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Erlass: BMBWF-12.696/0005-II/4/2019: 'Earth Strike' am 27.09.2019 Information des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Am 27.9.2019 findet ein seitens der „Fridays for future“-Bewegung organisierter „Earth Strike“ statt. An das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde diesbezüglich mehrfach das Ersuchen herangetragen, Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an dieser Aktion zu ermöglichen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung räumt dem Klimaschutz sowie der Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert ein und begrüßt ausdrücklich das diesbezügliche Engagement der österreichischen Schülerinnen und Schüler sowie eine entsprechende Befassung mit diesen Thematiken im Rahmen von Projektunterricht oder Exkursionen.

Vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG),
BGBl. Nr. 242/1962 idgF, demzufolge es zur Aufgabe der österreichischen Schule zählt, die jungen Menschen zu verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft und Bürgerinnen und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzubilden, befürwortet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Bearbeitung der Themen Klimaschutz sowie Nachhaltigkeit und es besteht unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen kein Einwand gegen eine Teilnahme an der eingangs genannten Veranstaltung im Rahmen einer Schulveranstaltung bzw. einer schulbezogenen Veranstaltung.

So hat die Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG),
BGBl. Nr. 472/1986 idgF, den lehrplanmäßigen Unterricht zu ergänzen bzw. gemäß
§ 13a Abs. 1 SchUG auf diesem aufzubauen. Das Kennenlernen der Demonstration als demokratiepolitisches Instrument sowie die außerschulische Diskussion der Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz sind deshalb bei entsprechender Vor- und Nachbereitung als Ergänzung des Unterrichts zulässig. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geht deshalb davon aus, dass bereits im Vorfeld eine besondere Sensibilisierung der Thematik Umwelt- und Klimaschutz im Rahmen des Unterrichts am jeweiligen Schulstandort erfolgt. Die diesbezüglichen aus der Teilnahme gewonnenen Erkenntnisse sind in weiterer Folge in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen entsprechend zu reflektieren.

In diesem Zusammenhang ist unter Verweis auf das Rundschreiben Nr. 52/1998 der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd
§ 45 SchUG bzw. § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, handelt und ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Unterricht somit schulrechtlich nicht zulässig ist.

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, W203 2120283-1, ist das genannte Rundschreiben auch auf eine allfällige Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. § 45 Abs. 4 SchUG anzuwenden und erweist sich das Erteilen der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration als nicht zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 13 Abs. 3 SchUG grundsätzlich zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung verpflichtet. Die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung bedarf gemäß § 13a Abs. 2 SchUG der vorhergehenden Anmeldung durch die jeweiligen Schülerinnen und Schüler.

Die Entscheidung, ob eine entsprechende Schulveranstaltung durchgeführt wird, obliegt der Schulleitung des jeweiligen Standortes. Die Erklärung einer Veranstaltung als schulbezogene Veranstaltung fällt gem. § 13a SchUG primär in die Zuständigkeit des Klassen- bzw. Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses. Für den Fall, dass von einer solchen Veranstaltung mehrere Schulen betroffen sind, kann eine entsprechende Erklärung auch durch die zuständige Schulbehörde erfolgen.

Hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler darf insbesondere auf den „Aufsichtserlass 2005“, RS. Nr. 15/2005, hingewiesen werden.

Die Bildungsdirektionen werden daher ersucht, die Schulen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechend zu informieren.

Wien, 19. September 2019

Für die Bundesministerin: SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Elektronisch gefertigt

Erlass (PDF)

Letzte Aktualisierung: 20. September 2019