Höhere Internatsschulen des Bundes - Platzgebühr für das Schuljahr 1998/99 Ermittlungsverfahren bei Ermäßigungen
Geschäftszahl: 26.005/18-I/2e/98
Sachbearbeiter: MR Mag. Anton Zwölfer
Telefon: 53120/4307
Verteiler: N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Höhere Internatsschulen des Bundes Ermäßigung der Platzgebühr
Geltung: Schuljahr 1998/99
Rechtsgrundlage: Schülerbeihilfengesetz 1983 i.d.g.F. BGBl.Nr. 640/1994 und VO über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl.Nr. 428/1994
Rundschreiben Nr. 21/1998
An die
Direktionen der Höheren
Internatsschulen des Bundes
Für alle internen Schüler sind im Schuljahr 1998/99 Beiträge bzw.Platzgebühren gemäß Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägigeSchulformen, BGBl. Nr. 428/1994 vom 8.Juni 1994, und gemäß Erlass vom 22.4.1998,Zl. 26.005/17-I/2a/98, in voller Höhe zehnmal je Unterrichtsjahr zu entrichten, sofernnicht ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bzw. der Platzgebühr gestelltwird.
1.Schüler des Halbinternates sind Schüler einesSchülerheimes gemäß § 1, Abs. 2, der Verordnung BGBl.Nr. 428/1994. Sie haben Beiträgegemäß §§ 4 und 5 zit. Verordnung zu entrichten und können einen Antrag aufErmäßigung des Betreuungsbeitrages gemäß § 6 zit. Verordnung stellen.
Alle Schüler eines Schülerheimes haben daher wenigstens denVerpflegungsbeitrag von S 1.200,- monatlich zu entrichten.
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Die erforderlichen Formblätter für die Antragstellung (Antrag aufErmäßigung des Betreuungsbeitrages ...) werden anbei übermittelt. Weitere Formblätterkönnen bei Bedarf beim BMUK, Referat I/2e, angefordert werden.
Die gewährten Ermäßigungen des Betreuungsbeitrages sindSozialleistungen des Bundes und betriebswirtschaftlich (Betriebskostenrechnung) als Anteildes Bundes auszuweisen.
2.Schüler des Vollinternats der Unterstufe
haben weder nach der Verordnung BGBl.Nr. 428/1994 noch nach demSchülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 i.d.g.F., einen Anspruch auf Ermäßigung desBetreuungsbeitrages bzw. auf Heimbeihilfe.
Sie können lediglich einen Zuschuss zur Platzgebühr erhalten, auf den keinRechtsanspruch besteht.
Die Umbuchung der gewährten Zuschüsse erfolgt von Ansatz 1/12208 aufVerpflegseinnahmen, sodass kein Einnahmenverlust entsteht.
Zuschüsse zur Platzgebühr werden gewährt, wenn für Schüler beianaloger Beachtung des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr.455 i.d.g.F., dieVoraussetzungen für die Gewährung von Schülerbeihilfen (§ 2 des SchBG) zutreffen:
1. soziale Bedürftigkeit
2. günstiger Schulerfolg
und 3. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
Weil eine sozial berücksichtigungswürdige Situation gegeben seinkann, wenn Geschwister eine HIB besuchen, wird dieser Umstand bei der Abschreibungberücksichtigt.
Ansuchen um einen Zuschuss (Formblatt: Antrag auf Festsetzung einerermäßigten Platzgebühr) sind, hinsichtlich des Einkommens und der sozialen Situationvollständig belegt, von den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten bei der do.Direktion einzubringen.
Die do. Direktion wird ersucht, den günstigen bzw. ausgezeichnetenSchulerfolg zu bestätigen sowie die Ansuchen gesammelt (klassenweise und innerhalb derKlassen alphabetisch geordnet) zu den Terminen 31.7. und 31.10. (letzter Termin!)der Abteilung I/2 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheitenvorzulegen.
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Eine sonstige Bearbeitung (Berechnung) ist seitens der HöherenInternatsschulen des Bundes nicht erforderlich, sie wird im Bundesministerium fürUnterricht und kulturelle Angelegenheiten, Referat I/2e, jeweils in Monatsfristvorgenommen werden.
Unvollständig belegte Ansuchen sind nicht vorzulegen.
Schülern, denen im Vorjahr eine Ermäßigung der Platzgebühr gewährtwurde, ist bis zur Erledigung ihres Ansuchens die Platzgebühr in der bisherigen Höhevorzuschreiben. Neu eintretenden Schülern, deren Ansuchen um Festsetzung einerermäßigten Platzgebühr an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten weitergeleitet werden, ist die Platzgebühr bis zur Erledigung zu stunden.
3.Vollinterne Schüler der Oberstufe, auf die dieBestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes zutreffen, reichen einen Antrag auf Schul- undHeimbeihilfe beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bisspätestens 31.12.1998 ein. Die Erziehungsberechtigten dieser Schüler geben innerhalb derersten vierzehn Tage des Unterrichtsjahres eine Erklärung ab, dass sie beabsichtigen,einen Antrag auf Schülerbeihilfe einzubringen und dass sie den Zeitpunkt derAntragstellung der Direktion bekannt geben werden. Die Erfassung dieser Schüler hat bisEnde September zu erfolgen. Ein weiteres Ansuchen um einen Zuschuss ist nichterforderlich. Die Höhe der ermäßigten Platzgebühr wird nach der bescheidmäßigenErledigung des Antrages auf Schülerbeihilfe der jeweiligen Direktion bekannt gegebenwerden. Entsprechend dem Fortschritt der Bearbeitung dieser Anträge werden für dieBekanntgabe der ermäßigten Platzgebühr folgende Termine in Aussicht genommen:
Februar/April/Juni und bei Abschluss der Bearbeitung der Anträge auf Schülerbeihilfe.
Wenn eine Erklärung über die Absicht, einen Antrag aufSchülerbeihilfe/Heimbeihilfe zu stellen, seitens der Erziehungsberechtigten abgegeben undder Termin der Antragsstellung zeitgerecht mitgeteilt wird, wird neu eintretendenSchülern die Platzgebühr gestundet. Schülern, denen im vorhergehenden Schuljahr eineErmäßigung der Platzgebühr gewährt wurde, ist bis zur Erledigung ihres Ansuchens diePlatzgebühr in der bisherigen Höhe vorzuschreiben.
Für alle vollinternen Schüler der Oberstufe beträgtdie Vorschreibung ab September 1998 monatlich mindestens S 1.600,- (Grundbetrag derHeimbeihilfe gemäß SchBG 1983, i.d.g.F), für alle halbinternen Schüler S1.200,-,falls sie eine Ermäßigung der Platzgebühr beantragen.
Wien, 29. April 1998
Für die Bundesministerin:
Mag. Wimmer
F.d.R.d.A.:
Stempelfrei
Name der Eltern: .............................................
Anschrift:....................................................
ANTRAG AUF FESTSETZUNG EINER ERMÄSSIGTEN PLATZGEBÜHR
(Unterstufe/Vollinterne)
An die
Direktion der Höheren
Internatsschule des Bundes
(Bundeserziehungsanstalt)
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Für den Schüler/die Schülerin ...................................
geb. am ..................., österreichischer Staatsbürgerschaft/
Österreichern gleichgestellt *), ............. Klasse, vollintern
an der Höheren Internatsschule des Bundes .......................
.........................., wird die Festsetzung einer ermäßigten
Platzgebühr für das Schuljahr ........................ beantragt.
.......................
Langstempel der Schule
Die Direktion bestätigt
a) günstigen Schulerfolg (Notendurchschnitt: .........)
b) ausgezeichneten Schulerfolg des Schülers *)
Unterhaltsleistung:............/Alimente:........../(errechnete)
Heimbeihilfe:
Zuschuss:..................
Platzgebühr:...............
*) Nichtzutreffendes streichen !
Verwandtschaftsverhältnis zum Internatsschüler | Namen | Beruf oder Beschäftigung |
Dienstgeber und Beschäftigungsort, für Schüler der Schulort | Jahreseinkommen bzw. Alimentationsverpflich- tung *) |
Abrechnungsbetrag |
Vater/Mutter Unterhaltsverpflichtete/r |
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2. Elternteil | |||||
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A n m e r k u n g e n: | S u m m e | ||||
*) Nachweise sind anzuschließen |
Gesamteinkommen, vermindert um die Abrechnungs- beträge |
zumutbare Unterhaltsleistung:
Der Unterzeichnete erklärt, die Angaben .......................................,am ........................ ............................................
wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. (Ort und Datum) (Unterschriftdes Vaters/
Angeschlossene Beilagen werden nicht rückgemittelt. Unterhaltsverpflichteten)
E R L Ä U T E R U N G E N:
1,2: In Spalte 1 und 2 sind alle Familienangehörigen aufzunehmen, die vom Vater/von der Mutter (Unter-haltsverpflichteten) und dem 2. Elternteil des Internatsschülers erhalten werden. In allen Fällen (auch wenn getrennt oder geschieden) ist an erster Stelle der Unterhaltsverpflichtete (Vater oder Mutter) anzuführen.
3: In Spalte 3 ist der Beruf bzw. die Beschäftigung der Familienmitglieder einzutragen. Soweit Kinder "noch nicht schulpflichtig" sind, ist dies zu vermerken. Bei Schülern ist anzugeben, ob sie schulpflichtig oder nicht mehr schulpflichtig sind, sowie die Schulart (Volksschule, Gymnasium, techn. gewerbl. Lehranstalten, Hochschule usw.) und die Klasse (vergleiche Punkt 6).
4: In Spalte 4 sind die Dienstgeber und der Beschäftigungsort anzugeben. Bei Schülern ist der Schulort nur anzuführen, wenn er nicht mit dem Wohnort der Eltern übereinstimmt und die Schüler auswärts wohnen.
5: In Spalte 5 ist für jede angegeben Person das letzte Jahreseinkommen anzugeben und nachzuweisen. Das Einkommen beider Elternteile ist im Regelfalle anzuführen. Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine aufgrund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhalts-
leistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens und hat der Nachweis der Unterhaltsleistung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung ist ein Vorschuß aufgrund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
Die Höhe des Einkommens ist bei Selbständigen durch die Vorlage des letzten Einkommens-
steuerbescheides nachzuweisen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) bekanntzugeben.
6: In Spalte 6 werden bei der Bearbeitung die Abrechnungsbeträge eingesetzt. Für den Unterhaltsverpflichteten und den Schüler selbst sind keine Abrechnungsbeträge vorgesehen; für den zweiten Elternteil wird jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe von S44.000,- berücksichtigt.
Folgende Beträge werden in Abrechnung gebracht:
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person S 27.000,-,
2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe,
weiters für jeden Bruder/jede Schwester in einem Bundesschülerheim (Bundeskonvikt) S 33.000,-,
3. für jede Person im Familienverband nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Punkt 4
genannten S44.000,-
4. für jede Person im Familienverband, die die Voraussetzung für Heimbeihilfe bzw. Studienbeihilfe
erfüllt,
S55.000,-.
Der Absetzbetrag erhöht sich weiters um S 22.000,- für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige Einkommen der betreffenden Person.