Berufliche Anerkennung nach EU-Recht
Sie haben in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen und möchten einen Beruf ergreifen, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert? Dann könnte für Sie eine Berufsanerkennung nach EU-Recht in Betracht kommen.
Was ist die berufliche Anerkennung?
Die Anerkennung zu beruflichen Zwecken (meist kurz als "berufliche Anerkennung" bezeichnet) ist die Einräumung der Berechtigung, aufgrund ausländischer Qualifikationen zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten zugelassen zu werden.
In der Regel stellt sich die Frage nur für die so genannten "reglementierten" Tätigkeiten. Das sind solche, für die die Berufszulassung vom Vorhandensein eines Hochschuldiploms abhängt (klassische Beispiele: Ärztinnen und Ärzte, Beamtinnen und Beamte, Lehrerinnen und Lehrer, Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, Zivilingenieurinnen und Zivilingenieure, viele Gewerbe). Die erforderlichen Qualifikationen liegen dabei, je nach Beruf und anzuwendender Rechtsvorschrift, auf verschiedenen Ausbildungsniveaus.
Übernahme des Berufsrechtes
Es ist Sache jedes Staates, die jeweiligen reglementierten Tätigkeiten und die Zulassung zu ihnen festzulegen. In Österreich sind das der Bund oder die Länder, je nachdem in wessen Zuständigkeit die jeweilige Berufszulassung fällt. Das gilt nicht für Bürger/innen der EU- und EWR-Staaten sowie für Staatsangehörige der Schweiz, deren Qualifikationen für die Berufszulassung (automatisch) anerkannt werden, sofern sie in ihrem Herkunftsstaat das entsprechende Berufsrecht erworben haben. Ist das noch nicht der Fall, steht der Weg der Nostrifizierung offen.
Voraussetzungen
Die Hauptmerkmale für das "akademische" Niveau eines Diploms sind z.B. der Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums auf Vollzeitbasis, der Abschluss allfällig vorgeschriebener weiterer Berufsausbildungen (z.B. in Österreich die Induktionsphase für Lehrer/innen oder die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte nach ihrer Promotion (Turnus) und das Bestehen eines unmittelbaren Berufsrechtes für eine entsprechende Tätigkeit im Herkunftsstaat.
Welche Behörde ist zuständig?
Wenden Sie sich bitte an jene Behörde, die für den Beruf, den Sie in Österreich ausüben möchten, zuständig ist. Das kann ein Bundesministerium, eine Kammer oder ein Amt der Landesregierung sein. Eine Übersicht finden Sie hier.