Ausschreibung der Planstelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors (SI 2) für die Außenstelle Baden im Amtsbereich des Landesschulrates für Niederösterreich 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29
BMB-618/132-III/5/2017
Im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich gelangt die Stelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 für die Außenstelle Baden mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.
Für diese Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die Erfordernisse gemäß Ziffer 29 lit. a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen.
Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
- Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
- Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
- Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
- Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
- Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
- eine mindestens sechsjährige Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches
Die Gesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unter den üblichen Bedingungen beim zuständigen Landesschulrat, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Das monatliche Gehalt beträgt gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010 mindestens EUR 5.183,- zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Bildung ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 22. Dezember 2017
Für den Bundesminister: Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 5. Jänner 2018