COVID-19: Wissenschaftsminister Faßmann legt Rahmenbedingungen für Prüfungen und Studienförderung fest
Studieren in der Coronakrise ist anders, aber einwandfrei machbar. Das trifft auch auf das Ablegen von Prüfungen und die Abgabe von Abschlussarbeiten zu. Bundesminister Heinz Faßmann hat deshalb drei neue Verordnungen verabschiedet, die die dafür notwendigen Regelungen treffen.
Die COVID-19-Pandemie wirkt sich in jedem Lebensbereich aus. Auch die Hochschulen, allen voran die Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, und mit ihnen ihre Studierenden sind davon keineswegs ausgenommen. Das macht Schutzmaßnahmen, rechtliche Anpassungen und Flexibilisierungen notwendig.
Die wichtigen, gesetzlichen Weichenstellungen – insbesondere die notwendigen Verordnungsermächtigungen – wurden bereits im Rahmen der COVID-19-Gesetzespakete vorgenommen und vom Parlament verabschiedet. Nun hat Wissenschaftsminister Heinz Faßmann drei entscheidende Verordnungen vorgelegt, die die neuen Rahmenbedingungen konkretisieren, die professionelles Lehren und effizientes Studieren auch in der aktuellen Ausnahmesituation ermöglichen. Dazu zählt auch, die Bedingungen für die Studienförderung so zu gestalten, um negative Folgen für Studierende möglichst gering zu halten.
Digitales Studieren ist ohne weiteres möglich
Konkret geht es dabei um die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV), der COVID-19-Fachhochschulverordnung (C-FHV), sowie der COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV), die garantieren, dass auch Prüfungen in Coronazeiten abgelegt und Lehrveranstaltungen entsprechend absolviert werden können. Studieren ist auch in diesem Coronasemester somit ohne weiteres möglich. Der Lehrbetrieb läuft nun schon die siebte Woche rein digital. Dass diese Umstellung auf Distance Learning bzw. Online Teaching im Großen und Ganzen gut gelungen ist, haben die Hochschulen, ihre Lehrenden und auch die Studierenden hinlänglich bewiesen.
COVID-19-Änderungen, die für die Universitäten & Pädagogischen Hochschulen gelten
Fristen-Verschiebungen, Verlängerungen und Abänderungen: In der aktuellen Situation ist die einfache und unbürokratische Abänderung von Terminen und Fristen unerlässlich. Deshalb wird den Rektoraten dabei ein größerer Spielraum eingeräumt. Für die Studierenden bedeutet das, dass sie für bestimmte Entscheidungen, für Leistungsnachweise und andere Meldungen mehr Zeit haben.
- Längere Fristen für (Neu-)Zulassungen, Fortsetzungsmeldungen und für die Ablegung von Ergänzungsprüfungen
- Im Sommersemester 2020 entfällt die lehrveranstaltungsfreie Zeit (Juli bis September)
- Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen werden für den Zeitraum verlängert, in dem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war.
Nähere Regelungen für die digitale Abhaltung von Prüfungen:
§§ 10 und 11 definieren bestimmte Mindestanforderungen,
- etwa, dass Studierende und Prüfende über die geeignete technische Infrastruktur wie einen Internetzugang, ein internetfähiges Gerät und - wenn es notwendig ist – über eine Webcam samt Mikrofon verfügen müssen.
- oder, dass die Hochschule Vorkehrungen treffen muss, die gewährleisten, dass Studierende die Prüfungsleistung eigenständig – ohne fremde Hilfe – erbracht haben.
- und dass die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel auch bei digitalen Prüfungen unzulässig und zu ihrem Abbruch führt. Dieser Antritt ist auf die maximal zulässige Anzahl von insgesamt drei Prüfungsantritten pro Semester anzurechnen – ganz im Gegensatz zu dem Fall, dass eine Prüfung aufgrund von technischen Problemen abgebrochen werden muss. Dieser Antritt wird nicht gezählt.
Coronabedingt darf das Rektorat ausnahmsweise Abänderungen vornehmen, die normalerweise nicht ihm allein obliegen oder in dieser Form nicht zulässig wären. Sie umfassen:
- Die Abänderung von Methoden und Konzepten von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters (hat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der jeweiligen Hochschulvertretung zu erfolgen).
- Die konkrete Festlegung unter welchen Kriterien das Erfordernis der Öffentlichkeit bei digital abgehaltenen Prüfungen erfüllt ist. Die Verordnung sieht dazu vor, dass wenigstens eine Person neben der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der/dem Prüfenden anwesend sein sollte. Die Zusatzperson kann auch online dazu geschaltet werden.
Sondervorschriften zur Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP): Die STEOP kann für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, sowohl im Sommersemester 2020 als auch im Wintersemester 2020/21 stattfinden. Außerdem ist es Studienanfänger/inne/n, die die STEOP bis jetzt noch nicht abgeschlossen haben, möglich, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, zu absolvieren.
Studierende bekommen das Recht, sich nach Maßgabe des Rektorats während und wegen der Coronakrise beurlauben zu lassen. Das hat zur Folge, dass bis dahin erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) gültig bleiben. Studienbeiträge sind während dieses gewährten Sonderurlaubs keine zu entrichten. Bereits bezahlte Beiträge werden rückerstattet. Da dieses Semester allerdings grundsätzlich – wenn auch digital – weiterläuft, führt es nicht automatisch zu einem Erlass der Studienbeiträge.
COVID-19-Sonderregelungen für die Fachhochschulen
Für die Fachhochschulen (FH) gelten im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen – auch wenn es nicht immer ihre Rektorate sind, die die Entscheidungen treffen, sondern ihre jeweiligen organisatorisch Verantwortlichen, etwa die Studiengangsleiter/innen.Allerdings gibt es an den FH aufgrund ihres speziellen Fokus auf eine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung auf Hochschulniveau eigene Regelungsbereiche:
- Dazu zählt etwa die Fristverlängerung des Nachweises von einschlägiger Berufserfahrung, die ja im FH-Bereich ebenfalls zur Zulassung zum Studium führen kann.
- Auch FH-Studierende können ihr Studium in der Coronakrise unterbrechen. Und zwar dann, wenn sie Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit verrichten.
- Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres: FH-Studierende erhalten das Recht, das Studienjahr 2019/20 in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu wiederholen. Sie müssen dazu nur glaubhaft machen, dass sie diese wegen der Coronakrise nicht absolvieren konnten.
COVID-19-Sonderregelungen für die Studienförderung
Die Studienbeihilfe und andere Förderungen sollen grundsätzlich jenen Studierenden zugutekommen, die ihr Studium zielstrebig und mit entsprechendem Erfolg betreiben. Daran ändert sich in diesem „digitalen Semester“ auch grundsätzlich nichts. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass es in Einzelfällen und in bestimmten Studien dennoch zu Verzögerungen kommen kann, weil nicht alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen in digitaler Form abgehalten werden können.
Daher sieht die COVID-19-Studienförderungsverordnung vor, dass das laufende Sommersemester 2020 für studienförderrechtlich relevante Fristen außer Betracht bleibt. Dass gilt vor allem für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels. Es wird wie ein zusätzliches Toleranzsemester gezählt.
- Das hat zur Folge, dass bestehende Ansprüche auf Studienförderung im Sommersemester 2020 jedenfalls aufrecht bleiben. Und dass sich die Anspruchsdauer sowie die damit verbundenen Fristen (Stichwort Studienwechsel) und auch die Altersgrenze von 30 bzw. (bei Selbsterhalter/innen) von 35 Jahren jedenfalls um ein Semester verlängern.
- Änderungen beim Studienabschlussstipendium: Auch beim Studienabschlussstipendium, das sich an ehemalige Erwerbstätige, die nun erstmals studieren, richtet, können sich die Anspruchsdauer und die Altersgrenze (41 Jahre) um sechs Monate verlängern. Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass sich der Studienabschluss wegen Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen verzögert.
- Änderungen beim Auslandsstipendium: Wegen der Corona-Epidemie mussten viele Studierende geplante Auslandsaufenthalte im Sommersemester 2020 abbrechen. Für sie entfällt die Verpflichtung den Studienerfolgsnachweis dafür vorzulegen, um erhaltene Auslandsstipendien nicht zurückzahlen zu müssen. Deshalb sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Beihilferaten nicht zurückzuzahlen.
- Der Ersatz von außergewöhnliche Kosten, die durch Nichtantritte, Abbrüche oder Unterbrechungen geplanter Reise im Zusammenhang des Austauschprogramms Erasmus+ entstanden sind, kann beim dafür zuständigen OeAD beantragt werden. Auch von der ansonsten vorgeschriebenen Mindest(prüfungs-)leistung von 3 ECTS pro absolviertem Monat des Erasmus-Aufenthalts wird ebenso abgesehen, wie von einer späteren stichprobenartigen Anerkennungskontrolle. Nähere Informationen unter: www.oead.at/coronavirus
Nähere Informationen über den Bezug der Studienbeihilfe finden Sie auf der Webseite der Studienbeihilfenbehörde.
Links
- COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV)
- COVID-19-Fachhochschulverordnung (C-FHV)
- COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV)
- COVID-19-Informationen des OeAD, des Österreichischen Austauschdienstes
- COVID-19-FAQ zu rechtlichen Fragestellungen (Beihilfen, Studienrecht) im Hochschulbereich
- Studienbeihilfenbehörde
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