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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Begutachtungsfrist: 23. Februar 2023

Gesetzesentwurf (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt

Problemanalyse

Im Bereich des häuslichen Unterrichts hat eine Analyse des ersten Schuljahres nach der neuen Struktur, insbesondere mit Reflexionsgesprächen, einige weitere Optimierungsmöglichkeiten gezeigt.

Die Einführung von Lehrausbildungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege erfordert die Sicherstellung eines geeigneten Berufsschulunterrichts.

Ziel(e)

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, soll möglichst gering gehalten werden.

Die Einführung von Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen erfordert die Sicherstellung eines effizienten und effektiven Berufsschulunterrichts.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

häuslicher Unterricht:

  • Die Durchführung des Reflexionsgespräches soll einerseits auf die Vorschulstufe ausgeweitet und andererseits für Personen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen, flexibler werden. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen in Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können.
  • Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.

„Pfleglehre“:

Es soll ermöglicht werden, dass Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen in fachtheoretischen und -praktischen Unterrichtgegenständen auch unter Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden kann.