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Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen und Schüler/innenheimen

Ermäßigungen können nur Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß dieser Verordnung Betreuungsbeiträge und/oder Nächtigungsbeiträge bezahlt werden müssen. Ermäßigt werden kann nur der Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrag, nicht der Verpflegungsbeitrag:

1) Wer muss Betreuungsbeiträge beziehungsweise Betreuungs- und Nächtigungsbeiträge bezahlen und kann eine Ermäßigung beantragen?

Betreuungsbeiträge bzw. Nächtigungsbeiträge müssen alle Schüler/innen, die

  • in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schüler/innen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) oder
  • in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) und allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil

angemeldet sind, bezahlen.

Nur für sie gilt die oben genannte Verordnung, nur diese Schüler/innen können eine Ermäßigung beantragen!

Für Schüler/innen an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z.B. Volks-, Haupt- und Neue Mittelschulen oder land- und forstwirtschaftliche Fachschulen).

Volks- und Hauptschulen bzw. Neue Mittelschulen, die als Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen geführt werden, müssen diese Beiträge bezahlen und können um Ermäßigung ansuchen.

2) Wie hoch ist der Betreuungsbeitrag?

Der Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Nachmittagsbetreung an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern) beträgt

  • monatlich EUR 88,-- bzw.
  • im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII, im Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien II und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich EUR 176,--, sofern der/die zu betreuende Schüler/in erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.

Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen oder Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:

Anmeldung für Betreuungsbeitrag

1 Tag: 30% des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40% des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60% des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80% des festgesetzten Betrages

3) Wie hoch ist der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag?

Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag für die Unterbringung in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (vollintern) beträgt monatlich EUR 202,-- bzw.

  • im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich EUR 970,--,
  • im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich EUR 1.188,-- und
  • in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich EUR 501,--, sofern der/die zu betreuende Schüler/in erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.

Ein höherer oder niedrigerer, jedoch höchstens kostendeckender, Beitrag kann im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes festgesetzt werden.

Achtung: Diese Verordnung bzw. die darin normierte Ermäßigung gilt nicht bei Besuch von Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schüler/innen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind.

4) Wer hat Anspruch auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bzw. des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages?

Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass der Schüler/die Schülerin sozial bedürftig ist.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers/der Schülerin und seiner/ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung

5) Vorgangsweise bei der Antragstellung?

Die Antragsformulare liegen in allen maßgeblichen Direktionen und Sekretariaten auf.

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

Das sind:

  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben -– Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“
  • Gesamtbezugsbestätigung 2022 über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,…
  • Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
  • Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2022
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen
  • Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Kopie des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.

6) Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.

Wird diese Frist versäumt, dann ist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu entrichten!

Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.

In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.

Weitere Erläuterungen zum Ermäßigungsantrag können sie hier downloaden:
Wegweiser für den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (GSF-E) (PDF, 88 KB)

Wenn Sie sich sicher sind, dass der Schüler/ die Schülerin Beiträge nach dieser Verordnung zahlen muss und demnach berechtigt ist, eine Ermäßigung zu beantragen, können Sie das Antragsformular auch gleich ausfüllen und ausdrucken (oder umgekehrt) und – samt weiteren Nachweisen - bei der Leitung des vom Bund erhaltenen Schülerheimes oder der vom Bund erhaltenen ganztägig geführten Schule zur weiteren Ergänzung und Weiterleitung einbringen.

7) Wo erhält man weitere Informationen?

Für Schüler/innen an vom Bund erhaltenen Schülerheimen und an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig (Bildungsdirektionen).

Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten und der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien; T +43 1 53120-2001, zuständig.

Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. Nr. 428/1994) in der geltenden Fassung.