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UG-Novelle 2021: Die wichtigsten allgemeinen Fragen und Antworten im Überblick 

Übersicht

  1. Warum, wann überhaupt eine UG-Novelle 
  2. Sicherstellung der guten wissenschaftlichen Praxis
  3. Berücksichtigung des Geschlechts in akademischen Titeln und Urkunden
  4. Integration der Donau-Universität Krems ins UG

Die folgenden Frequently Asked Questions behandeln die wichtigsten allgemeinen Fragen und Antworten zu den Novellen des Universitäts- bzw. Hochschulgesetzes. Bitte beachten Sie, dass alle Ausführungen zur UG-Novelle ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.

1. Warum, wann überhaupt eine UG-Novelle

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens gingen rund 600 Stellungnahmen und Eingaben zur UG-Novelle beim Parlament ein, die das BMBWF gesichtet, bewertet und entsprechend in den nun vorgelegten überarbeiteten Gesetzesentwurf eingearbeitet hat. Die wichtigsten Änderungen im Überblick sind in dieser Medienunterlage (PDF, 137 KB) zusammengefasst und stehen zum Download bereit. 

Die vorliegende Novelle des Universitäts- und Hochschulgesetzes hat einerseits zum Ziel, das Studium lebensnah und leistungsbezogen weiterzuentwickeln. Andererseits sieht es im Organisations- und Personalrecht notwendige Änderungen vor, die für eine moderne, zukunftsgerichtete Universitäts- und Hochschulverwaltung wichtig sind. Dabei spielen insbesondere attraktive Karrieremöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs eine entscheidende Rolle. 

Die UG-Novelle ist grundsätzlich bereits mit dem neuen Studienjahr 2021/22 wirksam. Das gilt allerdings nicht für wesentliche Teile des Studienrechts, darunter insbesondere die Bestimmungen über die neue Mindeststudienleistung (16 ECTS-Punkte in vier Semestern), die Möglichkeit, ein Learning Agreement in der Studienabschlussphase abzuschließen sowie die leichtere Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen. Sie sind erst ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden.

2. Sicherstellung der guten wissenschaftlichen Praxis

Die „gute wissenschaftlichen Praxis“ und die „akademische Integrität“ werden nun in § 2 Z 3a UG angeführt, um ihren zentralen Stellenwert hervorzuheben. Dazu wird deren Sicherstellung nun auch als leitender Grundsatz für alle Hochschulsektoren (öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen) gesetzlich verankert.

Einzuhalten ist sie aber bereits jetzt. Das ergibt sich einerseits aus den Aufgaben der Universität, die in § 3 UG  angeführt sind – insbesondere Z1 Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst und Z2 Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste, in dem die wissenschaftliche Praxis und die akademische Integrität einen wesentlichen Bestandteil darstellt. Anderseits wird in § 60 Abs 1b UG  die „Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis“ als wesentlicher Bestandteil von Orientierungsveranstaltungen und Orientierungsinformationen für Studienanfänger/innen angeführt.

Bei Plagiaten und bei Ghostwriting handelt es sich um Handlungen, die ein die gute wissenschaftliche Praxis und die akademische Integrität verletzendes Verhalten darstellen. Plagiieren wird gem. § 116 Abs 3 UG unter (Verwaltungs-)strafe gestellt, was neben der Aberkennung des akademischen Grades auch eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen kann.

Der neue § 51 Abs. 2 Z 33 UG definiert „gute wissenschaftliche Praxis“ als die im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung einzuhaltenden rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand, die im jeweiligen Fachs einzuhalten sind.

Die „gute wissenschaftliche Praxis“ liegt daher insbesondere dann nicht vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden (Manipulation, Erfindung) oder geistiges Eigentum anderer unbefugt verwertet wird (Plagiat).

Ein Plagiat wird schon bisher in § 51 Z 31 UG definiert als das Übernehmen von fremden Texten, Inhalten oder Ideen, die als eigene ausgegeben werden. „Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers“, wie es dazu wörtlich im Gesetz heißt.
 

Ein Plagiat ist als ein die gute wissenschaftliche Praxis und die akademische Integrität verletztendes Verhalten gem. § 116 Abs 3 UG unter (Verwaltungs-)strafe gestellt, was die Aberkennung des akademischen Grades und eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen kann.

Was Plagiate betrifft, ändert die UG-Novelle, dass sie nun explizit als ein die gute wissenschaftliche Praxis und die akademische Integrität verletzendes Verhalten angeführt werden. Das wird gemäß § 116 Abs 3 UG unter (Verwaltungs-)strafe bis zu 15.000 Euro gestellt.

Nein. Eine „Verjährungsfrist“ (von 30 Jahren) war nur in der Erstfassung der UG-Novelle vorgesehen.

Der neu eingefügte § 116a Abs 1 UG definiert Ghostwriting wie folgt: „Wer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, [...], wenn sie oder er weiß oder nach den Umständen annehmen kann, dass dieses Werk in der Folge teilweise oder zur Gänze als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet.“ Ghostwriting liegt also vor, wenn eine Person einer anderen eine wissenschaftliche Arbeit schreibt bzw. eine solche zur Verfügung stellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie das entgeltlich oder unentgeltlich tut, das ist nur für den Strafrahmen relevant. Das entgeltliche Ghostwriting zieht höhere Strafen nach sich. 

  • Ghostwriting konnte schon bisher die Aberkennung des akademischen Grades nach sich ziehen. Ghostwriter selbst konnten bisher allerdings nicht belangt werden. Das ändert die UG-Novelle. 
  • Nun droht allen, auch denen, die unentgeltlich für andere wissenschaftliche Arbeiten verfassen, eine Geldstrafe bis zu 25.000 Euro. Allerdings wird die gewerbsmäßige Begehung strenger bestraft (Geldstrafe bis zu 60.000 Euro und bei wiederholter Begehung eine Freiheitsstraße bis zu vier Wochen). 
  • Die Verjährungsfrist für Ghostwriting beträgt 30 Jahre, ursprünglich waren 15 Jahre dafür vorgesehen. 

Weil sie sich auf das gesamte Hochschulwesen und damit auch auf alle Hochschulsektoren beziehen. Das wird in § 116 Abs 1 Z 1 UG  auch explizit für das unberechtigte Führen einer dem inländischen oder dem ausländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung anführt, findet aber auf beide Bestimmungen Anwendung:

  • § 116 UG, der das unberechtigte Führen eines akademischen Grades oder Titels betrifft, und dem nun – durch die UG-Novelle - ein neuer Absatz 3 anfügt wird. Dieser führt nun konkret aus, dass ein Plagiat den Tatbestand des unberechtigten Führens eines akademischen Grades oder Titels erfüllen kann.
  • § 116a UG umfasst die neue Strafbestimmung des Ghostwritings – also des entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Anbietens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Seminar-, Prüfungs- und Abschlussarbeiten.

Im Hochschullegistikpaket, das aktuell dem Parlament zur Beschlussfassung vorliegt, wird das nun in dem neu eingefügten § 6 Abs 7 UG nun auch explizit klargestellt.

3. Berücksichtigung des Geschlechts in akademischen Titeln und in der Verleihungsurkunde?

Ein geschlechtsspezifischer Zusatz kann nun bei der Eintragung des verliehenen Grades in öffentliche Urkunden berücksichtigt werden. Bisher waren die Arten des Zusatzes („a“ für Mag.a „in“ für Dr.in bzw. „x“ für Dr.x) nicht extra angeführt. Das ändert sich nun mit der Novelle. Darüber hinaus erhalten Absolventinnen und Absolventen nach einer Geschlechtsänderung das Recht auf Ausstellung eines neuen Verleihungsbescheids. 

4. Volle Integration der Donau-Universität Krems ins UG

Die ersten wesentlichen Schritte zur Integration der Universität für Weiterbildung (Donau-Universität) Krems (DUK) sind schon durch die letzte UG-Novelle 2019 erfolgt, als diese als bislang letzte öffentliche Universität in den Reigen der somit 22 öffentlichen Universitäten aufgenommen wurde. Mit der UG-Novelle wird dieser Prozess nun endgültig abgeschlossen – 25 Jahre nach der Gründung der DUK. 

Ihr bisheriges eigenes Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) wird aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen wurden im UG übernommen.