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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden

BGBl. II Nr. 142/2021 vom 1. April 2021

Auszug aus dem Vorblatt:

Problemanalyse

Mit der Novelle des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 101/2020, wurden die Zuständigkeiten der Organe neu geordnet und darüber hinaus sollen die Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. In Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 wird die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung geändert und die Hochschul-Evaluierungsverordnung aufgehoben werden.

Ziel(e)

In einem ersten Schritt sollen ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es werden die Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden künftig die Entwürfe der Ziel- und Leistungspläne sowie der Ressourcenpläne weiterhin vom Rektorat zu erstellt. Der Hochschulrat hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Danach werden die Pläne vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigt.

Die Pädagogischen Hochschulen werden in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen. Die Pädagogischen Hochschulen haben intern ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und künftig generelle Richtlinien dazu in der Satzung festzulegen. Die Hochschul-Evaluierungsverordnung wird daher aufgehoben.