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Rechtzeitig vor Studienstart 2022/23: Um bis zu 12 Prozent mehr Studienbeihilfe seit 1. September 
 

Seit 1. September 2022 gilt die Reform der Studienförderung. Dadurch wird die Studienbeihilfe nicht nur deutlich erhöht und vereinfacht. Sie wird ab dann nach einem neuen, modularen Modell berechnet, das die Lebensumstände der Studierenden im besonderen Ausmaß berücksichtigt.

Höhere Lebensmittelpreise, massiv gestiegene Energiekosten – gerade Studierende sind von der Teuerung besonders betroffen. Umso wichtiger ist es, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) ihr zielgerichtet entgegensteuert. Die Studienbeihilfe wird deshalb mit 1. September – und damit rechtzeitig vor Studienbeginn - um 8,5 bis 12 Prozent erhöht. 22 Mio. Euro zusätzlich investiert das BMBWF dafür für allein heuer, ab 2023 sind es jährlich 68 Mio. Euro mehr.

Studienbeihilfe wird nun nach dem Baukastenprinzip berechnet

Mit dieser Erhöhung geht eine umfassende Reform der Studienförderung einher, die im Rahmen eines neuen, einfacheren Berechnungsmodells, die Lebensumstände der Bezieherinnen und -bezieher noch stärker berücksichtigt als bisher. Denn es beruht auf dem Baukastensystem: Anstelle wie bisher von einer Höchstbeihilfe bestimmte Beträge abzuziehen, geht die Berechnung der Beihilfe nun von einem Grundbeitrag von 335 Euro aus, zu dem man – je nach Lebenssituation – bestimmte Beträge hinzurechnet, zum Beispiel einen Wohnkostenbeitrag oder einen Kinderzuschlag. Am Prinzip, dass die Studienbeihilfe nur an „sozial förderwürdige“ Studierende ausbezahlt wird, die nicht ausreichend von ihren Eltern unterstützt werden (können), wird festgehalten. Daher wird ein errechneter, zumutbarer Elternunterhalt auch weiterhin bei der Berechnung des konkreten Beihilfenanspruches berücksichtigt. 

Darüber hinaus wird die Studienbeihilfe ab jetzt von der Familienbeihilfe entkoppelt, indem sie für über-24-jährige Studierenden, die keinen Anspruch mehr darauf haben, ersetzt wird.

Erleichterungen für ältere Studierende und all jene, die ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten

Auch für ältere und berufstätige Studierende, die seit mindestens vier Jahren ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, sieht die Reform der Studienförderung Erleichterungen vor. Das betrifft insbesondere die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze von bisher 30 bzw. 35 Jahre um drei Jahre auf 33 bzw. 38 Jahre. Für Studierende, die bereits Beihilfe bezogen haben, wird der Zugang zum sogenannten Selbsterhalter/innenstipendium erleichtert, das ebenso um bis zu 10 Prozent erhöht wird. Es errechnet sich nicht nach dem neuen Modell, sondern umfasst bestimmte Fixbeträge, je nachdem, ob Bezieher/innen unter oder über 27 Jahre alt sind. 

Günstiger Studienerfolg bleibt Anspruchsvoraussetzung für die Studienbeihilfe

Unverändert bleiben dagegen die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Studienbeihilfe, insbesondere der günstige Studienerfolg, der nachgewiesen werden muss. Und auch an der Tatsache, dass elterliches und eigenes Einkommen bei der Studienbeihilfe entsprechend berücksichtigt werden, wird festgehalten. Das Elterneinkommen wird in Form des zumutbaren elterlichen Unterhalts (= bestimmter Prozentsatz von 0-25%, je nach Höhe des Elterneinkommens) abgezogen. Die Einkommensgrenzen dafür werden durch die Novelle um durchschnittlich 9,3% angehoben. Das eigene Einkommen wiederum darf die gesetzliche Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Andernfalls kommt es zu Rückzahlungen. 

Ab 2023 wird die Studienbeihilfe valorisiert

Die Studierenden profitieren aber auch vom Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung . Es sieht die Abschaffung der kalten Progression sowie die Valorisierung bestimmter Sozialleistungen vor, unter die auch die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe fallen. Sie werden beide im kommenden Jahr um 5,8% angehoben. Das wird dazu führen, dass Höchstbeihilfenbezieherinnen und -bezieher im Rahmen der Studienbeihilfe um bis 620 Euro mehr auf ihr Konto ausbezahlt bekommen. 

BMBWF unterstützt Studierende auch mit anderen Maßnahmen

Bereits im August hat die Studienbeihilfenbehörde allen Studienbeihilfenbezieherinnen und -beziehern 300 Euro als Teuerungsausgleich auf ihr Konto überwiesen – zusätzlich zu den 300 Euro Corona-Bonus, die bereits im März 2022 ausbezahlt wurden.

Dazu kommen die Vielzahl an weiteren Unterstützungsmaßnahmen, die das BMBWF seit Ausbruch der Corona-Pandemie für Studierende umgesetzt hat. Das zeigt sich etwa an der erwähnten Zuverdienstgrenze, die 2020 rückwirkend von 10.000 auf 15.000 Euro angehoben wurde. Bereits zuvor war das Sommersemester 2020 zum „neutralen Semester“ erklärt worden, wodurch sich die Anspruchsdauer, aber auch die Altersgrenzen für den Bezug der Studienbeihilfen um ein halbes Jahr verlängert haben.

Seit 51 Jahren verlässliche Partnerin – die Studienbeihilfenbehörde

Die Studienbeihilfenbehörde ist gemeinsam mit ihren sechs Stipendienstellen seit nunmehr 51 Jahren für die Abwicklung der Studienförderung und daher nun auch für die Umsetzung der aktuellen Studienförderungsreform verantwortlich. 

Links

Allgemeine Informationen Details zur Studienbeihilfe auf der BMBWF-Webseite
Webseite der Studienbeihilfenbehörde – www.stipendium.at 

Download

Medieninformation „Punktgenau, lebensnah, sozial ausgewogen: Erhöhung der Studienbeihilfe bis zu 12 % - Neues Fördersystem bringt Studienbeihilfebezieher/innen spürbar mehr Geld“ (PDF, 159 KB)