Gesicherte Kommunikation und Datenschutz
Wichtige Hinweise für Fernunterricht, pädagogische Kommunikation und Verwaltungsaufgaben
Bezüglich Verwaltungsaufgaben
Zum Beispiel: Kommunikation mit den Gesundheitsbehörden, Bildungsdirektionen, BMBWF zur Übermittlung von Schülerdaten im krisenbezogenen Anlassfall. Es gilt primär § 10 DSG direkt. Eine besondere schulrechtliche Rechtsgrundlage zur Verarbeitung ist nicht erforderlich:
(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs [also Schulleiter/innen und dortiges Journalpersonal] und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.
(2) Wer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die in Abs. 1 genannten Zwecke benötigen.
Es sind die bewährten Verwaltungsanwendungen (zum Beispiel ELAK, ISO/Ideal, Mail bei sicheren Postfächern, insbes. alle Adressen in der Domain *gv.at sowie *ac.at) zu verwenden. Bei Gefahr im Verzug auch andere Kommunikationskanäle nach eigenem Ermessen am Standort.
Fernunterricht
- Schulen sollen möglichst rasch die Aktualität der aufliegenden Mail-Adressen (soweit sie nicht von der Schule oder BMBWF selbst bereitgestellt werden) überprüfen. Rückfrage im Unterricht.
- Portal Digitale Schule
- Austausch von Unterrichtsmaterialien, Videostreaming et cetera über die bisher am Schulstandort verwendeten Tools (Lernplattformen, Office365, Microsoft Teams, GSuite, Skype et cetera)
- Beim Einsatz von Videokonferenz-Tools an Pädagogischen Hochschulen ist darauf zu achten, dass in Absprache mit den Datenschutzbeauftragten und der IT-Abteilung alle Sicherheitseinstellungen so getroffen werden, dass die Anforderungen der DSGVO und der IT-Sicherheit berücksichtigt sind.
Kommunikation Lehrer - Eltern
- Primär sind jene Kommunikationskanäle zu verwenden, die auch im Regelbetrieb zur Verfügung stehen (E-Mail, WebUntis, eMitteilungshefte eduflow, schoolfox, schoolupdate et cetera).
Vereinbaren Sie mit Ihren Schülern und Lehrern regelmäßiges Abrufen des von Ihnen festgelegten primären Kommunikationskanals, damit eine permanente Kommunikation gewährleistet ist.
ACHTUNG VIRUS/MALWARE: Über vermeintliche Corona-Infos von Behörden werden auch schon Wordfiles mit Makroviren verteilt. Österreichische Behörden versenden üblicherweise keine Word-Files, die zum Aktivieren von Makros oder ähnliches auffordern.
Datenschutzrechtliche Konkretisierung der COVID-19 Checklisten für Schulen
Im Falle einer bestätigten Erkrankung einer Person an der Schule (Lehrkraft, Schüler/in oder andere an der Schule tätige Person) hat die Schulleitung, wenn das nicht bereits im Rahmen der Verdachtsmeldung erfolgt ist, eine Kontaktpersonenliste zu erstellen und jedenfalls die darauf befindlichen Personen über den bestätigten Erkrankungsfall ohne Nennung des Namens der betroffenen Person zu informieren, dass sie als Kontaktperson einer infizierten Person gelten.
Im Falle eines hinreichend begründeten Verdachts einer Erkrankung einer Person an der Schule (Lehrkraft, Schüler/in oder andere an der Schule tätige Person) und wenn es die zuständige Gesundheitsbehörde als sinnvoll erachtet, um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu vermeiden, hat die Schulleitung ebenfalls wie oben beschrieben vorzugehen.
Die Information der Kontaktpersonen hat jedenfalls ohne Nennung des Namens der betroffenen (erkrankten beziehungsweise unter Erkrankungsverdacht stehenden) Person zu erfolgen. Die Kontaktpersonen sind darauf hinzuweisen in den nächsten Tagen besonders auf mögliche Krankheitssymptome zu achten und sich gegebenenfalls unverzüglich bei der Gesundheitshotline 1450 zu melden.