Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Hinweis auf Altersbeschränkungen laut Pyrotechnikgesetz 2010 anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021

Der Jahreswechsel rückt näher und wie jedes Jahr werden auch heuer vor und während der Silvesternacht Knall- und Feuerwerkskörper zum Einsatz kommen.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres möchte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in diesem Sinne alle Schülerinnen und Schüler ersuchen, bei den Silvesterfeiern auf das Ruhebedürfnis der Mitbürger/innen, insbesondere alter und kranker Menschen, Rücksicht zu nehmen und die für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen geltenden gesetzlichen Richtlinien zu beachten.

So möchten wir darauf hinweisen, dass nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich verboten ist.

Für den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen gelten österreichweit folgende Altersbeschränkungen:

Einteilung Artikel/Gegenstand Alter Norm
Kategorie F1 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich 12 Jahre §§ 11 Z. 1, 15  PyroTG 2010
Kategorie F2 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien 16 Jahre §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010
Kategorie F3 Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen 18 Jahre und Bewilligung §§ 11 Z​​​​​​​. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010
Kategorie F4 Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen 18 Jahre und Bewilligung §§ 11, Z​​​​​​​. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010

Weitere Informationen finden Sie im Pyrotechnikgesetz 2010 im Rechtsinformationssystem des Bundes.