Leitfaden durch das Bundesbeschaffungsgesetz - BB-GmbH-Gesetz
von Dr. Helmut Moser
Der Leitfaden soll die Bundesschulen und Pädagogischen Hochschulen über die rechtlichen Grundlagen und die weitere Vorgangsweise bei Beschaffungsvorgängen informieren.
Frage: Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Bundesbeschaffung Ges.m.b.H. tätig?
Die Antwort auf diese Fragestellung liefert uns § 3 (1):
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
In der Folge werden auch die gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmen von der Tätigkeit der BBG definiert:
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
- für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
- für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
- für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
Der Gesetzgeber hat sich entweder an einem besonderen Sicherheitsinteresse, einer vertraglichen Regelung oder aber an der Unzweckmäßigkeit eines zentralisierten Vergabevorganges orientiert.
Um ein langsames Tätigwerden der BBG zu gewährleisten, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Produktgruppen, für die eine Beschaffung durch die BBG normiert wird, im Verordnungswege festzulegen:
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
Frage: Wer muss sich und wer kann sich der Bundesbeschaffung Ges.m.b.H. bedienen?
Für wen soll und kann die BBG Lieferungen und Dienstleistungen beschaffen:
(3) Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. Nr. 56, in der Fassung BGBl. Nr. 120/1999 durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Unter diese Bestimmung fallen etwa die vollrechtsfähigen Museen, die Bundesimmobilien Gesellschaft,MuseumsQuartier Errichtungs- und Betriebsgesellschaft, usw.
Frage: Wie ist die neue Rollenverteilung im Beschaffungsvorgang - welche Rechte und Pflichten haben Kunden und Beschaffung Ges.m.b.H.?
Es besteht ein Kontrahierungszwang von Bundesdienststellen mit der Beschaffung Ges.m.b.H. Aus diesem besonderen Rechtsverhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten.
Mitwirkungspflichten der Dienststellen
§ 4. (1) Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.
(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen.
(Zur Erinnerung: § 2 Abs. 2 Z 4 die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen.)
Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge
1. zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
Ziffer 1 geht davon aus, dass ein Leistungsabruf im Wege der BBG nicht möglich ist, da etwa Gefahr in Verzug gegeben ist,
2. wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden oder
Ziffer 2 stellt eine wesentliche Durchbrechung des Kontrahierungszwanges dar, auf Betreiben des seinerzeitigen BMBWK ist diese, aber auch die Bestimmung der Ziffer 3 in das Gesetz aufgenommen worden. Niemand kann gezwungen werden, eine Leistung über die BBG teurer als notwendig zu beziehen.
3. soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen.
Ziffer 3 kann man als Schul-Sponsoring-Bestimmung bezeichnen
Absatz 3 soll sicherstellen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen auch gerechtfertigt ist. Zudem kann die BBG bei billigeren Angeboten ihre eigenen Angebotspreise nachjustieren.
(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.
Frage: Wie ist der IST-Stand in der Umsetzung des Gesetzes?
Das vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene Verzeichnis von Leistungen und Verträgen ist über die Homepage der Bundesbeschaffung Ges.m.b.H. abrufbar.
Welche Produkte und Leistungen durch die Bundesbeschaffung Ges.m.b.H. zu beschaffen sind, wurde durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Für welche Leistungen tatsächlich Rahmenverträge durch die Bundesbeschaffung Ges.m.b.H abgeschlossen wurden, können Sie auf der Homepage der BBG unter www.bbg.gv.at nachlesen.
Wesentlich für die erfolgreiche Beschaffung durch die BBG ist es, dass jeder Bedarf möglichst genau bekannt gegeben wird.
Frage: Wer kann zusätzliche Informationen geben und Einzelfragen beantworten?
Anfragen bitte mittels E-Mail an:
Dr. Helmut Moser
BMBF – Abteilug III/8
Minoritenplatz 5
A-1014 Wien
helmut.moser@bmbf.gv.at
Quelle:
Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) BGBl. Nr. 39/2001, idF: BGBl. I Nr. 99/2002
Weitere Informationen:
Bundesbeschaffung Ges.m.b.H.
Die Bundesbeschaffung – Vorgang zur Bedarfserhebung