Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Informationen betreffend die semestrierte Oberstufe

Infomailing Februar 2021

Mit BGBl. I Nr. 19/2021 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der NOST auf Basis einer Evaluation und deren Ergebnisse angepasst worden. Mit der neuen gesetzlichen Grundlage ist die NOST inhaltlich zur „semestrierten Oberstufe“ weiterentwickelt und gleichzeitig sind Übergangsbestimmungen festgelegt worden, die im Falle eines Systemwechsels zwischen der semestrierten Oberstufe und der ganzjährigen Oberstufe (= Jahrgangsmodell) zum Tragen kommen.

Für die Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gilt Folgendes:

Nicht-NOST-Standorte bleiben bis einschließlich zum Schuljahr 2022/23 im Jahrgangsmodell. In der weiteren Vorgangsweise bedeutet das für Schulstandorte, die gemäß § 82e Abs. 2 und 3 SchuG ausoptiert haben, dass derzeit keine weiteren Maßnahmen zu setzen sind.

Für NOST-Standorte treten die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe grundsätzlich mit 1. September 2021 in Kraft, jedoch stehen folgende Optionen offen:

Sie können

  • gemäß § 82e Abs. 6 SchuG durch Entscheidung der Schulleitung die Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe bis einschließlich zum Schuljahr 2022/23 aufschieben, das heißt im bisherigen NOST-System bleiben. Dazu ist eine Verordnung der Schulleitung, jedoch kein SGA-Beschluss, erforderlich. Diese Verordnung ist kundzumachen und der zuständigen Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  • gemäß § 82e Abs. 3 SchuG noch bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2021/22 unter folgenden Voraussetzungen aussteigen:Die Schulleitung muss gemäß § 82e Abs. 3 SchuG für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 mit Zustimmung des SGA (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) eine entsprechende Verordnung kundmachen und der zuständigen Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis bringen. Die Klassen der 11. und höheren Schulstufen laufen im bisherigen NOST-System aus.

Sollte keine dieser beiden Optionen gewählt werden, treten die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe mit 1. September 2021 ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft. Die Klassen der 11. und höheren Schulstufen laufen im bisherigen NOST-System aus.

Neuerungen der semestrierten Oberstufe:

  1. Reduzierung der Semesterprüfungen auf eine Wiederholungs­möglichkeit (= zwei Antritte)
  2. Kürzung der Zeiträume für die Ablegung der Semester­prüfungen bis spätestens an den Wieder­holungsprüfungs­tagen am Beginn des darauf­folgenden Schul­jahres und gegebenenfalls deren eine Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wieder­holungs­prü­fungen
  3. Abschaffung der „Parkplatzprüfung“
  4. Aufsteigen grundsätzlich höchstens mit einem Nicht genügend/Nicht beurteilt – nur unter der Voraussetzung, dass dieser Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht bereits nicht oder mit Nicht Genügend beurteilt wurde
  5. Einmalige Berechtigung zum Aufsteigen mit Klassenkonferenzbeschluss bei höchstens zwei Nicht genügend/Nicht beurteilt – auch nur unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen sind und in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht bereits nicht oder mit Nicht Genügend beurteilt wurde.
  6. Erhalt der besseren Note nur unter der Voraussetzung, dass vor der Wiederholung der jeweilige Unterrichtsgegenstand mindestens mit „Befriedigend“ beurteilt wurde
  7. Entfall der zeitlichen Untergrenze von 15 Minuten bei mündlichen und grafischen Semester­prüfungen, das heißt nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich, höchstens jedoch 30 Minuten
  8. Möglichkeit der individuellen Ergänzung von pädagogischen Hinweisen auf dem Beiblatt zum Semesterzeugnis
  9. Angepasste Zulassungsvoraussetzungen für die abschließenden Prüfungen

Bestimmungen betreffend Systemwechsel von der semestrierten in die ganzjährige Oberstufe und umgekehrt:

Schülerinnen beziehungsweise Schüler nehmen im Fall eines Systemwechsels (Schulstufenwiederholung, Schulwechsel, Übertritts) von der semestrierten in die ganzjährige Oberstufe und umgekehrt immer das „Zielsystem“ an. Offene Semesterprüfungen müssen bei einem Wechsel von der semestrierten in die ganzjährige Oberstufe als „Ausgleichsprüfungen“ abgelegt werden.