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BREXIT Handels- und Kooperationsabkommen  EU - Vereinigtes Königreich

Die EU und das Vereinigte Königreich haben am 24. Dezember 2020 nach extensiven Verhandlungen eine Einigung über den Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens erzielt, mit dem ein „No-Deal“ oder „Hard-Brexit“ vermieden wird. Das  Abkommen ist am 1. Jänner 2021 vorläufig in Kraft getreten und stellt die Grundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dar. Darüber hinaus enthält das Austrittsabkommen, das am 31. Jänner 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wurde, Regelungen in Bezug auf die Rechte der Bürger/innen, die ab 1. Jänner 2021 zur Anwendung kommen:

EU-Bürger/innen, die ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, sowie britische Staatsangehörige mit entsprechendem rechtmäßigen Wohnsitz in der EU behalten alle Rechte bei, die sie aus dem Unionsrecht erworben haben, und zwar auf Lebenszeit.

In Hinblick auf das EU-Programm Erasmus+ sowie das EU-Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 gilt Folgendes:

Das Vereinigte Königreich nimmt mit 1. Jänner 2021 nicht mehr am EU-Programm Erasmus+ teil. 

Alle vor dem 31. Dezember 2020 begonnenen "Erasmus+"- Projekte mit Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich laufen weiter und die Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich bleiben für die gesamte Projektlaufzeit voll förderfähig.

Dasselbe gilt für alle bereits bewilligten Mobilitäten, auch dann, wenn der konkrete Auslandsaufenthalt erst nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet.

Sofern ein Horizon 2020 Projekt über den 31. Dezember 2020 hinaus andauert, bleiben britische Organisationen bis zu dessen Abschluss weiterhin teilnahme- und förderberechtigt. Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Projekten im Rahmen des Nachfolgeprogramms Horizon Europe (Laufzeit 2021 bis 2027) wird durch das Handels- und Kooperationsabkommen ermöglicht (ausgenommen sind nur die im Rahmen des European Innovation Council [EIC] über den eigens geschaffenen ‚EIC Fund‘ abgewickelten Investitions- und Finanzierungsformen, während die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an allen anderen Elementen des EIC möglich ist), ebenso am Euratom-Forschungsprogramm und am Versuchs-Kernfusionsreaktor ITER (vorbehaltlich eines finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt). 

Der folgende Abschnitt behandelt die wichtigsten Fragen betreffend Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Auswirkungen des Brexit auf diese Bereiche:

Kann ich im Vereinigten Königreich weiterhin studieren?

Ja. Studieren im Vereinigten Königreich ist auch nach dem Austrittsdatum weiterhin möglich. Die Bedingungen für Studierende aus der EU, insbesondere auch im Hinblick auf Studiengebühren, liegen jedoch in der autonomen Entscheidung des Vereinigten Königreichs.

Verliere ich für mein Studium im Vereinigten Königreich meine Studienförderung, die ich aus Österreich beziehe?

Auch nach dem 31. Dezember 2020 kann weiterhin ein Mobilitätsstipendium für ein (komplettes) Studium im Vereinigten Königreich gewährt werden.

Ich bin britische/r Staatsbürger/in. Kann ich an einer österreichischen Hochschule studieren? Kann ich eine Schule in Österreich besuchen?

Ja, wobei bei britischen Studierenden Folgendes zu beachten ist:

  • Britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, sind weiterhin wie EU-Bürger/innen zu behandeln.
  • Britische Studienwerber/innen, die dieses Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen, sind ab 1. Jänner 2021 als Drittstaatsangehörige zu behandeln und müssen nach dem Austritt über die allgemeine Universitätsreife hinaus die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss der/die Studienwerber/in nachweisen, dass im Ausstellungsstaat der Urkunde über den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife hinaus ein Recht zur unmittelbaren Zulassung für das entsprechende Studium besteht. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht erforderlich. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind über den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (in diesem Fall im Vereinigten Königreich) hinaus die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen für ein fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.

Das Schulrecht stellt beim Zugang zu Bildung nicht auf die Staatsbürgerschaft ab. Aus diesem Grund ergibt sich in diesem Bereich durch das Austrittsabkommen keine Änderung.

Wird mein Studienabschluss einer britischen Hochschule auch in Österreich weiterhin anerkannt? Wird meine Berufsqualifikation, welche ich im Vereinigten Königreich erworben habe, in Österreich anerkannt?

Bereits anerkannte Ausbildungen und Studienabschlüsse, die an einer britischen Bildungseinrichtung erworben wurden, behalten auch nach dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit in Österreich und der EU. Von britischen Hochschulen verliehene akademische Grade können weiterhin in der Originalform verwendet werden. Ab 1. Jänner 2021 (Datum der Antragstellung) werden sie allerdings nicht mehr in öffentliche Urkunden eingetragen.

Bereits bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufes (zum Beispiel Lehrpersonen) beziehungsweise Anerkennungen, die bis zum Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit erfolgen, behalten ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer/innen.

Ab 1. Jänner 2021 können Berufsqualifikationen einer britischen Bildungseinrichtung allerdings nicht mehr wie bisher gemäß EU-Recht anerkannt werden.
Ab diesem Tag müssen Zeugnisse einer britischen Bildungseinrichtung, die den Berufszugang gewähren, nostrifiziert werden. Absolvent/innen von britischen Bildungseinrichtungen können sich erst nach positiv abgeschlossener Nostrifizierung um die Zulassung zu einem reglementierten Beruf nach den österreichischen Berufsvorschriften bewerben.

Werden mein Studienabschluss einer österreichischen Hochschule oder meine Berufsqualifikation, welche ich in Österreich erworben habe, im Vereinigten Königreich weiterhin anerkannt?

Bereits anerkannte Ausbildungen und Studienabschlüsse, die an einer österreichischen Bildungseinrichtung erworben wurden, behalten auch nach dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich.

Eine vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Anerkennung (31. Dezember 2020) erworbener Berufsqualifikationen für einen reglementierten Beruf im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit behält ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer/innen.

Auch auf Anträge zur Anerkennung eines reglementierten Berufes bis einschließlich 31. Dezember 2020 (Datum des Antrags) und auf deren Entscheidung finden die Vorschriften der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Die Anerkennung reglementierter Berufe (zum Beispiel Lehrpersonen) erfolgt im Vereinigten Königreich ab 1. Jänner 2021 auf Basis von britischem Recht. Die britischen Regierungsstellen haben aber mehrfach versichert, dass es in diesem Bereich für EU-Bürger/innen zu keinen Benachteiligungen kommen soll.

Ich bin britische/r Staatsbürger/in und studiere an einer österreichischen Hochschule. Werde ich nun höhere Studiengebühren als bisher zahlen?

Hier ist wieder zu unterscheiden:

  • Britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, sind weiterhin wie EU-Bürger/innen zu behandeln. Das heißt, diese Personen haben im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit samt Toleranzzeit an öffentlichen Universitäten keinen Studienbeitrag zu zahlen, danach 363,36 Euro für jedes Semester.
  • Britische Staatsangehörige, die dieses Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen, sind ab 1. Jänner 2021 als Drittstaatsangehörige zu behandeln. Für diese Personen  finden die Regelungen für Drittstaatsangehörige Anwendung (726,72 Euro für jedes Semester).
  • Fachhochschulen können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Studienbeiträge einheben. Britische Staatsangehörige, die schon vor dem Übergangszeitraum ihren Aufenthalt in Österreich hatten, haben den Studienbeitrag von 363,36 Euro pro Semester zu zahlen, sofern die jeweilige Fachhochschule einen solchen einhebt. Andernfalls dürfen höchstens kostendeckende Studienbeiträge eingehoben werden.
  • Privatuniversitäten unterliegen keinen Vorgaben und Einschränkungen hinsichtlich der Einhebung von Studienbeiträgen.

Ich bin britische/r Schüler/in und besuche eine österreichische Schule. Ergibt sich für mich nun eine Änderung?

Für Schüler/innen ergibt sich aufgrund des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen keine Änderung.

Werde ich meine Ausbildungsförderung (Schüler/innenbeihilfe/Studienbeihilfe) als britische/r Staatsbürger/in in Österreich nun verlieren?

Bis zum Ende des Übergangszeitraums gilt weiterhin EU-Recht, und damit gelten die bestehenden Vorschriften über Gleichstellung auch in diesem Zeitraum weiter für britische Studierende.

Wird der Antrag auf Studienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2021 gestellt, werden Studienförderungsansprüche sowie Ansprüche auf Schul- und/oder Heimbeihilfe für britische Staatsangehörige künftig nur bestehen, wenn britische Personen nach Art. 23 des Austrittsabkommens österreichischen Staatsbürger/inne/n gleichgestellt sind, sie entweder in Österreich das Daueraufenthaltsrecht gemäß RL 2003/109/EG erworben haben oder als Familienangehörige einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers, die/der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.

Für den Bereich der Schüler/innenbeihilfe gilt ab dem 1. Jänner 2021 weiters, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen Anspruch auf Schul- und/oder Heimbeihilfe dann besteht, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Gibt es Änderungen bei Schülerreisen in das Vereinigte Königreich?

Nach Ende der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 wird das System der EU-Schülerreiseliste beibehalten. Die bisherige Praxis der Verwendung der Liste der Reiseteilnehmenden als Sichtvermerk- und Reisedokumentersatz bleibt bestehen. Wir empfehlen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der britischen Botschaft in Wien. Für Schülerinnen und Schüler, die in der EU leben, aber keine EU-Angehörige sind gilt diese Regelung ab 1. Oktober 2021 nicht mehr.

Orientierungshilfe des Vereinigten Königreichs zu diesem Thema

Bleibt das Vereinigte Königreich Teil von Erasmus+ sowie des EU-Forschungsrahmenprogramms?

Das Vereinigte Königreich nimmt mit 1. Jänner 2021 nicht mehr am EU-Programm Erasmus+ teil. 

Sofern ein Horizon 2020 Projekt über den 31. Dezember 2020 hinaus andauert, bleiben britische Organisationen bis zu dessen Abschluss weiterhin teilnahme- und förderberechtigt. Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Projekten im Rahmen des Nachfolgeprogramms Horizon Europe (Laufzeit 2021 bis 2027) wird durch das Handels- und Kooperationsabkommen ermöglicht (ausgenommen sind nur die im Rahmen des European Innovation Council [EIC] über den eigens geschaffenen ‚EIC und‘ abgewickelten Investitions- und Finanzierungsformen, während die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an allen anderen Elementen des EIC möglich ist), ebenso am Euratom-Forschungsprogramm und am Versuchs-Kernfusionsreaktor ITER (vorbehaltlich eines finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt).

Was passiert mit meinem Erasmus+ Projekt mit einer Institution aus dem Vereinigten Königreich beziehungsweise mit meiner Erasmus+ Bewerbung für einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich?

Alle vor dem 31. Dezember 2020 begonnenen "Erasmus+"- Projekte mit Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich laufen weiter und die Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich bleiben für die gesamte Projektlaufzeit voll förderfähig.

Dasselbe gilt für alle bereits bewilligten Mobilitäten, auch dann, wenn der konkrete Auslandsaufenthalt erst nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet.

OeAD – Agentur für Bildung und Internationalisierung: Beratung nationaler Antragsteller/innen und Projektträger zu Erasmus+

Kontakt

buergerinnenservice@bmbwf.gv.at
Hotline: 0800 20 56 76

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