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Übersicht: Hochschulrechtspaket 2024 im Detail

Zitat Wissenschaftsminister Martin Polaschek: „Das Hochschulrechtspaket 2024 ermöglicht umfassende Vereinheitlichungen und Nachschärfungen für Österreichs Hochschulen. Durch klare und transparente Regelungen werden Qualitätsstandards gesetzt, die die Exzellenz und Relevanz der akademischen Bildung sicherstellen. Mit dem vorliegenden Hochschulrechtspakets 2024 ist ein notwendiger Schritt gelungen, um sicherzustellen, dass unsere Hochschulen weiterhin dynamisch und innovativ tätig sein und auf die Bedürfnisse der Studierenden sowie der Gesellschaft bestens eingehen können. Dies ist entscheidend, um den Herausforderungen der modernen Welt zu begegnen und eine nachhaltige Entwicklung in Bildung und Forschung zu fördern.“

Stärkung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich – Einheitliche Vorgaben für wissenschaftliches Fehlverhalten

  • Wissenschaftliche und künstlerische Integrität als zentrales Qualitätsmerkmal wird für alle Hochschulen (öffentlichen Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen) daher wird dieser Begriff nun im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) verankert und die bisherigen Einzelbestimmungen werden entsprechend systematisiert. 
  • Wissenschaftliche und künstlerische Integrität als Überbegriff = „eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit und Qualität“ in § 2a HS-QSG, die mehr ist als die gute wissenschaftliche und künstlerische Praxis. 
  • Nähere RegeIungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich sind nun verpflichtend in den Satzungen der Hochschulen aufzunehmen.
  • Einheitliche Begriffsbestimmung des wissenschaftlichen und künstlerischen Fehlverhaltens als Oberbegriff: Er präzisiert, die bisherige Legaldefinition der guten wissenschaftlichen Praxis. Künstlerisches und wissenschaftliches Fehlverhalten ist die Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis (als „die Einhaltung rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Fachs im Rahmen der Aufgaben und Ziele“ der jeweiligen Hochschule). Sie umfasst gem. § 2a  Abs. 3 HS-QSG jedenfalls die Behinderung und Sabotage von Forschungstätigkeiten ebenso wie die Benützung unerlaubter Hilfsmittel (z.B. KI-Tools), Ghostwriting (Arbeit wird von einer bzw. einem Dritten verfasst) und das Plagiat (Übernahme fremder Werke als eigene, insb. ohne Kenntlichmachung der Quelle und der Urheberin bzw. des Urhebers).
  • Adaption der entsprechenden Einzelbestimmungen in den Materiengesetzen (Universitätsgesetz (UG 2002), Hochschulgesetz (HG 2005), Fachhochschulgesetz (FHG) und Privathochschulgesetz (PrivHG). Bereits mit der letzten UG-Novelle 2021 wurde die Sicherstellung der guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis als leitendes Grundprinzip der Universitäten normiert. Dieses wird nun ergänzt um das Grundprinzip der wissenschaftlichen und künstlerischen Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich (§ 2 Z 3a UG). 
  • Die Hochschulen tragen die Verantwortung für die Sicherstellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich. Sie haben nun verpflichtend die entsprechenden Regelungen im Rahmen ihrer Satzung zu treffen. Dies kann auch den befristeten Ausschluss vom Studium in besonders gravierenden Fällen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens umfassen (§ 2a Abs. 4 HS-QSG). 
  • Etablierung von Strukturen und Instrumenten zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich – die nun im Rahmen von Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren nun überprüft (durch die Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsagentur AQ Austria) werden. 

Umfassendere Meldepflichten für ausländische tertiäre Bildungsanbieter/innen: 

  • Nachschärfung der Meldepflicht für ausländische tertiäre Bildungsanbieter/innen gem. § 27ff. HS-QSG: Insbesondere wird das Erfordernis der Vergleichbarkeit des angebotenen mit dem österreichischen Studienangebot dahingehend präzisiert, dass dieses „in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau“ vorliegen muss. Damit wird der Nachweis der externen Qualitätssicherung auf Studiengangsebene konkretisiert. § 27 Abs. 3 HS-QSG stellt nun klar, dass ausländische tertiäre Bildungseinrichtungen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können, ihre Studien nur nach einem umfassenderen Meldeverfahren anbieten dürfen.

Gesetzliche Definition von Kurzzeitmobilität und Verankerung von Micro-credentials

  • Kurzzeitmobilitäten umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von 15 ECTS-Punkten (entspricht der regulären Studienleistung eines halben Semesters), die Universitäten und Pädagogische Hochschulen in physischer oder virtueller Form anbieten können (§ 51 Abs. 2 Z 37 UG und § 35 Z 41 HG). Das ist insbesondere im Rahmen der "European-Universities"-Allianzen möglich, an denen bereits 16 österreichische Hochschulen beteiligt sind oder durch Absolvierung sog. Micro-credentials (=kleine Lerneinheiten, die die lebenslange Höher- und Weiterqualifizierung ermöglichen sollen).  

Nachschärfungen und Präzisierungen bei der hochschulischen Weiterbildung  

  • Erleichterter Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium, einheitlicher Zugang zum MBA & EMBA:
    Jeweils nach Maßgabe des Curriculums ist für den Zugang zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Matura oder vergleichbare Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung), für die Zulassung zum MBA- und EMBA-Studium der Abschluss eines facheinschlägigen (Bachelor-)studiums nicht (mehr) notwendig. Die Voraussetzung einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt aber bestehen (z.B. § 70 Abs. 1 UG, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8 FHG).
  • Einführung eigener Bachelor-/Mastertitel für MINT: Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten werden bei Universitätslehrgängen zusätzliche akademische Grade, der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, aufgenommen. Damit wird ein Beitrag zur Umsetzung der FTI-Strategie und des österreichischen Hochschulplans (HoP) gesetzt, die beide die gezielte Erhöhung der MINT-Abschlüsse bis 2030 vorsehen (§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a sowie § 87 Abs 2 Z 1 und 2 UG, § 9 Abs. 8 FHG, § 10b Abs. 1 PrivHG).

Mögliche Errichtung einer interhochschulischen Organisationseinheit

  • Erfolgreich durch Zusammenarbeit: das trifft nicht nur auf Kooperationen zwischen öffentlichen Universitäten zu, sondern auch auf solche von Universitäten mit anderen Hochschulen, insbesondere Privathochschulen. Sie können gerade zur Stärkung der Forschung in bestimmten Regionen und zur Bündelung von öffentlichen Ressourcen im öffentlichen Interesse liegen. 
  • § 20c UG sieht die Schaffung sog. interhochschulischer Organisationseinheiten vor. Voraussetzung dafür ist, dass eine der öffentlichen Universitäten daran beteiligt ist und die Genehmigung des Kooperationsvertrags durch den Universitätsrat (das Kuratorium) erfolgt. 
  • Ausgenommen vom Bundesfinanzierungsverbot für Privathochschulen: § 20c Abs. 5 UG normiert explizit, dass Geldleistungen von öffentlichen Universitäten an Privathochschulen nicht dem Finanzierungsverbot des Bundes (für Privathochschulen) unterliegen, wenn die Gründung der interhochschulischen Einrichtung nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes erfolgt ist.

Neuerungen für Fachhochschulen

  • Fachhochschulen dürfen sich nun (auch) „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ nennen (§ 8 Abs. 7 FHG). 
  • Erleichterung für bereits voll akkreditierte Fachhochschulen: die Erhöhung oder Reduktion von Studienplätzen bedarf keines Änderungsantrags mehr. Voraussetzung ist aber, dass die betreffenden FH über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen (§ 23 Abs. 9a HS-QSG).

Neuerungen für Privatuniversitäten und Privathochulen 

  • Trennung zwischen Träger- und Bildungseinrichtung, also zwischen der Gesellschaft, die die Privatuniversität bzw. Privathochschule betreibt und dem akademischen Bereich (§ 2 Abs.1 Z1, 2 und 5 PrivHG). Damit einher geht auch eine Trennung von Funktionsträgerinnen und -trägern, wie den Mitgliedern der Hochschulleitung und anderer Hochschulorgane und denjenigen, die an der Trägereinrichtung beteiligt sind und/oder in einer Geschäftsbeziehung zur jeweiligen Privatuniversität bzw. Privathochschule stehen (§ 5 Abs. 1a und 1b PrivHG).
  • Akkreditierte Studien müssen aufgenommen werden, ehe neue Studien akkreditiert werden können (§ 2 Abs. 4 PrivHG). 
  • Transparenz bei Erlöschen oder Widerruf einer Akkreditierung: Hat die AQ Austria einem Studiengang oder einer Privathochschule/Privatuniversität die Akkreditierung entzogen, dürfen keine neuen Studierenden mehr (in dem Studiengang oder an dieser Privathochschule) aufgenommen werden. Bereits aufgenommen Studierende können ihr Studium aber fortsetzen (§ 25 Abs. 6 Z 6 HS-QSG). Die AQ Austria kann aus Transparenzgründen über den aktuellen Stand informieren, unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung erhoben werden. 
  • Erweiterte Berichtspflichten für Privatuniversitäten und Privathochschulen: In ihrem jährlichen Jahresbericht sind nun Konzepte und Pläne aufzunehmen, die bis zur ersten Verlängerung der Akkreditierung umgesetzt werden sollen, ebenso aufzunehmen wie eine qualitative und quantitative Darstellung der Entwicklungen im Bereich der hochschulischen Weiterbildung.
  • Reglementierte Berufe - Erweiterte Prüfbereiche der AQ Austria für die Re-akkreditierung von Studien, deren Absolvierung den Zugang zu einem reglementierten Beruf ermöglichen (z.B. Medizin, Rechtswissenschaften). Ziel ist die Qualitätssicherung der entsprechenden Rahmenbedingungen, um insbesondere für Studierende, aber auch für die Öffentlichkeit sicherzustellen, dass die vom Berufsrecht vorgeschriebenen Qualifikationen entsprechend vermittelt werden. Deshalb sieht § 2 Abs. 3 Z 4 PrivHG nun auch die Durchführung einer entsprechenden Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang vor. Zudem müssen Privatuniversitäten, die entsprechende Studiengänge anbieten, diese intern evaluieren und das Ergebnis der AQ Austria vorlegen (§ 7 Abs. 6 PrivHG). 

Neuerungen für Universitäten

  • Entwicklungspläne sind nur mehr alle sechs Jahre zu erstellen: Derzeit müssen Universitäten jeweils am Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, also alle drei Jahre, ihren Entwicklungsplan vorlegen. Diesen Zeitraum wird nun gem. § 13b Abs. 2 UG auf sechs Jahre verlängert. Dafür haben Universitäten nun stattdessen eine Planungsübersicht mit jenen Informationen vorlegen, die für die Erstellung der nächsten Leistungsvereinbarung besonders relevant sind. Dazu zählen neben den strategischen Zielsetzungen vor allem die Übersicht über die Personalentwicklung und den Stellenplan. 
  • Ausweitung der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof: Bislang unterlagen Beteiligung an Unternehmen, Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen über 50% der Prüfung des Rechnungshofs, nun wird dies auf Beteiligung von mindestens 50% ausgeweitet (§ 15 Abs. 6 UG).
  • Wahl von Unirektorinnen und -rektoren: Klarstellung in § 23 Abs. 3 UG, dass der Universitätsrat auf einen Dreiervorschlag bestehen kann. 
  • Nachschärfungen beim Universitätsbau:  Gem. § 118a Abs. 10 UG kann nun bei rechtswidrigen Handlungen eines Universitätsorgans im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt dessen vorzeitige Beendigung oder Nachreihung im gesamtösterreichischen Bauleitplan erfolgen.