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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-Gesetz) geändert werden

BGBl. I Nr. 19/2021 vom 7. Jänner 2021

Auszug aus dem Vorblatt

Ziel(e)

  • Digitalisierung der österreichischen Schulen und IT-gestützter Unterricht
  • Berechtigung der öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme nach den für Österreich geänderten Vorgaben der Europäischen Kommission am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+
  • Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen
  • Weiterentwicklung der "Neuen Oberstufe" zur semestrierten Oberstufe

Überführung von Schulversuchen (E-Learning)

Es sollen die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Öffentliche Schulen und Pädagogische Hochschulen sollen unter bestmöglichen nationalen Rahmenbedingungen am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ (2021-2027) teilnehmen. Sie sind in der Lage, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und eigenständig abzuwickeln. Österreichische Bildungseinrichtungen sollen sich im Europäischen Bildungsraum als qualitativ hochwertige Bildungseinrichtungen positionieren können. Lernende und Lehrende aus Österreich nehmen in großer Zahl am Programm teil.

Abschließende Prüfungen

Die Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen sollen langfristig verkleinert werden. Die Termingestaltung für die abschließenden Prüfungen im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden, sodass der Zeitraum zwischen Klausurprüfung und mündlichen Teilprüfungen geändert werden kann. Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgen kann.

Semestrierte Oberstufe

Die NOST soll zu einer klar strukturierten und kompakten semestrierte Oberstufe weiterentwickelt werden und durch Übergangsbestimmungen bei Systemwechsel eine einheitliche und transparente Vorgangsweise sicherstellen

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Einführung von IT-gestütztem Unterricht
  • Einführung der Amtssignatur für Zeugnisse
  • Teilrechtsfähigkeit für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+
  • gesamthafte Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen
  • Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Weiterentwicklung der NOST zur semestrierten Oberstufe: Der nachhaltige Kompetenzerwerb der Schüler/innen ist oberstes Ziel. Ein Zusatznutzen dabei ist die Förderung ihrer Eigenverantwortung sowie ein sorgfältiger Umgang mit ihrer Lern- und Lebenszeit. Erreicht wird der nachhaltige Kompetenzerwerb durch bedarfsgerechte Fördermaßnahmen für Schüler/innen sowie die Semestrierung, die wesentlich zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Leistungserbringung aller Schüler/innen – von begabten bis hin zu lernschwächeren Schüler/innen – beitragen.

Abschließende Prüfung

Die Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen sollen langfristig verkleinert werden. Die Termingestaltung für die abschließenden Prüfungen im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden, sodass der Zeitraum zwischen Klausurprüfung und mündlichen Teilprüfungen geändert werden kann. Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgen kann.