Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Begutachtungsfrist: 22. April 2021
Auszug aus dem Vorblatt
Problemanalyse
Aufgrund der Ergänzung des § 38 Abs. 3 SchuG, BGBl. I Nr. 19/2021, und in Entsprechung einer Anregung des Rechnungshofes, Reihe BUND 2020/22, ist mit Verordnung zu bestimmen in "welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.
Ziel(e)
Ziel der Regelung ist eine Leistungsbeurteilung zu schaffen, die dem Erfordernis der Nachhaltigkeit von schulischer Leistung und dem Abrufen des Erlernten im Rahmen einer punktuellen umfangreichen und intensiven Leistungserbringung gleichermaßen gerecht wird.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es soll eine gesamthafte Beurteilung durch Einbeziehung der Leistungen des letzten Schuljahres, in dem ein Gegenstand unterrichtet wurde, und der Leistungen bei der abschließenden Prüfung erfolgen.
Es werden Grunderfordernisse in den Fremdsprachen festgelegt.
Es werden in den lebenden Fremdsprachen Beurteilungsstufen festgelegt, die eine internationale Vergleichbarkeit sicher stellen.
Im Mathematik und angewandter Mathematik erfolgt eine Gesamtbetrachtung, die grundlegenden Anforderungen sind integraler Bestandteil der Aufgabenstellungen.