Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Volksschule

Die Volksschule hat die Aufgabe, eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Primarbildung unter Berücksichtigung der sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Dabei soll den Kindern eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionellen, intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich ermöglicht werden.

Übergang vom Kindergarten in die Volksschule

Im Jahr 2016 wurde der Übergang vom Kindergarten in die Volksschule neu geregelt und die Nutzung der im Kindergarten erlangten Erkenntnisse über die Entwicklungssituation und Kompetenzen der Kinder, insbesondere deren Sprachkenntnisse, ermöglicht. Ab dem Schuljahr 2019/20 kommt ein verpflichtendes Übergabeblatt von der elementaren Bildungseinrichtung an die Grundschule zum Einsatz, welches basierend auf den Ergebnissen der Sprachstandsfeststellungen Informationen bezüglich der Stärken und förderbaren Bereiche eines Kindes im Bereich der Sprache gibt.

Nähere Informationen zu dem Übergabeblatt finden Sie im Bereich Elementarpädagogik

Seit dem Schuljahr 2017/18 gilt die sogenannte Sprengelflexibilisierung: entsprechende Landesgesetze ermöglichen den Erziehungsberechtigten mehr Wahlfreiheit hinsichtlich des Schulbesuchs unabhängig vom Wohnort.

Organisation

Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II sowie bei Bedarf die Oberstufe.

Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und die 1. und 2. Schulstufe.

Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

Seit dem Schuljahr 2017/18 können Schulstandorte im Rahmen der Schulautonomie (auf Basis einer entsprechenden Landesgesetzgebung), Klassen schulstufenübergreifend führen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums in vorheriger Abstimmung mit der Schulbehörde und dem Schulerhalter.

In der Vorschulstufe sind jene Kinder zu unterrichten, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen. Dasselbe gilt für Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde. Die soziale Integration behinderter Kinder ist dabei zu berücksichtigen. Die Vorschulstufe kann in einem getrennten Angebot oder gemeinsam mit anderen Schulstufen geführt werden.

Der Unterricht wird in der Regel durch die Klassenlehrkraft erteilt (Ausnahme kann z.B. der Religionsunterricht sein).

Zusätzlich wählbar zu den Pflichtgegenständen sind die so genannten unverbindlichen Übungen (z.B. Chorgesang, Darstellendes Spiel, Interessen- und Begabungsförderung).

Wird durch das Klassenlehrpersonal ein Förderbedarf festgestellt, sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet den entsprechenden Förderunterricht zu besuchen.

Nähere Informationen zu Sprachförderung und Sprachunterricht finden sie im Bereich Sprachliche Bildung.

Gesetzliche Neuerungen, geltend ab dem Schuljahr 2019/20

Leistungsbeurteilung

Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Noten, denen eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt wird. Dabei hat nunmehr auch die Schulnachricht in der 1. Schulstufe eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten.

In der 1. und 2. Klasse kann das Klassenforum aber auch entscheiden, dass bis einschließlich Ende des 1. Semesters der zweiten Schulstufe die Ziffernbenotung durch eine alternative Leistungsbeurteilung ersetzt wird. Die Festlegung der Beurteilungsform ist innerhalb der ersten neun Schulwochen zu treffen.

Im Rahmen der Alternative Leistungsbeurteilung erhalten die Kinder jeweils am Ende des 1. Semesters bzw. am Ende des Unterrichtsjahres eine Semester- bzw. Jahresinformation, die über die Lern- und Entwicklungssituation Aufschluss gibt. Diesen schriftlichen Informationen geht jeweils ein Bewertungsgespräch voraus, an dem die Klassenlehrperson, die Schülerin bzw. der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. In diesen Bewertungsgesprächen sind die vom Kind erbrachten Leistungen und Lernfortschritte zu erörtern. Auf Verlangen der Eltern kann zusätzlich ein Ziffernzeugnis ausgestellt werden.

Ab dem Ende der 2. Schulstufe erhalten alle Kinder ein Ziffernzeugnis. Auch im Rahmen der Ziffernbeurteilung finden regelmäßig Gespräche zwischen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler statt. Ziel ist es die Leistungsstärken, den Leistungsstand, aber auch allfällige Fördermaßnahmen gemeinsam zu besprechen.

Wechsel von Schulstufen während des Schuljahres

Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule sind die Schülerinnen und Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation der Schülerin bzw. des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Klassenlehrkraft zu entscheiden.

Wiederholung einer Schulstufe

Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Wenn das Jahreszeugnis auf der 2. Schulstufe allerdings in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, ist die Schülerin bzw. der Schüler nur mit Zustimmung der Schulkonferenz berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen.

Auf der 3. Schulstufe ist ein Aufsteigen möglich, wenn das Jahreszeugnis nicht mehr als ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand enthält, derselbe Pflichtgegenstand nicht auch schon im Vorjahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Klassenkonferenz dem Aufsteigen zustimmt.

Übertritt in eine weiterführende Schule

In der 4. Schulstufe werden die Erziehungsberechtigten, basierend auf den Interessen und dem Leistungsniveau des Kindes, über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler informiert. Der Übertritt von der Volksschule in eine weiterführende Schule (Mittelschule, AHS-Unterstufe) erfordert den erfolgreichen Abschluss der 4. Schulstufe und eine Anmeldung.

Links

Letzte Aktualisierung: 11. September 2019