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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werden

BGBl. II Nr. 220/2022 vom 14. Juni 2022

Auszug aus dem Vorblatt

Ziel(e)

  • Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Studien zur Weiterbildung über die Hochschulsektoren hinweg
  • Stärkung der nationalen Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung
  • gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats (außerordentliches Bachelorstudium)
  • Titelklarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung
  • Anwendung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung
  • weitere Verbesserung der Betreuungsverhältnisse durch die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen im UG
  • Erleichterung des Quereinstiegs insbesondere in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen
  • Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien
  • Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Anerkennung als private Pädagogische Hochschule
  • Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential
  • Sicherstellung, dass die Diplomatische Akademie auch in Zukunft sowohl für österreichische als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Anpassung der Regelungen im Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich Universitätslehrgängen und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zugang, akademischer Grad, Mindeststudienumfang etc.)
  • Anpassung von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) an Änderungen im UG sowie Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Anpassung von Bestimmungen im Privathochschulgesetz (PrivHG) an Änderungen im UG sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)
  • Reduktion der Anzahl der anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger beim Studienfeld Pharmazie im UG
  • Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für Lehrerinnen und Lehrer insbesondere in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen
  • Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe
  • Verwaltungsvereinfachung durch Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Adress- oder Namensänderung von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • Schaffung einer Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder
  • Klarstellung, dass der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs.2 Z 5 UG gleichwertig ist