Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Auszug aus dem Vorblatt:
Ziel(e)
- Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen
- Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung
- Vorsorge für den Fall eines neuerlichen Anstieges von Infektionen und Erkrankungen Aufgrund der SARS-COV 2 bzw. COVID-19-Pandemie
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
- Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe
- Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen
- schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe
- Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen
- Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen