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Die Bildungsdirektionen

Akteurinnen und Akteure in der Bildungsdirektion
Aufgaben der Bildungsdirektion
Präsident/in
Bildungsdirektor/in
Leitung des Präsidialbereichs
Bereich Pädagogischer Dienst
Beirat

Die Bildungsdirektion stellt eine neue Verwaltungsbehörde für den gesamten Schulbereich dar, in der die Verwaltungsaufgaben des Bundes (zuständig für Bundesschulen) und der Länder (zuständig für Pflichtschulen) zusammengeführt werden. Die Bildungsdirektionen nehmen österreichweit einheitlich Aufgaben wahr, die bisher verfassungsrechtlich in den Ämtern der Landesregierungen angesiedelt und regional sehr unterschiedlich organisiert waren. Die Schaffung der Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörde stellt somit eine zentrale Bildungsbehörde dar.

Den Bildungsdirektionen kommt die Vollziehung des gesamten Schulrechts (ausgenommen des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und der Zentrallehranstalten) zu. Ebenso vollziehen die Bildungsdirektionen das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der Bundes- und Landeslehrpersonen und sonstigen Bediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

Die Aufgaben des bisherigen Landesschulrates und jene der Schulabteilungen in den Landesregierungen werden in dieser gemeinsamen Bund-Länder-Behörde gebündelt. Auch sonstige Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung können auf die Bildungsdirektion übertragen werden wie zum Beispiel das Kindergartenwesen oder das Hortwesen.

Bei Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bundeminister/ die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung oberste sachlich in Betracht kommende Behörde und in Angelegenheiten der Landesvollziehung sind die jeweiligen Landesregierungen oberste sachlich in Betracht kommende Behörden.

Akteur/innen in der Bildungsdirektion

Laut § 22 BD-EG hat die konkrete Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrkräfte), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten, eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen. Somit sind vier Managementebenen gesetzlich determiniert (Leitung der Bildungsdirektion – Bereiche – Abteilungen – Referate).

Die fachliche Gliederung für die ersten zwei Führungsebenen wird durch das BD-EG bereits vorgegeben, indem unmittelbar unter dem /der Bildungsdirektor/in als Behördenleiter/in (§ 7 BD-EG) ein Präsidialbereich (§ 18 BD-EG) sowie ein Bereich Pädagogischer Dienst (§ 19 BD-EG) einzurichten sind.

Die weitergehende Untergliederung unterhalb der Bereiche ist gemäß den Rahmenrichtlinien für die Geschäftseinteilung und letztlich durch die konkrete Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion vorzunehmen. Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu Grunde zu liegen.

Burgenland

Bildungsdirektor: Mag. Heinz Josef Zitz
Leitung Präsidialbereich: Mag.a Sandra Steiner
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag. Jürgen Neuwirth

Kärnten

Bildungsdirektorin: Mag.a Isabella Penz
Leitung Präsidialbereich: Mag. Stefan Primosch
Leitung Bereich Päd. Dienst: N.N.

Niederösterreich

Bildungsdirektor: Mag. Karl Fritthum
Leitung Präsidialbereich: Dr. Albert Maca
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag.a Dr.in Brigitte Schuckert

Oberösterreich

Bildungsdirektor: Dipl.-Päd. Mag. Dr. Alfred Klampfer, B.A.
Leitung Präsidialbereich: Mag. Maximilian Haider 
Leitung Bereich Päd. Dienst: Isabell Schaurhofer, MA MEd.

Salzburg

Bildungsdirektor: Dipl.-Päd. Rudolf Mair
Leitung Präsidialbereich: Mag.a Dr.in Eva Hofbauer, MBA
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag. Anton Lettner

Steiermark

Bildungsdirektor: Elisabeth Meixner, BEd.
Leitung Präsidialbereich: Mag. Bernhard Just
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag.a Andrea Pichler

Tirol

Bildungsdirektor: Dr. Paul Gappmaier
Leitung Präsidialbereich: Dr. Reinhold Raffler
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag. Dr. Werner Mayr

Vorarlberg

Bildungsdirektor: Dr. Heiko Richter
Leitung Präsidialbereich: DDDr. Mag. Markus Juranek Msc
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag. Andreas Kappaurer

Wien

Bildungsdirektor: Mag. Prof. Heinrich Himmer
Leitung Präsidialbereich: Dr. Arno Langmeier
Leitung Bereich Päd. Dienst: Mag.a Ulrike Mangl

Aufgaben der Bildungsdirektion

Den Bildungsdirektionen kommt somit die umfassende Vollziehung des Schulrechts zu. Das inkludiert die Vollziehung der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht und des Bildungscontrollings sowie die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Pädagoginnen und Pädagogen für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Davon umfasst ist auch die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen. Darunter werden Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Sprengel verstanden.

Im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Länder verbleibt der gesamte Bereich der Elementarpädagogik sowie des Hortwesens. Die Länder erhalten jedoch die Möglichkeit, auch diese Aufgabenbereiche der Bildungsdirektion zu übertragen.

Präsident/in

Präsident beziehungsweise Präsidentin der bis 1. Jänner 2019 gesetzlich verankerten Landesschulräte / Stadtschulrat für Wien war der jeweilige Landeshauptmann bzw. die jeweilige Landeshauptfrau. Unterstützt wurden die Präsident/inn/en durch einen amtsführenden Präsidenten bzw. eine amtsführende Präsidentin, die ohne Ausschreibung durch den jeweiligen Landeshauptmann oder die jeweilige Landeshauptfrau bestellt wurde und eine politische Funktion innehatte. Mit dem Bildungsreformgesetz wurden der amtsführende Präsident bzw. die amtsführende Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die politisch besetzten Kollegien abgeschafft und damit eine Entpolitisierung forciert. Die neuen Leiter/innen der Behörde – die Bildungsdirektor/inn/en – sind Bundesbedienstete, die auf Basis von gesetzlich definierten Kriterien bestellt werden.

Durch Landesgesetz kann gemäß Art. 113 Abs. 8 B-VG vorgesehen werden, dass die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsidentin oder Präsident vorsteht. Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann diese Funktion per Verordnung an ein Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist aber nicht Teil der Behörde und damit auch nicht Behördenleiter/in. Gemäß § 17 BD-EG hat die Präsidentin oder der Präsident die Fachaufsicht, nicht jedoch die Dienstaufsicht gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor.

Weisungen der zuständigen Landesregierung und der Bildungsministerin bzw. des Bildungsministers können an die Präsidentin bzw. den Präsidenten aber auch direkt an die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor gerichtet werden.

Bildungsdirektor/in

Die Bildungsdirektorin ist Bundesbedienstete, der Bildungsdirektor, Bundesbediensteter und wird von der Bildungsministerin, dem Bildungsminister im Einvernehmen und auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmanns beziehungsweise der Landeshauptfrau für fünf Jahre bestellt.

Voraussetzung für die Bestellung ist die Erfüllung des gesetzlich festgelegten Qualifikationsprofils und die Eignungsfeststellung durch eine weisungsfreie, fünfköpfige Begutachtungskommission.

Der Bildungsdirektorin, dem Bildungsdirektor obliegt die Leitung der Bildungsdirektion, das heißt sie beziehungsweise er trägt Verantwortung für das Funktionieren des Bildungssystems im jeweiligen Bundesland und dessen kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung im Sinne der Wirkungsziele des Bildungssystems.

Die Bildungsdirektorin, der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung ihrer, seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der Bildungsministerin, des Bildungsministers, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Landesregierung gebunden.

Die Bildungsdirektorin, der Bildungsdirektor wird von zwei Stabsstellen unterstützt:

  • Kommunikation und Schulpartnerschaft: Diese umfasst die Planung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit. In der Stabsstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft ist zudem ein Bürgerservice im Sinne eines First-Level-Supports für Anfragen und Beschwerden für sämtliche Aufgaben der Bildungsdirektion einzurichten.
  • Bildungscontrolling: Die Stabsstelle unterstützt die Bildungsdirektorin, den Bildungsdirektor bei der evidenzbasierten Steuerung der Behörde.

Leitung des Präsidialbereich

Das Präsidium ist die zentrale Geschäftsstelle der Bildungsdirektion. Diesem obliegt neben den rechtlichen, budgetären und organisatorischen Aufgaben unter anderem auch die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen unter Mitwirkung des Bereichs Pädagogischer Dienst.

Die Leitung des Präsidiums ist von Gesetzes wegen Stellvertretung des Bildungsdirektors, der Bildungsdirektorin.

Im Präsidialbereich ist auch der schulpsychologische Dienst eingerichtet.

Pädagogischer Dienst

Der Pädagogische Dienst ist für die Ausrichtung des Bildungs- und Betreuungsangebots auf den Bedarf der Regionen des Bundeslands verantwortlich. Er nimmt das Qualitätsmanagement und die Koordination von Bildungs- und Betreuungsangeboten wahr. Der Pädagogische Dienst ist in Abteilungen entlang der Bildungsregionen organisiert. Die Schulaufsicht für Berufsschulen kann entweder auf Ebene des Fachstabs oder in den regionalen Bildungsabteilungen angesiedelt sein. In den Abteilungen finden sich Mitarbeiter/innen des Qualitätsmanagements und des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.

Ein Fachstab unterstützt die Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten, bei der Umsetzung bildungspolitischer Reform- und Entwicklungsvorhaben sowie bei der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots. Er bildet den „inhaltlichen Schirm“ in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion und Diversität und gewährleistet die horizontale Koordination und Kommunikation in allen regionsübergreifenden Belangen.

Im Burgenland und in Kärnten ist die Abteilung Minderheitenschulwesen mit ihrer Schulaufsicht grundsätzlich für die Fachaufsicht aller Schulen im Bereich des Minderheiten- Schulgesetzes zuständig. Darüber hinaus obliegt ihr die Fachaufsicht für den Unterrichtsgegenstand Slowenisch (Kärnten) beziehungsweise Burgenlandkroatisch / Ungarisch (Burgenland) an allen anderen Schulen.

Beirat

Der Beirat gibt den Schulpartnern, Religionsgemeinschaften sowie Interessenvertretungen offiziell Gehör in der Bildungsdirektion. Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion nicht. Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr einzuberufen.

Links

Liste der Bildungsdirektionen