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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden, Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

BGBl. II Nr. 239/2023 vom 11. August 2023

Verordnung (RIS)

Verordnungsentwurf (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziel(e)

  • Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen
  • Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
  • Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe
  • Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen
  • schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe
  • Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen
  • Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen