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Häuslicher Unterricht

Allgemeines

Die allgemeine Schulpflicht kann in Österreich auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig ist.

Die Teilnahme an häuslichem Unterricht ist der zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Diese kann die Teilnahme untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben ist. 

Zu beachten:

  • Schulpflichtige, die zum Besuch einer Deutschförderklasse bzw. eines Deutschförderkurses verpflichtet sind, können die Schulpflicht nicht im häuslichen Unterricht erfüllen.
  • Häuslicher Unterricht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule ist nicht zulässig.
  • Das Überspringen, der Wechsel sowie das Wiederholen von Schulstufen ist im häuslichen Unterricht nicht möglich. Ebenso wenig kann vorzeitig, also vor dem Erreichen des schulpflichtigen Alters, mit dem häuslichen Unterricht begonnen werden.

Verantwortung und Verpflichtungen

Häuslicher Unterricht bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten allein für die Lern- und Entwicklungsfortschritte ihres Kindes verantwortlich sind. Die Schule hat in diesem Fall keinerlei Bildungs- und Erziehungsaufgaben, unterstützt also auch nicht bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung.

Reflexionsgespräch und Externistenprüfung

Kinder und Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, müssen jährlich

  • gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten an einem Reflexionsgespräch zum Leistungsstand teilnehmen sowie
  • eine Externistenprüfung ablegen, um den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nachzuweisen.

Das Reflexionsgespräch muss bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattfinden, im Pflichtschulbereich an der Stammschule des Kindes, bei häuslichem Unterricht nach dem Lehrplan der AHS oder einer BMHS an einer Schule der entsprechenden Schulart.

Die Externistenprüfung ist zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres abzulegen. Sie umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände der entsprechenden Schulart und Schulstufe. Im Vorfeld ist rechtzeitig ein Ansuchen um Zulassung bei der zuständigen Prüfungskommission (am Schulstandort) zu stellen. Die zuständigen Prüfungskommissionen werden von der jeweiligen Bildungsdirektion per Verordnung festgelegt. 

Beendigung des häuslichen Unterrichts

  • Die Teilnahme an häuslichem Unterricht ist für jedes Schuljahr neu anzuzeigen. Wenn keine Anzeige erfolgt, oder dieser von der Bildungsdirektion untersagt wird, endet der häusliche Unterricht.
  • Während des Unterrichtsjahres ist die freiwillige Rückkehr an eine öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht jedoch nur in Bezug auf jene allgemeinbildende Pflichtschule, deren Sprengel das Kind angehört. 
  • Der häusliche Unterricht endet auch, wenn von der Bildungsdirektion der Schulbesuch angeordnet wird.

Wesentliche Rechtsgrundlagen

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985
§ 42 Schulunterrichtsgesetz
Externistenprüfungsverordnung

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erhalten Sie von der zuständigen Bildungsdirektion.