Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit
Geschäftszahl: 13.261/22-III/A/4/98
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter, Lehrer
Rechtsgrundlage: § 45 SchUG §§ 9 SchPflG
Rundschreiben Nr. 52/1998
An die
Amtsführenden Präsidenten
der Landesschulräte
Dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten liegen das Schreiben einer Schülerorganisation ("Schülergewerkschaft"), in welchem zu einer Schülerdemonstration am 23.10.1998 aufgerufen wird, und zahlreiche Anrufe besorgter Eltern hiezu vor.
Da die Demonstrationen für die 4. und 5. Schulstunde anberaumt wurden, sieht sich das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten veranlasst, auf die schulrechtlichen Vorgaben hinzuweisen. Es wird ersucht, sämtliche im Wirkungsbereich des Landesschulrates gelegenen Schulen darüber zu informieren und im Wege über die zuständigen Schulaufsichtsorgane für einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf vorzusorgen.
Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd §45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig.
Die Teilnahme von Schülern an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden.
Wien, 21. Oktober 1998
Für die Bundesministerin:
Dr. OBERLEITNER
F.d.R.d.A.: