Schulgesundheitspflege Rundschreiben zu § 13 Suchtsmittelgesetz
Geschäftszahl: 21.070/4-III/B/8/97
Sachbearbeiter: Dr. R. FANKHAUSER
Tel.: 53120-2340
Fax: 53120-2310
Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Gesundheitsvorsorge
Inhalt: Suchtgiftmißbrauch, Vorgangsweise.
Geltung: unbefristet
Rundschreiben Nr. 65/1997
An alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
An alle
Direktionen der
Zentralanstalten
(einschließlich land- und
forstwirtschaftliche Lehranstalten)
An die
Direktionen der Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien
Suchtmittelgesetz (SMG); Interpretation zu § 13 Abs. 1
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, löst mit 1. Jänner 1998 das bisher geltende Suchtgiftgesetz 1951 ab. Sein § 13 Abs. 1 enthält eine, sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmißbrauch durch Schüler beziehende Bestimmung. Sie lautet:
"Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgiftmißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibtdie Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle
einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmung sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBl.Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen."
Der in dieser Bestimmung erwähnte § 11 Abs. 2 SMG, der sich auf gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch bezieht, hat folgenden Wortlaut:
"Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,
2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Subsitutionsbehandlung,
3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
4. die Psychotherapie sowie
5. die psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen."
1. § 13 Abs. 1 SMG spricht von bestimmten Tatsachen , die den Schluß zulassen, ein Schüler mißbrauche Suchtgift. Dies bedeutet, daß ein auf bloße Vermutungen gestützter Verdacht für die Anordnung einer schulärztlichen Untersuchung nicht ausreicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Suchtgiftmißbrauch vorliegen (z.B. entsprechend auffälliges Verhalten; Einstichstellen; Injektionsnadeln; sonstige, auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeutende Gebrauchsgegenstände; diverse Substanzen).
2. Gibt es solche Anhaltspunkte, hat der Schulleiter die Verpflichtung, eine schulärztliche Untersuchung zu veranlassen. Sie ist keine Untersuchung im Sinn von § 66 SchUG, sondern eine Untersuchung eigener Art . Ein Schüler kann eine im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Suchtgiftmißbrauch angeordnete schulärztliche Untersuchung daher nicht mit dem Hinweis verweigern, er wäre in diesem Schuljahr schon einmal vom Schularzt untersucht worden. Den Schüler trifft die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen. Auch kann eine diesbezügliche Anordnung des Schulleiters rechtlich nicht bekämpft werden. § 13 Abs. 1 SMG, der die Zulässigkeit der Untersuchung an das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeuten, knüpft, geht allerdings von einem verantwortungsbewußten Umgang mit diesem Instrument aus. Ein Schüler soll nicht leichtfertig dem Verdacht, er mißbrauche Suchtgift, ausgesetzt werden.
3. § 13 Abs. 1 SMG schafft ausdrücklich die Möglichkeit, den schulpsychologischen Dienst beizuziehen. Diese Regelung ist neu. Eine vergleichbare Bestimmung fehlte im Suchtgiftgesetz 1951. Da es bei der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 SMG um eine Erstabklärung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Seite geht, wird die Beiziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben. Dafür sprechen auch die in § 11 Abs. 2 SMG aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Sie beschränken sich nämlich nicht nur auf die medizinische Überwachung und Behandlung im engeren Sinn, sondern nennen auch die klinisch-psychologische und die psychosoziale Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie.
4. Die schulärztliche Untersuchung im Sinn von § 13 Abs. 1 SMG soll ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht überfallsartig erfolgen. Die Eltern (Erziehungsberechtigte) des Schülers sind zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 48 erster Satz SchUG. Ebenso sind die Eltern (die Erziehungsberechtigten) und der Schüler vom Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung in Kenntnis zu setzen.
5. Verweigert ein Schüler oder dessen Eltern (dessen Erziehungsberechtigte) die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes, ist der Schulleiter verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Die schulärztliche Untersuchung und die schulpsychologische Abklärung haben denselben Stellenwert. Wird beides angeordnet und auch nur eines verweigert, kommt es bereits zu Meldung. Gleiches gilt, wenn die Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG ergibt, die Durchführung dieser Maßnahmen jedoch nicht sichergestellt ist (vgl. Punkt 7). In keinem Fall jedoch ist der Schulleiter berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder gar eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Dies käme einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit gleich (vgl. Punkt 6).
Wird die Untersuchung (einschließlich der angeordneten schulpsychologischen Konsultation) gemäß § 13 Abs. 1 SMG nicht verweigert und ist, sollte sich der Verdacht des Suchtgiftmißbrauchs bestätigen, die Durchführung der im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt, gibt es für die Schule keinerlei Meldepflichten. In diesem Fall entfällt die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
6. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit (§ 46 Abs. BDG 1979; § 5 VBG 1948; § 33 LDG 1984) hin. Danach sind Lehrer (Schulleiter) zur Verschwiegenheit in bezug auf Tatsachen verpflichtet, die sie ausschließlich deshalb kennen, weil sie an der Schule tätig sind und deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Schülers oder seiner Eltern (seiner Erziehungsberechtigten) geboten ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht nur gegenüber dritten Personen, sondern auch gegenüber Behörden, denen keine amtliche Mitteilung zu machen ist. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt daher vor, wenn es zu einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde kommt, obwohl sich der Schüler der schulärztlichen Untersuchung, verbunden mit der allenfalls angeordneten schulpsychologischen Abklärung, unterzieht und die nachfolgende Behandlung im Sinn des SMG sichergestellt ist. Für Schulärzte gilt darüber hinaus die ärztlich Schweigepflicht (§ 26 Ärztegesetz).
Aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich ferner, daß Suchtgiftprobleme einzelner Schüler nie im Rahmen des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besprochen werden dürfen. Diese Organe der Schulpartnerschaft sind nicht für Einzelfälle zuständig. Fälle dieser Art sind stets zwischen der Schule und dem Schüler und seinen Eltern (seinen Erziehungsberechtigten) zu besprechen. Bezüglich des Drogenmißbrauchs beschränkt sich die Kompetenz der Schulforen bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse auf die Erörterung grundsätzlicher, dieses Thema betreffende Fragen.
7. Wird die Notwendigkeit einer Behandlung festgestellt, so sollen der Schulleiter und der Schularzt über die weiteren zu ergreifenden Maßnahmen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Schüler führen, bei dem vor allem darauf hingewiesen wird, an welche Stellen (vgl. Punkt 8 sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben) sich der Schüler wenden kann. Zu diesem Gespräch ist gegebenenfalls ein Mitglied des schulpsychologischen Dienstes beizuziehen. Zweckmäßig erscheint auch eine Kontaktnahme des Schularztes (des schulpsychologischen Dienstes) mit der in Aussicht genommenen behandelnden Stelle. Dem Schüler bzw. Erziehungsberechtigten ist eine angemessene Frist (etwa 2 Wochen), innerhalb der er sich der Behandlung zu unterziehen hat, einzuräumen. Danach ist dem Schulleiter eine Bestätigung über den erfolgten Behandlungsbeginn vorzulegen. Die weiteren Bestätigungen über die weitere Behandlung sind unaufgefordert zu den vereinbarten Zeiten (etwa 1 x monatlich) beizubringen. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtbehandlung bzw. eine ohne triftigen Grund erfolgte Behandlungsunterbrechung die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge hat.
8. Für die Durchführung der im SMG angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen kommen unter anderem in Frage
1. Einrichtungen, die von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf den Suchtgiftmißbrauch im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Diese Einrichtungen sind in der Anlage zum Rundschreiben aufgelistet. Da zu ihrem Aufgabenbereich auch die Beratungstätigkeit zählt, wird den Schulen deren Konsultierung bei Fragen des Suchtgiftmißbrauches nachdrücklich empfohlen.
2. Personen folgender Berufsgruppen, sofern sie qualifiziert und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraut sind:
a) Ärtze, insbesondere Fachärzte für Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie: diesbezügliche Adressen können bei den Bezirksverwaltungsbehörden erfragt werden;
b) Klinische Psychologen;
c) Psychotherapeuten;
d) Sozialdienste.
9. Wird eine verdächtige Substanz sichergestellt und ist deren Erkennung als Suchtgift nicht möglich, so ist, sofern im Bereich des jeweiligen Bundeslandes keine geeignete Untersuchungsstelle zur Verfügung steht, vom Schulleiter die gesamte Menge der Substanz zur qualitativen und quantitativen Analyse an die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, Zimmermangasse 3, 1091 Wien, Postfach 6 einzusenden. Bei Benützung des Postweges dürfen derartige Substanzen nur als eingeschriebene Pakete versendet werden.
10. Abgesehen von der im SMG angesprochenen Seite des Suchtgiftkonsums stellt sich für die Schulen das Problem der Schutzbedürftigkeit der Mitschüler. Dabei ist zwischen der Position des Schülers, der Suchtgift mißbräuchlich verwendet hat und der seiner Mitschüler abzuwägen. Hier sind die eingetretenen und/oder möglichen Folgen sowohl für die Mitschüler als auch für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Dieses Abwägen gilt insbesondere für Schritte im Sinne von § 49 SchUG. Ein Antrag auf Schulausschluß bzw. ein Schulausschluß durch die Schulbehörde sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der Mitschüler eine derartige Maßnahme unabweislich erfordert. Der abstrakte Gedanke einer Generalprävention (allgemeines Vorbeugen gegen Suchtgiftmißbrauch) sollte wegen der pädagogischen Gesamtsituation der Schule keine entscheidende Bedeutung erlangen. Insgesamt ist bei der Anwendung schulischer Maßnahmen die Intention des SMG zu beachten, die Behandlung vor Strafte stellt. Vor allen Dingen sollten schulische Sanktionen den des Suchtgiftmißbrauchs Überführten ohne ausreichendes Abwägen aller Für und Wider nicht schärfer treffen, als Sanktionen, die aufgrund des SMG möglich sind.
11. Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 95/1993 (Durchführen der Suchtgiftgesetznovelle 1980 durch Schulen) und tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anlage
Wien, 30. Dezember 1997
Für die Bundesministerin:
FANKHAUSER
F.d.R.d.A.:
Anlage zum Rundschreiben Nr. 65/97
Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch
Burgenland:
Burgenländischer Verband
"Psychosozialer Dienst"
Hauptstraße 43/2/5
7000 Eisenstadt
mit den Außenstellen:
Beratungsstelle Oberwart
Spitalgasse 3
7400 Oberwart
Beratungsstelle Neusiedl/See
Wiener Straße 4
7100 Neusiedl/See
Kärnten:
Landeskrankenhaus Klagenfurt
Zentrum für seelische Gesundheit
St. Veiter-Straße 47
9026 Klagenfurt
Landeskrankenhaus Villach
Neurologie und Psychosomatik
Nikolaigasse 43
9500 Villach
Psychosoziales Beratungszentrum der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände (AvS)
Fromillerstraße 20
9020 Klagenfurt
Psychosozialer Dienst der AvS Villach
Schloßgasse 6
9500 Villach
Psychosozialer Dienst der AvS St. Veit/Glan
Bräuhausgasse 23
9300 St. Veit/Glan
Beratungsstelle VIVA Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt
Lidmanskygasse 20 H
9020 Klagenfurt
Niederösterreich:
Drogenstation des Anton Proksch-Instituts
Husarentempelgasse 3
2340 Mödling
Verein Grüner Kreis
Mitteregg 69
2872 Mönichkirchen
GesmbH "Zukunftschmiede"
Kurz- und Langzeittherapie
2113 Karnabrunn 26
NÖ Landesnervenklinik West
Drogenstation Pavillon 9
3300 Mauer/Amstetten
Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung
Hauptstraße 8
2230 Gänserndorf
Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung
Marienplatz 1 (Salvatorianerkloster)
2130 Mistelbach
Psychosozialer Dienst der Caritas St. Pölten
Schulgasse 10
3100 St. Pölten
Psychosozialer Dienst der Caritas Amstetten
Ybbsstraße 1
3300 Amstetten
Psychosozialer Dienst der Caritas Krems
Ringstraße 9
3500 Krems
Psychosozialer Dienst der Caritas Melk
Linzerstraße 4
3390 Melk
Psychosozialer Dienst der Caritas Zwettl
Neuer Markt 14
3910 Zwettl
Oberösterreich:
OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg
Wagner-Jauregg-Weg 15
4020 Linz
Psychiatrische Klinik Wels
Linzerstraße 98
4600 Wels
ERLENHOF
Therapiestation
Volkersdorf 13
4470 Enns
POINT
Jugendberatungsstelle
Starhembergstraße 11
4020 Linz
X-Dream
Beratungsstelle für Jugendliche und Suchtfragen
Bahnhofstraße 8/2/10
4400 Steyr
E G O
Beratungsstelle für Jugend-, Drogen- und Alkoholprobleme
Ringstraße 45
5280 Braunau
IKARUS
Beratungsstelle für Jugend- und Suchtfragen
Dr. Alois-Scherer-Straße 17
4840 Vöcklabruck
CIRCLE
Jugend- und Drogenberatungsstelle
Richard-Wagner-Straße 3
4600 Wels
Salzburg:
Landesnervenklinik Salzburg
Drogenambulanz – II. Psychiatrische Abteilung
Ignaz-Harrer-Straße 79
5020 Salzburg
Sozialmedizinischer Dienst – Drogenberatungsstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung
Sebastian-Stief-Gasse 2
5010 Salzburg
Landesverband für Psychohygiene
Jugendhilfsdienst Sucht- und Drogenberatungsstellen
St. Julien-Straße 9
5020 Salzburg
Steiermark:
Landeskrankenhaus Graz
Psychiatrisch-neurologische Univ.-Klinik
Auenbruggerplatz 1
8036 Graz
Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie
Wagner Jauregg-Platz 1
8050 Graz
Drogenberatungsstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
Leonhardstraße 84/II
8010 Graz
BAS – Betrifft Alkohol und Sucht
Schönaugürtel 53
8020 Graz
mit den Außenstellen:
Grazer Straße 20
8680 Mürzzuschlag
Grazer Straße 10
8230 Hartberg
BIZ-Obersteiermark
Franz-Josef-Straße 25
8700 Leoben
Drogenberatung des Vereines für psychische und soziale Lebensberatung
Liechtensteingasse 1
8750 Judenburg
mit der Außenstelle:
Bahnhofstraße 4
8720 Knittelfeld
Steiermärkisches Hilfswerk
Psychosoziale Beratungsstelle
Schillerplatz 5
8280 Fürstenfeld
Steiermärkisches Hilfswerk
Sozialstation
Hauptplatz 22
8490 Bad Radkersburg
Steiermärkisches Hilfswerk
Psychosoziale Beratungsstelle
Schillerstraße 3/I
8330 Feldbach
Tirol:
Psychiatrische Universitätsklinik Innsbruck
Drogenambulanz für die Substitutions-Behandlung im stationären Bereich –Entzugsbehandlungen
Anichstraße 35
6020 Innsbruck
Psychiatrisches Krankenhaus Hall
Entzugs-Station
Thurnfeldgasse 14
6060 Hall
Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6
Dreiheiligenstraße 9
6020 Innsbruck
Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete des Amtes der Tiroler Landesregierung
Kaiser-Josef-Straße 13
6020 Innsbruck
Ambulante Suchtprävention des Sozial- und Gesundheitssprengels der Stadt Innsbruck
Haydnplatz 5
6020 Innsbruck
Verein K.I.T.
Schlinglberg 10
6130 Schwaz
Vorarlberg:
Kurzzeittherapiestation Lukasfeld der Stiftung Maria Ebene
Herrengasse 41
6812 Meiningen
Langzeit-Therapiestation Carina der Stiftung Maria Ebene
Pater-Grimm-Weg 12
6807 Feldkirch-Tisis
CLEAN Bregenz
Römerstraße 16/3
6900 Bregenz
CLEAN Feldkirch
Schießstätte 12/8
6800 Feldkirch
Die Fähre- Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige
Bahnhofstraße 4
6850 Dornbirn
Suchtberatung Bludenz
Bahnhofstraße 4
6700 Bludenz
Wien:
Drogeninstitut des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien
Baumgartner Höhe 1
1140 Wien
Anton Proksch-Institut
Entzugs- und Kurzzeittherapiestation
Breitenfurter Straße 517
1230 Wien
Allgemeines Krankenhaus
Psychiatrische Intensivstation
Währinger Gürtel 18-20
1090 Wien
Grüner Kreis – Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen
Hermanngasse 12
1070 Wien
Allgemeines Krankenhaus
Drogenambulanz
Währinger Gürtel 18-20
1090 Wien
Ambulatorium für Suchtkranke
Borschkegasse 1
1090 Wien
Magistrat der Stadt Wien
MA 15 – Dezernat V
Schottenring 24
1010 Wien
Club Change
Theresiengasse 9
1180 Wien
Dialog – Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen
Hegelgasse 8/3/11
1010 Wien
Verein P.A.S.S.
Streichergasse 4/4
1030 Wien
Österreichisches Kolpingwerk (KOSI)
Drogenberatungsstelle
Paulanergasse 11
1040 Wien
Verein "Kriseninterventionszentrum"
Spitalgasse 11/3.Stock
1090 Wien
Verein Wiener Sozialprojekte
Schönbrunner Straße 7/B
1040 Wien