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UG-Novelle 2021: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Universitätsangehörige

Übersicht

  1. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Jungwissenschaftler/innen
  2. UG-Novelle 2021 und Berufungsverfahren 
  3. UG-Novelle 2021 und demokratische Mitbestimmung innerhalb Universitäten
  4. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Rektorate bzw. Rektorinnen und Rektoren
  5. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für die Senate  
  6. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Universitätsräte

Die folgenden Frequently Asked Questions behandeln die wichtigsten Fragen und Antworten für Universitätsangehörige zur Novelle des Universitätsgesetzes. Bitte beachten Sie, dass alle Ausführungen zur UG-Novelle ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.

1. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Jungwissenschaftler/innen (Neuregelung des § 109 UG) 

Universitäten müssen nun konkrete Maßnahmen zur Verstetigung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen für Lehrbeauftragte anführen und so eine Perspektive bieten. Weiters sind auch Maßnahmen zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, zu setzen.
Darüber hinaus wird die Zielbestimmung für Universitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erweitert. § 3 Z 4 UG führt bisher die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bereits als eine Aufgabe der Universitäten an. Diese wird nun erweitert um die „Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs“.

Weil sich die bisherige Regelung des § 109 UG als unbefriedigend herausgestellt hat. Für die Universitäten bietet er bisher zu wenig Flexibilität, um damit die Art Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, wie sie für exzellente Lehre und Spitzenforschung notwendig ist. Andererseits fehlt es betroffenen, oft jungen Wissenschaftler/innen an der nötigen Rechtssicherheit und an einer echten attraktiven Karriereperspektive an den Universitäten. Darüber hinaus verlangt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes Adaptierungen, was Teilzeitbeschäftigte betrifft. Deshalb findet sich eine völlige Neufassung des § 109 in der UG-Novelle.
 

§ 109 UG sieht für den wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich eine Höchstbefristungsdauer von acht Jahren nach maximal zweimaliger Verlängerung bzw. zweimaliger Befristung vor. Diese Zeitspanne wird nun auf die gesamte Lebenszeit gerechnet. Wobei sich diese Regelung immer nur auf das Beschäftigungsverhältnis an einer bestimmten Universität bezieht. Daher werden Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in diese Frist auch nicht eingerechnet. Das gilt auch für Ausbildungszeiten vor Abschluss des Doktoratsstudiums – also etwa die sog. Praedoc-Phase. Auch Zeiten, in denen man beispielsweise als Studienassistentin bzw. Studienassistent gearbeitet hat sowie Ausbildungszeiten von Ärztinnen und Ärzten (Basisausbildungen, Lehrpraxen, Turnus- und fachärztliche Ausbildungen) bleiben außen vor. 
Die Höchstbefristung von acht Jahren gilt auch für Lehrbeauftragte (= acht Studienjahre) und für Mitarbeiter/innen, die im Rahmen von Drittmittelprojekten finanziert an der betroffenen Universität werden. Allerdings gibt es für sie Übergangsfristen.
 

Nicht eingerechnet werden: Ausbildungszeiten/Karrierestufen: Die sog. PraeDoc-Phase (Doktoratsstudium) für maximal vier Jahre, Ausbildungszeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zeiten als Studienassistent/inn/en sowie Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. 
Eingerechnet werden: Arbeitszeiten an derselben Universität nach Abschluss der Praedoc-Phase (Doktoratsstudium) und damit auch Zeiten als Lehrbeauftragte/r oder Zeiten, in denen man an derselben Universität über Drittmittel finanziert wird und forscht. Allerdings gibt es entsprechende Übergangsbestimmungen. Für Lehrbeauftragte sind Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021, dem Inkrafttreten der UG-Novelle, liegen, in die Gesamtdauer nicht einzurechnen. Sie macht für Lehrbeauftragte acht Studienjahre aus. Auch für Mitarbeitende, die über Drittmittel- oder andere Forschungsprojekte beschäftigt sind, gilt, dass bis zu vier Jahre an befristeten Beschäftigungsverhältnisse in die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren nicht eingerechnet werden. 
 

Danach muss der/dem Betroffenen ein unbefristeter Vertrag angeboten werden, damit sie oder er an der jeweiligen Universität bleiben kann. Darüber entscheidet natürlich die jeweilige Universität. Allerdings setzt das BMBWF mit den Regelungen zur Attraktivierung der Karrierewege für den wissenschaftlichen Nachwuchs und den damit verbundenen Maßnahmen, die dazu folgen werden, entscheidende Schritte in Richtung transparenter Karriereplanung. Ziel ist, dass Betroffene lange vor Erreichung der Maximalbefristungsdauer von acht Jahren über ihre Karrierechancen an ihrer Universität Bescheid wissen. 

2. UG-Novelle 2021 und Berufungsverfahren 

  • Auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht selbst beworben haben, können mit ihrer Zustimmung in ein Berufungsverfahren einbezogen werden, wenn die Rektorin bzw. der Rektor oder die Berufungskommission sie vorschlägt. Dies ist allerdings nur bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter möglich. 
  • Zur Begleitung des Berufungsverfahrens können die Rektorin bzw. der Rektor Universitätsprofessorinnen oder -professoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung als Berufungsbeauftragte einsetzen. Eine bzw. einer davon gehört der Berufungskommission als Mitglied ohne Stimmrecht an, das aber einen Bericht über das Berufungsverfahren verfasst, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission beigefügt wird. Beides bildet die Grundlage für die Besetzungsentscheidung, die die Rektorin bzw. der Rektor fällt.
  • Um das Berufungsverfahren zu beschleunigen, sehen nun § 98 Abs 5 und § 98 Abs 7 UG zwei neue Fristen vor: Innerhalb eines Monats nach Ende der Bewerbungsfrist muss die Berufungskommission überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen. Die, auf die das zutrifft, sind an die Gutachterinnen und Gutachter zu übermitteln. Die Berufungskommission hat nun innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf Grund dieser Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag mit den drei geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten zu erstellen.
     

Bereits 2018 wurde das abgekürzte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in § 99a UG eingeführt. Das ermöglicht es Rektor/inn/en, für wirklich herausragende Köpfe in Lehre, Forschung oder in der Erschließung der Künste nur nach Anhörung der Universitätsprofessor/inn/en des betroffenen Fachbereichs eine befristete Professur zu besetzen und so echte Koryphäen nach Österreich zu holen. So zu vergebene Stellen waren bisher auf sechs Jahre befristet. Diese Zeitspanne wird durch die UG-Novelle um ein Jahr auf fünf Jahre verkürzt. Dafür wird in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch nach einem abgekürzten Berufungsverfahren zugelassen. Das macht es für echte Topwissenschaftler/innen noch attraktiver, an eine österreichische Universität zu kommen. 

3. UG-Novelle 2021 und demokratische Mitbestimmung innerhalb Universitäten

Nein, es ändert sich nichts am grundsätzlichen Gefüge zwischen dem Rektorat (bzw. der Rektorin/dem Rektor), dem Senat und dem Universitätsrat. Allerdings kommt es durch die UG-Novelle zu leichten Abänderungen und Adaptierungen, die es für eine moderne, zielgerichtete Universitätsgovernance braucht.

Dazu zählen:

  • Abänderungen bei der Erst- und bei der Wiederbestellung der Rektorin bzw. des Rektors  
  • Initiativrecht und Richtlinienkompetenz des Rektorats unter Einbeziehung der Senate 
  • Begrenzung der Funktionsperioden von Rektor/inn/en  und von Senatsmitgliedern 
  • Mehr Transparenz bei der Bestellung der Universitätsräte  

4. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Rektorate bzw. Rektorinnen und Rektoren

(Wieder-)Bestellung von Rektor/inn/en: 

Der Vorschlag zur Erstbestellung eines Rektors bzw. Rektors wird nun von einer fünfköpfigen Findungskommission erstellt. Ihr gehören je zwei Mitglieder des Senats und des Universitätsrates an (jeweils die Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied) sowie ein fünftes Mitglied, das diese vier einvernehmlich bestimmen können. Dabei kann es sich auch um eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierenden oder des wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Personals handeln, die bzw. der im Senat sitzt.  Vorgeschrieben ist nur, dass mindestens zwei Mitglieder der Findungskommission weiblich sein müssen. Schon bisher gibt es eine Findungskommission, die den Wahlvorschlag der Rektorin bzw. des Rektors erstellt. Sie besteht derzeit jedoch nur aus den Vorsitzenden des Universitätsrates und des Senates. Mit der Vergrößerung soll der Bestellungsprozess demokratisiert werden. 

Schon bisher ist die erste Wiederbestellung der Rektorin bzw. des Rektors ohne Ausschreibung möglich, wenn ihr zwei Drittel des Universitätsrates und des Senates zustimmen. In Zukunft soll dafür bereits die Zustimmung des Universitätsrates und des Senats mit jeweils einfacher Mehrheit ausreichen.  Das hat zum Ziel, eine zweite Amtszeit einer Rektorin bzw. eines Rektors leichter zu ermöglichen. Sie liegt im Interesse der Universität, weil die Rektorin bzw. der Rektor nach vier Jahren richtig eingearbeitet und somit eine gewisse Kontinuität der Universitätsleitung bzw. eine Nachhaltigkeit ihres Reformkurses oder ihrer Profilbildung gewährleistet ist. Voraussetzung dafür bleibt natürlich, dass sich die Rektorin bzw. der Rektor in ihren bzw. seinen ersten vier Jahren Amtszeit tatsächlich bewährt. 

Für die zweite Wiederbestellung ist – so wie bisher – die Zwei-Drittel-Mehrheit im Universitätsrat und im Senat notwendig.
 

Das ist nicht mehr möglich, wenn es hintereinander erfolgt. Denn § 23b Abs 1 UG sieht nun vor, dass eine Rektorin bzw. ein Rektor nur ein zweites Mal wiederbestellt werden kann. Die Funktionsperioden werden also auf drei beschränkt, sofern sie hintereinander erfolgen. Eine Rektorin bzw. Ein Rektor kann also durchgehend für zwölf Jahre im Amt sein. Ähnliches gilt nun auch für Senatsmitglieder.  
 

Die Zahl der Funktionsperioden wird auf drei bzw. insgesamt zwölf Jahre beschränkt, um immer wieder Erneuerungen durch die Universitätsleitung zuzulassen. 

Sie tritt ab 1. Oktober 2021 in Kraft. Amtierende Rektor/inn/en, die sich ab dann einer Wiederwahl stellen, werden dann jedoch wie neue Kandidat/inn/en behandelt. Sie können sich also noch für maximal drei Funktionsperioden bewerben. 

Ja. Die Bewerbungsvoraussetzungen, um als Rektor/in berufen zu werden, werden durch die UG-Novelle erweitert. Kandidatinnen und Kandidaten müssen nun – neben internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung - auch Kenntnisse des österreichischen und europäischen Universitätssystems vorweisen. 
 

Neue Richtlinienkompetenz der Rektorate

Die sog. Richtlinienkompetenz bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf äußere Rahmenbedingungen, wie etwa strukturelle und formale Aspekte beschränkt und umfasst explizit nicht die Inhalte, die in den Studienplänen festgelegt werden. Diese werden weiterhin von den Senaten bzw. den von diesen eingesetzten Curricularkommissionen bestimmt.  Die Rektorate können beispielsweise damit vorgeben, dass in den Curricula Mobilitätsfenster vorgesehen werden, die Studierenden Auslandserfahrungen im Rahmen ihres Studiums ermöglichen. Der Bezug zu den Leistungsvereinbarungen, der in der Ursprungsfassung der Novelle noch enthalten war, wurde gestrichen.
 

Damit die Rektorate für Studienpläne formale und strukturelle Dinge vorgeben können, die für die Universität strategisch wichtigsind. Als Leitungsorgane sind sie für die Gesamtausrichtung und Schwerpunktsetzung in Studium, Lehre und Forschung verantwortlich. Dazu zählt beispielsweise, dass Studierende Mobilitätserfahrungen machen. 

Nein. Die inhaltliche Gestaltung der Studienpläne obliegt allein den Curricularkommissionen, die von den Senaten bestellt werden. 
 

Neues Initiativrecht der Rektorate

Es handelt sich um ein Vorschlagsrecht, mit dem die Rektorate Änderungen der Studienpläne in die Wege leiten können. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten von der zuständigen Curricularkommission behandelt werden, die von den Senaten bestellt werden. Diese Curricularkommission hat sowohl das Rektorat als auch die Senate fristgerecht über das Ergebnis zu informieren. 

Weil die Rektorate als akademische Leitungsorgane für die Gesamtausrichtung und Schwerpunktsetzung in Studium, Lehre und Forschung verantwortlich sind. Und somit auch zumindest entsprechende Abänderungen in den Studienplänen zumindest anregen können sollen. Ob sie tatsächlich übernommen werden, entscheiden die zuständigen Curricularkommissionen, die von den Senaten bestellt werden. 

Nein. Über die Inhalte von Studienplänen entscheiden die zuständigen Curricularkommissionen, die von den Senaten bestellt werden.

5. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für die Senate  

  • Senate entscheiden mit, wer Rektor/in wird. Bei der Erstbestellung wird ihr Mitbestimmungsrecht ein wenig ausgebaut, weil nun mindestens zwei Mitglieder in der sogenannten Findungskommission sitzen. Dafür reicht für bei der ersten Wiederwahl anstelle der Zwei-Drittel-Mehrheit nun die einfache Mehrheit im Senat und im Universitätsrat.
  • Senate bzw. die von ihnen eingesetzten Curricularkommissionen bestimmen über die Inhalte in den Studienplänen. Daran ändern weder das Initiativrecht noch die sog. Richtlinienkompetenz der Rektorate etwas. 
  • Wie für Rektor/inn/en wird auch die Funktionsperiode von Senatsmitglieder auf zwölf Jahre beschränkt. Das sind also vier Funktionsperioden. 
     

Nein. Es bleibt bei der bisherigen Zusammensetzung der Senate, wie sie in § 25 UG vorgesehen ist. 

Ja.

  • Bei der Erstbestellung der Rektorin bzw. des Rektors stellen die Senate jedenfalls zwei der fünf Mitglieder der Findungskommission (ev. auch das dritte, wenn die Wahl auf ein Senatsmitglied fällt). 
  • Bei der ersten Wiederwahl reicht nun zwar die einfache Mehrheit aus, sie muss aber sowohl im Senat als auch im Universitätsrat vorhanden sein. Die Senate bestimmen also weiterhin mit, ob ein/e amtierende Rektor/in nach der ersten Funktionsperiode weitermachen darf. Bisher war dafür die Zwei-Drittel-Mehrheit im Universitätsrat und im Senat vorgesehen. Dieses Quorum wird aber reduziert.
  • Bei der zweiten Wiederwahl bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass zwei Drittel der Mitglieder des Universitätsrates und des Senates dafür zustimmen müssen. 

Ohne Zustimmung des Senates wird man nicht Rektor/in und bleibt es auch nicht. 
 

Nicht viel. Die sog. Richtlinienkompetenz bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf äußere Rahmenbedingungen, wie etwa strukturelle und formale Aspekte beschränkt und umfasst explizit nicht die Inhalte, die in den Studienplänen festgelegt werden. Diese werden weiterhin von den Senaten bzw. den von diesen eingesetzten Curricularkommissionen bestimmt.
 

Nicht viel. Es handelt sich lediglich um ein Vorschlagsrecht, mit dem die Rektorate Änderungen der Studienpläne in die Wege leiten können. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten von der zuständigen Curricularkommission behandelt werden, die vom Senat bestellt wird. Diese Curricularkommission hat sowohl das Rektorat als auch die Senate fristgerecht über das Ergebnis zu informieren. 
Die tatsächlichen inhaltlichen Abänderungen in Studienplänen werden also nach wie vor von den Curricularkommissionen bestimmt, die von den Senaten bestellt werden. 
 

So wie bisher entscheiden die Curricularkommissionen über Studienpläne. Diese werden von den Senaten bestellt. 

Aus dem gleichen Grund, weshalb sie auch für Rektor/inn/en eingeführt wird. Um eine gewisse Erneuerung in den obersten Entscheidungsgremien zu ermöglichen. 

Es gilt eine ähnliche Regelung für Rektor/inn/en. Ein Senatsmitglied kann durchgehend zwölf Jahre lang seine Funktion ausüben. Weil seine Funktionsperiode aber nur drei Jahre beträgt (bei Rektor/inn/en sind es vier Jahre) sind es daher auch vier Funktionsperioden, die ein Senatsmitglied ohne Unterbrechung wahrnehmen kann. 

Sie tritt – so wie für Rektor/inn/en - ab 1. Oktober 2021 in Kraft. Amtierende Senatsmitglieder, die sich ab dann einer Wiederwahl stellen, werden dann jedoch wie neue Kandidat/inn/en behandelt. Sie können sich ab dann also noch für maximal vier Funktionsperioden bewerben.

6. UG-Novelle 2021 und ihre Änderungen für Universitätsräte

Es gelten die Ausführungen, wie sie für Senate gemacht werden:

  • Bei der Erstbestellung der Rektorin bzw. des Rektors stellen die Unversitätsräte jedenfalls zwei der fünf Mitglieder der Findungskommission (ev. auch das dritte, wenn die Wahl auf ein Mitglied des Universitätsrates fällt). 
  • Bei der ersten Wiederwahl reicht nun zwar die einfache Mehrheit aus, sie muss aber sowohl im Senat als auch im Universitätsrat vorhanden sein. Die Universitätsräte bestimmen also weiterhin mit, ob ein/e amtierende Rektor/in nach der ersten Funktionsperiode weitermachen darf. Bisher war dafür die Zwei-Drittel-Mehrheit im Universitätsrat und im Senat vorgesehen. Dieses Quorum wird aber reduziert.
  • Bei der zweiten Wiederwahl bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass zwei Drittel der Mitglieder des Universitätsrates und des Senates dafür zustimmen müssen. 

Nein. § 21 Abs 5 UG sieht vor, dass Universitätsräte – je nach Größe der Universität – fünf, sieben oder neun Mitglieder haben, die zur Hälfte vom Senat gewählt und von der Bundesregierung auf Vorschlag des Wissenschaftsministers bestellt werden. Ein Mitglied haben sie auch weiterhin einvernehmlich zu küren. Es bleibt auch bei den Bestellungsvoraussetzungen, dass es sich um Personen in „verantwortungsvollen Personen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft“ handeln muss. Die Unvereinbarkeitsklausel des § 21 Abs 4, wonach Mitglieder der Universitätsräte keine politischen Funktionen wahrnehmen dürfen, bleibt wie im geltenden Recht.

Das muss sie nicht, weil es bereits eine Begrenzung der Amtszeit von zehn Jahren in § 21 Abs 8 UG gibt. 

Die Begründungspflicht von Wahlvorschlägen von Universitätsräten wird eingeführt, um die Transparenz zu erhöhen. Es muss also nun ausgeführt werden, warum eine Person vom Senat oder von der Bundesregierung auf Vorschlag des Wissenschaftsministers Universitätsrat oder Universitätsrätin werden soll. 

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