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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetze, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden

BGBl. I Nr. 170/2021 vom 24. August 2021

Bundesgesetz (RIS)

Gesetzesentwurf (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziel(e)

  • Überführung von Schulversuchen
  • Modernisierung von Lehrplanbestimmungen
  • Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik
  • Einführung eines Bildungsmonitorings im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen
  • Verlängerung der COVID-Regelungen
  • gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Überführung des Schulversuches "Schüler-Schüler-Gespräch im Rahmen der mündlichen Prüfung in "Lebenden Fremdsprachen" im Rahmen der Reifeprüfung in das Regelschulwesen
  • Schaffung der Möglichkeit für zusätzliche berufsbildende mittlere und höheren Schulen im Minderheitenschulgesetz für Kärnten
  • Entfall der gesonderten Ausweisung Deutsch Lesen im Minderheitenschulgesetz für Kärnten
  • Übernahme des Aufbaulehrganges für Absolventen der Fachschule für Assistenzberufe in das Regelschulwesen
  • Erstreckung der Frist für das Auslaufen von Schulversuchen
  • Modernisierung von Lehrplanbestimmungen
  • Änderung von Fristen zur Schulpflichtmatrik
  • Einführung von Qualitätsmanagement und Ressourcencontrolling im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesen
  • Verlängerung der COVID-Regelungen
  • gesamthafte Betrachtung bei abschließenden Prüfungen mündlich

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Maßnahmen sollen durch Verbesserungen im Bildungssystem dazu beitragen den verfassungsrechtlichen Auftrag gemäß Art.14a Abs. 5 B-VG zu erfüllen.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.