sind einzuhalten. Der nicht digitale bzw. auf Distanz substituierbare praktische Unterricht umfasst auch selbständige Übungen und Arbeiten der Studierenden in den Räumen der Universität. Um nachhaltig dem Prinzip der „Ausdünnung“ zu entsprechen und eine möglichst sichere Gebäudenutzung sicherzustellen, gilt hier aber ein restriktiver Maßstab: Soweit ein Lehrveranstaltungsformat digital erfolgen kann, sollte das der Regelfall sein.
Wie werden abgesagte Lehrveranstaltungen oder Praktika nachgeholt / kompensiert?
Soweit Lehrveranstaltungen nicht durch distance learning ersetzt werden konnten und damit entfallen sind, sollen diese natürlich soweit möglich nachgeholt werden, abhängig von der konkreten Situation. Möglich sind beispielsweise Blocklehrveranstaltungen oder Angebote auch in den Sommermonaten.
Auch hinsichtlich der Praktika sind die unterschiedlichen Formate sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls zu beachten. In vielen Fällen finden Praktika außerhalb der Universität / Hochschule statt und sind daher von den derzeit getroffenen Einschränkungen nicht notwendigerweise betroffen.
Wissenschaftliche Arbeiten werden weiterhin durchgeführt. Kann ich dafür eine Bibliothek besuchen?
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Universitäten und Hochschulen empfohlen, dass die Universitäts- und Hochschulbibliotheken für Angehörige der Universitäten und Hochschulen (Lehrende und Studierende) – unter Einhaltung aller Sicherheits- und Verhaltensregeln – einen „normalen“ Ausleihbetrieb sicherstellen sollen, jedoch bis auf Weiteres unter Ausschluss einer Lesesaal-Öffnung.
Teilweise wird Literatur auch online zur Verfügung gestellt.
Meine Universität verfügt nicht über die technischen Mittel für E-Learning. Wird es hier Abhilfe geben?
Die Universitäten und Hochschulen sind grundsätzlich im Bereich der digitalen Infrastruktur gut ausgestattet, insbesondere im Universitätsbereich wurden umfangreiche Investitionen getätigt. Ein ganz kurzfristiger weitergehender Ausbau wird aber kaum zu bewerkstelligen sein.
Mein Studienplan läuft aus und ich kann aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 nicht rechtzeitig abschließen.
Durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, Sonderregelungen für einige Bereiche des Studienrechts zu treffen. Durch diese COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurde vorgesehen, dass die Frist für Studien, die im Sommersemester 2020 ausgelaufen wären, bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert wird.
Was passiert, wenn sich durch die Maßnahmen gegen COVID-19 meine Studienzeit verlängert und ich deswegen Studienbeiträge bezahlen müsste?
Die Universitäten und Hochschulen haben grundsätzlich die Möglichkeit, Tatbestände für den Erlass des Studienbeitrags festzulegen. Dies gilt natürlich insbesondere für diesbezügliche Härtefälle.
Warum wählen die Universitäten und Hochschulen unterschiedliche Vorgangsweisen im Umgang mit COVID-19? Wäre eine einheitliche Vorgangsweise nicht besser?
Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestehen einheitliche Empfehlungen für alle Hochschulen. Den einzelnen Einrichtungen steht es aber frei, ihre konkrete Vorgangsweise an die spezifischen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Dies ist sinnvoll und notwendig.
Meine Lehrveranstaltung wurde auf distance learning umgestellt, ich verfüge aber nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen. Was kann ich tun?
Leider können seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Studierenden keine technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Umstellung des Lehrbetriebs hat den Zweck, die Auswirkungen von COVID-19 auf den Studienbetrieb und die Studierenden möglichst zu minimieren. Leider sind aber Einschränkungen nicht vollständig auszuschließen. Bei Problemen ist es jedenfalls empfehlenswert, mit der Leiterin bzw. dem Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung Kontakt aufzunehmen. Eventuell kann ja eine individuelle Lösung gefunden werden.
Durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, Sonderregelungen für einige Bereiche des Studienrechts zu treffen. Durch diese COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurde vorgesehen, dass sich Studierende von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, deren Durchführung aufgrund von COVID-19 geändert worden ist, abmelden können, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
Der Leiter meiner Lehrveranstaltung möchte distance learning nicht anbieten und beruft sich auf die Freiheit der Lehre. Was kann ich tun?
In solchen Fällen ist zu empfehlen, mit der Leitung der Universität bzw. Hochschule Kontakt aufzunehmen.
Unsere Uni denkt an eine Änderung, um den Lehrbetrieb in der studienfreien Zeit (Juli) nachzuholen. Ist dies auf Bundesebene lösbar bzw. erwünscht?
Durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, Sonderregelungen für einige Bereiche des Studienrechts zu treffen. Durch diese COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurde vorgesehen, dass die lehrveranstaltungsfreie Zeit im Sommersemester 2020 entfällt, damit Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate Juli, August und September angeboten und durchgeführt werden können. Insbesondere durch diese Maßnahme soll nunmehr sichergestellt werden, dass alle für das Sommersemester 2020 geplanten Lehrveranstaltungen abgeschlossen und alle Prüfungen durchgeführt werden können.
An unserer Hochschule werden die Hochschulvertretungen nicht in die Beratungen der Leitung über das weitere Vorgehen einbezogen. Was können wir tun?
Bitte wenden Sie sich zunächst direkt an die betreffende Hochschulleitung und informieren Sie bei Problemen die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft. Diese steht in ständigem Austausch mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Werden Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Sommersemesters 2020 durch das Rektorat geändert, muss zuvor die Hochschulvertretung angehört werden.
Werden die Inskriptionsfristen verlängert?
Durch das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, Sonderregelungen für einige Bereiche des Studienrechts zu treffen. Durch diese COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurde eine Verlängerung der Nachfrist für das Sommersemester 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen.
Auch wurde die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 bis 30. September 2020 verlängert.
Wie sieht es mit den Aufnahmeprüfungsterminen für das kommende Wintersemester aus? Werden diese verlegt?
Durch die COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV wurden Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegt. Insbesondere wurde dadurch festgelegt, dass
- Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, im Zeitraum von 13. Juli bis 15. September 2020 oder im Zeitraum von 28. bis 30. September 2020 durchgeführt werden dürfen, wobei Termine für einzelne Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Termine für Kleingruppen von bis zu zehn Studienwerberinnen und Studienwerbern davon ausgenommen sind und
- bestimmte Sicherheitsvorkehrungen dabei einzuhalten sind.
Können Prüfungen auch mittels Videoübertragung durchgeführt werden?
Dies ist zulässig. In der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) wurden dazu Mindestkriterien festgelegt.
An Kunstuniversitäten entgeht sehr vielen Studierenden ein großer Teil ihres Einkommens, da Konzerte, Kunstprojekte etc. abgesagt werden. Einzelne Hochschulvertretungen und Universitäten versuchen, dies mit einem Notfallfonds abzufangen.
Die Absagen von Konzerten, Kunstprojekten etc. treffen derzeit die ganze Kulturbranche, weswegen ausgleichende Maßnahmen nicht nur im Verantwortungsbereich des BMBWF liegen. Im BMBWF werden Maßnahmen überlegt, um die Musik- und Kunstuniversitäten dahingehend zu unterstützen.
Sollten Lehrveranstaltungen und Prüfungen von einzelnen Universitäten oder Hochschulen in den Sommer verlegt werden, haben einige Studierende Angst, daran nicht teilnehmen zu können aufgrund zugesagter Ferienjobs, Praktika etc. Gibt es hier Lösungsansätze?
Derzeit ist noch nicht klar, ob und in welchem Umfang Lehrveranstaltungen und Prüfungen in die Sommermonate verlegt werden müssen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Universitäten und Hochschulen bereits ersucht, die Anliegen der Studierenden mit größtmöglicher Kulanz zu behandeln. In diesem Sinne werden entsprechende Lösungen auszuarbeiten sein.
Wenn jetzt, wie beschrieben, frühere Zivildiener einberufen werden, und diese sind auch viele Studierende, gibt es dann studienseitig Regelungen dafür?
Die Ableistung eines Zivildienstes berechtigt grundsätzlich zu einer Beurlaubung vom Studium. Da hier ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, kann die Beurlaubung auch noch bis 30. Juni beantragt werden. Allerdings wirkt die Beurlaubung für das ganze Semester, sodass während der Beurlaubung auch keine Prüfungen abgelegt werden können.
Wenn die Gründe für eine Beurlaubung wieder weggefallen sind, ist es nunmehr auch möglich, eine solche Beurlaubung auf Antrag bis 30. Juni 2020 wieder zu beenden. Dann können wieder Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden. Zu beachten ist dabei aber, dass auch der Studienbeitrag zu entrichten ist, wenn eine Studienbeitragspflicht besteht.
Nicht zu verwechseln ist diese Beurlaubung mit der sogenannten „COVID-19-Beurlaubung“. Wann kann diese in Anspruch genommen werden?
Das Rektorat kann zusätzlich zu den normalen Regelungen zur Beurlaubung festlegen, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Bei dieser COVID-19-Beurlaubung gelten aber folgende Grundsätze, die vom Rektorat näher bestimmt werden können:
- Eine COVID-19-Beurlaubung ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist zu beantragen.
- Bis zum Zeitpunkt der COVID-19-Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
- Die Studienbeitragspflicht gemäß § 91 UG oder § 69 HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.
- Eine vorzeitige Beendigung der COVID-19-Beurlaubung ist jedoch nicht möglich und es können daher auch keine weiteren Studienleistungen in diesem Semester erbracht werden.
Was passiert mit Erasmusstudierenden, deren Prüfung zu einem Zeitpunkt stattfinden könnte, an dem sie nicht mehr in Österreich sind?
Derzeit wird davon ausgegangen, dass Prüfungen an österreichischen Hochschulen vorschoben werden oder online zu absolvieren sind. Wenn Erasmus-Studierende Prüfungen nicht absolvieren können, da diese zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem sie nicht mehr in Österreich sind, gilt folgendes: Erasmus-Studierende müssen die Mindestleistung von 3 ECTS-Credits pro absolviertes Monat nicht erbringen. Die Absolvierung von ausreichend ECTS-Credits wird daher im Sommersemester 2020 nicht mit der Gewährung der finanziellen Mittel verknüpft werden. Von einer späteren stichprobenartigen Anerkennungskontrolle der Nationalagentur wird abgesehen. Über die Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen berät das International Office an der Heimathochschule.
Ich habe Sorge, dass ich mich im Fall der Verlängerung meines Zivildienstes nicht auf die anstehende Aufnahmeprüfung vorbereiten kann. Werden die derzeit kommunizierten Termine überhaupt halten?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die betreffende Universität, Pädagogische Hochschule, Fachhochschule oder Privatuniversität. Durch die COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV wurden Vorgaben für Zeiträume, in welchen Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren durchgeführt werden dürfen, gemacht. Darauf basierend wurden einige Termine daher entweder verschoben oder auch abgesagt.
Ich möchte mich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst melden, habe aber Sorge, dass ich dadurch meine Studienbeihilfe oder ähnliches (Familienbeihilfe, Wohnkostenzuschuss etc.) verliere? Wie wirkt sich die Entschädigung für den Zivildienst auf die Zuverdienstgrenze aus? Wenn dadurch eine Verlängerung des Studiums entsteht, wie sieht es mit den Studienbeiträgen aus, wenn man beitragspflichtig ist?
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe für die Monate, in denen mehr als zwei Wochen Zivildienst geleistet wird. Die Anspruchsdauer verlängert sich automatisch um ein Semester, wenn mindestens sechs Monate Zivildienst geleistet wird (auch ao. Zivildienst). Kann der erforderliche Studienerfolg aufgrund der Ableistung von Zivildienst nicht erbracht werden, kann dies als wichtiger Grund anerkannt werden. Gegebenenfalls ist auch eine Studienunterstützung möglich. Die Entschädigung für den Zivildienst wird beim Einkommen des Studierenden nicht berücksichtigt. Für die Familienbeihilfe ist das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend zuständig.
Die Universitäten und Hochschulen haben grundsätzlich die Möglichkeit, Tatbestände für den Erlass des Studienbeitrags festzulegen. Dies gilt natürlich insbesondere für diesbezügliche Härtefälle.
Generelle Empfehlungen zu Auslandsaufenthalten
Bei all seinen Empfehlungen in Bezug auf Auslandsaufenthalte hält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an die spezifischen Länderempfehlungen des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten.
Grundsätzlich wird Österreicher/innen, die sich im Ausland aufhalten, empfohlen, sich unter nachstehendem Link zu registrieren: BMEIA: Reiseregistrierung - für Auslandsreisen und kurze Aufenthalte.
Sobald die Registrierung erfolgt ist, können und werden sie im Ernstfall von der zuständigen Botschaft kontaktiert. Personen, die sich derzeit in betroffenen Ländern aufhalten, sollten sich bitte bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft, Generalkonsulat) melden, damit die Botschaft entsprechende Kontaktdaten zur Verfügung hat.
Unterbrechung eines aktuellen beziehungsweise zur Stornierung eines geplanten Studien-/Forschungsaufenthaltes im Ausland
Kontaktieren Sie dazu bitte das Internationale Büro Ihrer Heimathochschule sowie – im Fall von OeAD verwalteten Stipendien/Zuschüssen – den OeAD unter anfragen@oead.at.
Informationen zu Mobilitätsförderungen durch die OeAD GmbH
Die Finanzierung von Mobilitätsprogrammen ist wie bisher gewährleistet. Es besteht die Möglichkeit, laufende Aufenthalte (Outgoings) beziehungsweise bevorstehende Aufenthalte in oder aus betroffenen Ländern (Incomings und Outgoings) wegen der Bedrohung durch COVID-19 abzubrechen oder zu stornieren. Angefallene Kosten können bis zur Höhe der zugesagten Mobilitätsförderung unter Berufung auf Höhere Gewalt gegenüber der OeAD GmbH geltend gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn die Mindeststudienerfolge aufgrund der vorzeitigen Abreise nicht erreicht wurden.
Studierendenheime
Derzeit ist kein rechtlicher Grund zu ersehen, bereits abgeschlossene Heimverträge wieder aufzulösen. Es wird empfohlen, bei Gästen, die innerhalb der letzten 14 Tage in betroffenen Gebieten waren, den Präventivempfehlungen des Gesundheitsministeriums zu folgen.