FAQ zum Akkreditierungsverfahren der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU)
Aus aktuellem Anlass hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) rund um das institutionelle Akkreditierungsverfahren der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) zusammengestellt, insbesondere rund um den erfolgten Widerruf der Akkreditierung betreffend das Masterstudium der Humanmedizin der SFU.
Die FAQ sind in zwei Teile strukturiert. Teil I umfasst allgemeine Fragen zu Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren von Hochschulen, zur Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Austria (AQ Austria) sowie zur aktuellen rechtlichen Situation. Teil II beantwortet Fragen, die SFU-Studierende und das Studium der Humanmedizin an der SFU betreffen könnten.
Die vorliegenden FAQ dienen lediglich zu Informationszwecken und sind daher nicht rechtsverbindlich.
Stand: 10. März 2023
I. Allgemeine Fragen
Ein Akkreditierungsverfahren ist ein externes Qualitätssicherungsverfahren zur formellen staatlichen Anerkennung einer hochschulischen Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von hochschulischen Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und europäischen Standards. Es ist ein gängiges und erprobtes Instrument, mit dem die Hochschule darlegt und/oder nachweist, dass ihre Studien tatsächlich auf hochschulischem Niveau angeboten werden und somit ein Abschluss die entsprechende berufliche Qualifikation im entsprechenden Fachbereich mit sich bringt.
Die Akkreditierung ist zeitlich befristet, daher haben sich Privathochschulen und Privatuniversitäten in regelmäßigen Abständen (mindestens alle sechs Jahre) einem Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung zu stellen. Neue Studiengänge haben sich einer einmaligen Programmakkreditierung zu unterziehen, deren Verlängerung erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung.
Gesetzliche Grundlage ist das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Verbindung mit dem Privathochschulgesetz (PrivHG). Zuständige Akkreditierungsbehörde ist die Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Austria (AQ Austria).
Die AQ Austria kann eine Akkreditierung aus unterschiedlichen Gründen widerrufen: Durch den Widerruf der Akkreditierung verliert die Hochschule oder der Studiengang seine staatliche Anerkennung.
Bei der AQ Austria handelt es sich um eine gesetzlich eingerichtete, sektorenübergreifende Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung. Als unabhängige Einrichtung für die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren und Audits in Österreich zuständig.
Die AQ Austria und hier insbesondere das Board der AQ Austria ist die für die Durchführung und Entscheidung von Akkreditierungsverfahren zuständige unabhängige und weisungsfreie Behörde.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG) und dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) sehen keine direkten Steuerungsmöglichkeiten für das BMBWF im Sektor der Privathochschulen vor. Der aktuelle Anlassfall stellt dies für das BMBWF auch nicht in Frage, da es sich um Probleme an einer einzelnen Privathochschule handelt.
Dem BMBWF ist die Sicherung der Qualität von Hochschulstudien und damit die regelmäßige externe Qualitätssicherung ein großes Anliegen. Die Entwicklung des Sektors verdeutlicht, dass die externe Qualitätssicherung durch regelmäßige Akkreditierungsverfahren ein passendes Instrument ist, um qualitativ hochwertige hochschulische Ausbildungen, auch im medizinischen Bereich, zu gewährleisten.
Um dies sicher zu stellen, hat das BMBWF in den letzten Jahren sein Augenmerk auf die konsequente Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens für private Hochschulen gelegt. Damit reagierte es auf sich ändernde Rahmenbedingungen und leistete so wesentliche Beiträge zur institutionellen und qualitativen Weiterentwicklung dieser Hochschulen und der Akkreditierungsverfahren.
Im Akkreditierungsverfahren selbst genehmigt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Entscheidung des Boards der AQ Austria, die AQ Austria entscheidet mit einem Bescheid über die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihren Widerruf oder ihr Erlöschen der jeweiligen Hochschule. Die Genehmigung seitens des Bundesministers ist zu versagen, wenn die Entscheidung der AQ Austria gegen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
Private Hochschulen sind als wichtige dynamisch wachsende Säule des österreichischen Hochschulwesens etabliert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie privatrechtlich organisiert und nicht bundesfinanziert ist. Deshalb findet sich im Privathochschulgesetz (PrivHG) auch ein Bundesfinanzierungsverbot. Auch sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und damit auch die Governance anders gestaltet als an öffentlichen Universitäten und an Fachhochschulen. Das ist auch der Grund, weshalb das BMBWF kein vergleichbares Aufsichtsrecht gegenüber Privatuniversitäten hat, wie das bei öffentlichen Universitäten der Fall ist. Studierende stehen mit einer Privathochschule oder einer Privatuniversität wie der SFU in einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie schließen mit ihr einen (Ausbildungs-)Vertrag ab.
Die AQ Austria hat die institutionelle Akkreditierung der SFU (unter Auflagen) auf weitere sechs Jahre verlängert, die Akkreditierung das Masterstudium der Humanmedizin wurde widerrufen.
Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung wurde unter der Bedingung erteilt, dass die SFU ihrerseits innerhalb der nächsten zwei Jahre für die Aufrechterhaltung der institutionellen Akkreditierung und damit des Status der SFU als staatlich anerkannte Privatuniversität Auflagen zu erfüllen hat.
Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin. Alle übrigen Studien sind davon unberührt, auch das Bachelorstudium der Humanmedizin. Weil die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, wirkt der Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin grundsätzlich sofort. Das bedeutet insbesondere, dass keine neuen Studierenden mehr für das Masterstudium der Humanmedizin aufgenommen werden dürfen. Die SFU hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Masterstudierenden ihr Studium beenden können („Teach-Out-Regelung“).
Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin. Alle übrigen Studien sind davon unberührt, auch das Bachelorstudium der Humanmedizin. Weil die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, wirkt der Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin grundsätzlich sofort. Das bedeutet insbesondere, dass keine neuen Studierenden mehr für das Masterstudium der Humanmedizin aufgenommen werden dürfen. Für jene Studierende, die sich derzeit im Masterstudium Humanmedizin befinden, soll mit einer „Teach-Out-Regelung“ ein Studienabschluss ermöglicht werden. Darüber hinaus könnte die SFU die Neu-Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin beantragen. Allerdings umfasst die gesetzlich vorgesehene Dauer eines solchen Akkreditierungsverfahrens neun Monate. Eine rechtzeitige Neu-Akkreditierung für ein neues Masterstudium im Herbst geht sich damit allein aus zeitlichen Gründen nicht mehr aus.
Die SFU hat eine Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen einzelne Teile des Akkreditierungsbescheids erhoben. Noch liegt aber keine Entscheidung dazu vor.
Die Rechtsmittel, die die SFU erhoben hat, haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Studierenden.
Mit der sog. „Teach-Out-Regelung“ in § 26 Abs. 3 und 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) wurde für Privatuniversitäten die Voraussetzung geschaffen, im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Akkreditierung eines Studiengangs, den Studierenden dennoch einen Studienabschluss zu ermöglichen. In diesem Fall hat die Privatuniversität, also die SFU, der AQ Austria, als zuständige Akkreditierungsbehörde, einen Plan zur Abwicklung des Studiengangs inklusive der dafür notwendigen Finanzierung vorzulegen. Die SFU hat das auch gemacht. Aktuell prüft die AQ Austria diesen Plan zur Abwicklung dieses „Teach-Outs“ auf seine Durchführbarkeit. Im Falle einer Genehmigung ist der Privatuniversität die Fortführung des Studiums für die betroffenen Studierenden zum Studienabschluss möglich. Der Abschluss ist nach Privathochschulgesetz (PrivHG) und Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) staatlich anerkannt.
Sowohl an öffentlichen als auch an den anderen privaten medizinischen Universitäten werden pro Studienjahr nur eine festgelegte Anzahl von Medizinstudierenden aufgenommen. Um die für den Arztberuf notwendige Qualität im Studium zu bieten, ist dafür die entsprechende Infrastruktur (Kliniken, Laborplätze), aber auch das entsprechende Lehrpersonal notwendig.
Keine dieser Hochschulen wäre daher alleine in der Lage, im kommenden Studienjahr alle rund 250 SFU- Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen aufzunehmen, da dies einen massiven Ausbau der Studienplätze mit allen damit verbundenen Ressourcen erfordern würde.
Auch eine verteilte Aufnahme zwischen den Hochschulen ist nur schwer umsetzbar, da auch dies einen deutlichen Ressourceneinsatz erfordere und sich damit verbunden – insbesondere für private medizinische Universitäten – auch Fragen dahingehend stellen, ob die Hochschulen dies unter Wahrung der qualitativen Anforderungen an das Studium der Humanmedizin bzw. der Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen bewerkstelligen könnten. Die drei anderen privaten medizinischen Universitäten – abseits der SFU - nehmen (in Österreich) jährlich zwischen 40 und 75 Studierende auf.
Die Studienstrukturen an den einzelnen Hochschulstandorten in Medizin sind sehr unterschiedlich ausgestaltet – Stichwort Diplomstudien/Bachelor- und Masterstudien. Das erschwert einen Wechsel an eine andere Hochschule und/oder den Quereinstieg.
Für Privatuniversitäten und Privathochschulen sieht § 6 Privathochschulgesetz (PrivHG) ein Bundesfinanzierungsverbot vor. Denn sie sind privatrechtlich organisierte Hochschulen, was sie von den anderen drei Sektoren – den öffentlichen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen – unterscheidet. Das ist auch der Grund, weshalb das BMBWF kein vergleichbares Aufsichtsrecht gegenüber Privatuniversitäten hat, wie das bei öffentlichen Universitäten der Fall ist. Studierende stehen mit einer Privathochschule oder einer Privatuniversität wie der SFU in einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie schließen mit ihr einen (Ausbildungs-)Vertrag ab.
Der vermeintliche Mangel an Ärztinnen und Ärzten in Österreich hat vielfältige Ursachen. Grundsätzlich bildet Österreich im internationalen Vergleich eine sehr hohe Zahl an Medizinstudierenden und somit auch an Medizinabsolventinnen und -absolventen aus. Aus dieser Sicht ist kein Mehrbedarf an Studienplätzen gegeben. Wesentlich wichtiger ist es daher, die Attraktivität des Arztberufes und der vertraglichen Rahmenbedingungen durch die späteren Arbeitgeber/innen zu verbessern, um insbesondere die Abwanderung ins Ausland zu verhindern.
Das Programm „Uni-Med-Impuls 2030“ stellt eine fundamentale Weiterentwicklung des Gesundheitssystems dar, mit dem bis 2028 200 zusätzliche Studienplätze an öffentlichen Medizinuniversitäten geschaffen werden. Mit Wintersemester 2022/23 stehen damit an öffentlichen Universitäten 1.850 Plätze für Human- und Zahnmedizin zur Verfügung (Humanmedizin: 1.706 Plätze). Allein im Herbst 2022 wurden dadurch sowie durch den Ausbau der medizinischen Fakultät der Universität Linz, der seit 2013 kontinuierlich betrieben wird, 110 zusätzliche Studienplätze geschaffen.
II. Fragen, die die Studierenden betreffen
• SFU: Studierende der SFU können sich direkt an die SFU wenden. Sie ist die erste Ansprechstelle für die eigenen Studierenden und auch für sie verantwortlich.
• ÖH: Als gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden steht natürlich auch die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) SFU-Studierenden zur Verfügung.
• Ombudsstelle für Studierende beim BMBWF: Die Ombudsstelle für Studierende steht selbstverständlich auch SFU-Studierenden bei Fragen, Problemen und Beschwerden, die ihr Studium betreffen, zur Verfügung. Kontakt kann direkt über ihre Webseite www.hochschulombudsstelle.at aufgenommen werden.
• Studienwahlberatung durch die Psychologische Studierendenberatung: Die Psychologische Studierendenberatung ist die zentrale Ansprechstelle für psychologische Beratung, Unterstützung, aber auch für Studienwahlberatung für Studierende in Österreich. Deshalb kann auch sie für SFU-Studierende eine gute Ansprechstelle sein. Sie ist unter www.studierendenberatung.at erreichbar.
Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin an der SFU. Auf das Bachelorstudium der Humanmedizin hat er also direkt keine Auswirkungen.
Allerdings bewirkt der Widerruf, dass die SFU ab dem kommenden Studienjahr 2023/24 keine neuen Studierende für das Masterstudium der Humanmedizin zulassen darf. Dies kann erst dann wieder erfolgen, wenn eine Neu-Akkreditierung des Studiums durch die AQ Austria erfolgt ist.
Darüber hinaus gibt es andere Institutionen, die im Rahmen ihrer spezifischen Ausrichtung und der beschränkten Studienplatzkapazitäten entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, beispielsweise die öffentlichen Medizinuniversitäten, aber auch andere Privatuniversitäten.
Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin. Auf das Bachelorstudium der Humanmedizin der SFU hat er also direkt keine Auswirkungen. Bachelorstudierende können ihr Studium also ungehindert fortsetzen.
Allerdings bewirkt der Widerruf, dass die SFU ab dem kommenden Studienjahr 2023/24 keine neuen Studierende für das Masterstudium der Humanmedizin zulassen darf. Dies kann erst dann wieder erfolgen, wenn eine Neu-Akkreditierung des Studiums durch die AQ Austria erfolgt ist.
Darüber hinaus gibt es andere Institutionen, die im Rahmen ihrer spezifischen Ausrichtung und der beschränkten Studienplatzkapazitäten entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, beispielsweise die öffentlichen Medizinuniversitäten, aber auch andere Privatuniversitäten.
• An der SFU: Aus derzeitiger Sicht ist die Zulassung von Studierenden in ein Masterstudium Humanmedizin im Studienjahr 2023/24 an der SFU nicht möglich.
• An den öffentlichen Medizinischen Universitäten mit Diplomstudium in Humanmedizin: Es besteht die Möglichkeit des Quereinstiegs, falls freie Studienplätze zur Verfügung stehen, oder auch eines Neustarts. In diesem Fall müssen SFU-Studierende– wie alle anderen Studienwerberinnen und -werber – das Aufnahmeverfahren (Med-AT-Test) durchlaufen. Die Frist für die Anmeldung für das diesjährige Aufnahmeverfahren läuft noch bis 31. März. In jedem Fall haben SFU-Studierende die Möglichkeit, sich ihre bisherigen absolvierten Studienleistungen anerkennen zu lassen.
• Wechsel an öffentliche Universitäten und Privatuniversitäten mit Masterstudium in Humanmedizin: Bachelorabsolventinnen und -absolventen des Humanmedizinstudiums der SFU können – entsprechende Studienplatzkapazitäten vorausgesetzt – ihr Masterstudium an einer anderen Institution absolvieren. Dazu sind die jeweiligen Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Dazu sind die jeweiligen Aufnahmeverfahren zu absolvieren bzw. auch entsprechende Anrechnungen durchzuführen.
• Aufnahme eines medizinverwandten Masterstudiums: Ebenso besteht für Bachelorabsolventinnen und -absolventen der Humanmedizin der SFU die Möglichkeit, ihr Masterstudium in einem medizinverwandten Fach wie beispielsweise in der Medizintechnik, fortzusetzen. Dazu besteht in Österreich ein vielfältiges Angebot. Genauere Informationen dazu findet man auf www.studienwahl.at bzw. den Webseiten der einschlägigen Hochschulen.
Genauere Informationen über die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich Medizin hat zudem die Ombudsstelle für Studierende in ihrem Blog zusammengestellt.
Sowohl an öffentlichen als auch an den anderen privaten medizinischen Universitäten werden pro Studienjahr nur eine festgelegte Anzahl von Medizinstudierenden aufgenommen. Um die für den Arztberuf notwendige Qualität im Studium zu bieten, ist dafür die entsprechende Infrastruktur (Kliniken, Laborplätze), aber auch das entsprechende Lehrpersonal notwendig.
Keine dieser Hochschulen wäre daher alleine in der Lage, im kommenden Studienjahr alle rund 250 SFU- Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen aufzunehmen, da dies einen massiven Ausbau der Studienplätze mit allen damit verbundenen Ressourcen erfordern würde.
Auch eine verteilte Aufnahme zwischen den Hochschulen ist nur schwer umsetzbar, da auch dies einen deutlichen Ressourceneinsatz erfordere und sich damit verbunden – insbesondere für private medizinische Universitäten – auch Fragen dahingehend stellen, ob die Hochschulen dies unter Wahrung der qualitativen Anforderungen an das Studium der Humanmedizin bzw. der Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen bewerkstelligen könnten. Die drei anderen privaten medizinischen Universitäten – abseits der SFU - nehmen (in Österreich) jährlich zwischen 40 und 75 Studierende auf.
Die Studienstrukturen an den einzelnen Hochschulstandorten in Medizin sind sehr unterschiedlich ausgestaltet – Stichwort Diplomstudien/Bachelor- und Masterstudien. Das erschwert einen Wechsel an eine andere Hochschule und/oder den Quereinstieg.
Für Privatuniversitäten und Privathochschulen sieht § 6 Privathochschulgesetz (PrivHG) ein Bundesfinanzierungsverbot vor. Denn sie sind privatrechtlich organisierte Hochschulen, was sie von den anderen drei Sektoren – den öffentlichen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen – unterscheidet. Das ist auch der Grund, weshalb das BMBWF kein vergleichbares Aufsichtsrecht gegenüber Privatuniversitäten hat, wie das bei öffentlichen Universitäten der Fall ist. Studierende stehen mit einer Privathochschule oder einer Privatuniversität wie der SFU in einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie schließen mit ihr einen (Ausbildungs-)Vertrag ab.
Ja. Der Widerruf der Akkreditierung betrifft ausschließlich das Masterstudium der Humanmedizin.
Dieselben wie die Bachelorabsolventinnen und -absolventen der Humanmedizin von anderen Universitäten und Privatuniversitäten auch. Die SFU ist nicht die einzige (Privat-)Universität, die ein solches Studium anbietet.
Die SFU ist dafür verantwortlich, ihnen das zu ermöglichen. Mit der sog. „Teach-Out-Regelung“ in § 26 Abs. 3 und 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) wurde für Privatuniversitäten die Voraussetzung geschaffen, im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Akkreditierung eines Studiengangs den Studierenden dennoch einen Studienabschluss zu ermöglichen. Die SFU hat der AQ Austria, als zuständige Akkreditierungsbehörde, einen Plan zur Abwicklung des Studiengangs inklusive der dafür notwendigen Finanzierung vorgelegt, den die AQ Austria aktuell auf ihre Durchführbarkeit prüft. Nur im Falle einer Genehmigung ist der Privatuniversität die Fortführung des Studiums für die betroffenen Studierenden zum Studienabschluss möglich. Der Abschluss ist nach Privathochschulgesetz (PrivHG) und Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) staatlich anerkannt.
Der Widerruf der Akkreditierung des Masterstudiums der Humanmedizin ändert gar nichts daran. Ein verliehener Masterabschluss wird immer anerkannt. Absolventinnen und Absolventen der SFU sind also jenen anderer (Privat-)Universitäten im Fach Humanmedizin gleichgestellt.
Aus derzeitiger Sicht ist die Zulassung von Studierenden in ein Masterstudium Humanmedizin im Studienjahr 2023/24 an der SFU nicht möglich.
Die SFU-Studierenden können ihr Studium fortsetzen, solange die SFU den Status einer anerkannten Privatuniversität innehat. Aktuell hat die AQ Austria die Verlängerung dieser institutionellen Akkreditierung unter Auflagen erteilt, die innerhalb von (bis zu) zwei Jahren von der SFU erfüllt und nachgewiesen werden müssen.