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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen geändert wird

BGBl. II Nr. 163/2023 vom 2.6.2023

Auszug aus dem Vorblatt

Ziel(e)

  • Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)

  • Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung eines Übertritts in eine andere Schulart in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)

  • Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung auf, einen nationalen oder internationalen Wettbewerb in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)

  • Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung eine abschließende Prüfung in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)

  • Vorbereitung von Studierenden auf herausfordernde Unterrichtssituationen und ein gesamthaftes Unterrichtskonzept durch Vermittlung von Grundlagen der Unterrichts- und Schulorganisation (Sommerschule)

  • Stärkung der Stellung der Kuratorien an technisch-gewerblichen höheren Lehranstalten

  • Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I mit digitalen Kompetenzen

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Unterrichtsangebote in der unterrichtsfreien Zeit

  • Projektunterricht in Verbindung mit sprachsensiblem Unterricht in verschiedenen Gegenständen

  • Projektunterricht mit einem Schwerpunkt auf einzelnen Gegenständen

  • Schaffung eines angeleiteten, eigenverantwortlichen Einsatzes von Studierenden als Praxis im Rahmen des Studiums

  • Schaffung der Möglichkeit im Katastrophenfalle Unterricht nur IKT-gestützt durchzuführen

  • Einführung von digitaler Grundbildung als Pflichtgegenstand in der Sekundarstufe I