Hinweis auf Altersbeschränkungen laut Pyrotechnikgesetz 2010 anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021
Der Jahreswechsel rückt näher und wie jedes Jahr werden auch heuer vor und während der Silvesternacht Knall- und Feuerwerkskörper zum Einsatz kommen.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres möchte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in diesem Sinne alle Schülerinnen und Schüler ersuchen, bei den Silvesterfeiern auf das Ruhebedürfnis der Mitbürger/innen, insbesondere alter und kranker Menschen, Rücksicht zu nehmen und die für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen geltenden gesetzlichen Richtlinien zu beachten.
So möchten wir darauf hinweisen, dass nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich verboten ist.
Für den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen gelten österreichweit folgende Altersbeschränkungen:
Einteilung | Artikel/Gegenstand | Alter | Norm |
---|---|---|---|
Kategorie F1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich | 12 Jahre | §§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien | 16 Jahre | §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F3 | Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |
Kategorie F4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11, Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |
Weitere Informationen finden Sie im Pyrotechnikgesetz 2010 im Rechtsinformationssystem des Bundes.