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Ausschreibung der Planstelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors (SI 2) für die Bildungsregion Urfahr-Umgebung im Amtsbereich des Landesschulrates für Oberösterreich Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz

BMBWF-618/0003-III/5/2018

Im Bereich des Landesschulrates für Oberösterreich gelangt die Stelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 für für die Bildungsregion Urfahr-Umgebung mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.

Für diese Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die Erfordernisse gemäß Ziffer 29 lit. a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen.

Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:

  1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
  2. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
  3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
  4. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
  5. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
  6. eine mindestens sechsjährige Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches

Die Gesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unter den üblichen Bedingungen beim zuständigen Landesschulrat, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.

Das monatliche Gehalt beträgt gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010 mindestens EUR 5.304,- zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes.

Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.

Wien, 2. Februar 2018

Für den Bundesminister: Mag. Christian Rubin

Erschienen in der Wiener Zeitung am 7. Februar 2018

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018