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Mit der Novelle des Universitäts- und des Hochschulgesetzes zum verlässlichen, planbaren Studium
 

Verbindlichkeit durch mehr Planbarkeit und durch umfassende Unterstützung – so lässt sich die geplante Reform des Universitäts- (UG) und des Hochschulgesetzes (HG) in wenigen Worten zusammenfassen. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, dass Studierende - mit Unterstützung der Universitäten - ihr Studium ernsthaft und aktiv mit dem Ziel betrieben, in absehbarer Zeit zu ihrem Abschluss zu kommen.

Nur 6% der Bachelorstudierenden schließt ihr Studium in der Regelstudienzeit ab

Dass das derzeit nicht immer der Fall ist, belegt die regelmäßig stattfindende Studie zur sozialen Lage der Studierenden (Studierenden-Sozialerhebung), Sie zeigt konstant, dass an Universitäten  nur 6% der Bachelorstudierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen. An den Pädagogischen Hochschulen  beträgt ihr Anteil immerhin 50%, an den Fachhochschulen 61%.  Auch nach 14 Semestern haben weniger als die Hälfte der Bacheloranfänger/innen des Wintersemesters 2012/13 (47%) an Universitäten ihr Studium im Studienjahr 2018/19 tatsächlich abgeschlossen, 36% haben abgebrochen und 17% waren noch inskribiert.

Dem will die geplante Reform des Universitätsgesetzes 2002 (UG) und des Hochschulgesetzes 2005 (HG) mit sanften Mitteln Abhilfe schaffen, zum Beispiel durch:

  • Bessere Planbarkeit im Studium – zu Semesterbeginn muss alles bekannt sein
    - Das Studienjahr ist nun an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in gleicher Weise strukturiert. So müssen Termine, Art, Ort sowie die Form von Lehrveranstaltungen und Prüfungen müssen bereits vor Beginn des Semesters feststehen. Das betrifft ebenso Lehrmethoden sowie Beurteilungskriterien und vor allem auch Prüfungstermine. Studierende wissen daher wesentlich früher Bescheid, was in einem Semester auf sie zukommen wird und sind dadurch imstande dieses besser zu planen.
    - An den Universitäten: Impuls zur zeitgemäßen Gestaltung der Curricula durch das neue Initiativrecht der Rektorate der Universitäten, wodurch curriculare Änderungen binnen sechs Monaten von den durch den Senat eingesetzten Curricularkommissionen behandelt werden müssen.
     
  • Angemessene Verteilung des Arbeitsaufwands für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
    - Universitäten und Pädagogischen Hochschulen müssen künftig genauer auf die Verteilung des Workloads und die ECTS -Gerechtigkeit achten. Das Audit, das im Rahmen des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen an jeder Universität durchgeführt wird, hat nun genau das zu überprüfen. Für Studierende bringt diese Neuregelung die Garantie, dass „drin ist, was draufsteht“. Sie wissen damit genau, was auf sie in einer Lehrveranstaltung oder bei einer Prüfung zukommt.
     
  • Mehr Beratung und Unterstützung durch die Universität und die Pädagogische Hochschule
    - Universitäten und Pädagogische Hochschulen können mit Studierenden ein „Learning Agreement“ in der zweiten Hälfte ihres Studiums (nach Absolvierung von 100 ECTS-Anrechnungspunkten) abschließen. Darin werden konkrete Unterstützungsleistungen durch die Hochschulen festgeschrieben, wie z.B.:   der Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl oder auch die Rückerstattung eines allfällig bezahlten Studienbeitrags.
     
  • Mindeststandards für elektronische Prüfungen
    - Dazu werden die Corona-Übergangsregeln (z.B. Identitätsüberprüfung für Prüfungsbeginn oder Abbruch der elektronischen Prüfung wegen Schummelns) ins reguläre Hochschulrecht übernommen.
     
  • Leichtere Anerkennung von Studienleistungen
    - Insbesondere für außerschulische berufliche Qualifikationen gibt es jetzt eine klare Regelung. Zudem ist nun eine Beweislastumkehr normiert: Universitäten bzw. Pädagogische Hochschulen müssen nun belegen, dass anderswo erbrachte Studienleistungen aufgrund von Unterschiedlichkeit nicht anerkannt werden können. Bisher mussten Studierende die Gleichwertigkeit der Studienleistung nachweisen.
     
  • (Mindest-)Leistung der Studierenden  
    - Studierende von Bachelor- und Diplomstudien an Universitäten und PH müssen in den ersten vier Semestern 24 ECTS-Punkte absolvieren. Diese durchschnittlich 6 ECTS-Punkte pro Semester entsprechen einem Fünftel der Studienleistung, die der Studienplan normalerweise vorsieht (30 ECTS-Punkte).
    - Gelingt das nicht, führt das zum Erlöschen ihrer Zulassung für dieses Studium an dieser Universität oder PH für zehn Jahre. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dasselbe Fach an einer anderen Universität oder PH, an einer FH oder Privatuniversität zu belegen.
    - Die gleichzeitige oder weitere Zulassung zu einem fachgleichen Studium an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule ist unzulässig.
    - Die Mindestleistung muss nur in Bachelor- und Diplomstudien erbracht werden, nicht aber in Master- und Doktoratsstudien.
    - Die Novelle sieht eine Härtefallklausel für Studierende, denen nur mehr eine Prüfung zum Abschluss fehlt, vor: Eine zusätzliche Wiederholung einer Prüfung ist erlaubt, wenn es sich um die letzte Prüfung vor dem Abschluss handelt.

Die geplante Novelle umfasst aber nicht nur Änderungen, die das Studienrecht betreffen, sondern welche des Organisations- und Personalrechts an Universitäten.

Besonders hervorzuheben sind dabei:

  • Senate bestimmen über die Flexibilisierung des Studienrechts, weil Detailbestimmungen und weiterführende, studienrechtliche Ausführungen – so wie bisher – in den Satzungen erfolgen.  Abänderungen werden weiterhin vom Rektorat und dem Senat in einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Senate sind weiterhin für die Erlassung und Änderung der Curricula verantwortlich, auch wenn das Rektorat die Kompetenz zur Erlassung von Richtlinien für die einheitliche, strukturelle Ausgestaltung bekommt. Diese ist aber auf strukturelle und formale Änderungen beschränkt, erfasst also nicht die inhaltliche Ausgestaltung.
  • Niemand kann gegen den Willen der Senate Rektorin oder Rektor einer Universität werden.
  • Abänderungen bei der (Wieder-)Bestellung der Rektorin bzw. des Rektors einer Universität: Erstbestellung auf Basis eines Vorschlags durch eine fünfköpfige Findungskommission an den Senat, Vereinfachte Neuregelung der ersten Wiederbestellung der Rektorin bzw. des Rektors
  • Erhöhte Transparenz bei der Bestellung der Universitätsräte (durch eine Begründungspflicht von Wahlvorschlägen)
  • Neuregelung der Kettenverträge für den wissenschaftlichen Nachwuchs (§ 109 UG)
  • „Opportunity Hiring“ durch die Rektorin bzw. den Rektor für herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Weitere Details zur UG-Novelle und den wichtigsten Änderungen des HG finden Sie in der Presseunterlage „Eckpunkte der UG-Novelle“ vom 1. Dezember 2020. (PDF, 81 KB)

Die geplante Reform soll mit dem neuen Studienjahr 2021/22 wirksam werden. Sie gilt also nur für Studienanfänger/innen, die ab diesem Zeitpunkt ein Bachelor- oder Diplomstudium anfangen.  

Download

Presseunterlage „Eckpunkte der UG-Novelle“ vom 01. Dezember 2020  (PDF, 81 KB)