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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 sowie die Verordnung über die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

(BGBl. II Nr. 121/2023 vom 26. April 2023)

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik umfasst seit dem Erlass des Lehrplanes der fünfjährigen Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, BGBl. II Nr. 204/2016, und der Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik, BGBl. II Nr. 239/2017, die Qualifizierung für Kinder vom 1. bis 6. Lebensjahr.

Bisher gab es keinen speziellen Fokus auf die frühe sprachliche Bildung und Förderung in der Elementarpädagogik, weshalb eine stetige Nachqualifizierung der Absolvent/inne/en in Form eines 6 ECTS-LG an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist.

Ziel(e)

Mit dieser Lehrplannovelle wird ein neuer Gegenstand „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ in die Ausbildung aufgenommen, wodurch eine Nachqualifizierung nicht mehr erforderlich sein wird. Die Absolventinnen und Absolventen sind somit für die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung in den elementaren Bildungseinrichtungen ausgebildet.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Einführung eines neuen Pflichtgegenstandes - im Ausmaß von 3 Jahreswochenstunden in der 5-jährigen Form bzw. 5 Semesterwochenstunden im Kolleg bei insgesamt gleichbleibender Gesamtwochenstundenanzahl - werden die wesentlichen Inhalte für den Bereich der frühen sprachlichen Bildung und Förderung vermittelt. Die Aufnahme dieses neuen Gegenstandes soll ab dem Schuljahr 2023/24 in Kraft treten, um rasch Absolventinnen und Absolventen mit dieser Qualifikation für das Berufsfeld zur Verfügung zu stellen.