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Zugangsregelungen und Aufnahmeverfahren

Unter Zugangsregelungen versteht man die verschiedenen Formen von Aufnahme- und Auswahlverfahren, die Studieninteressierte durchlaufen müssen, um als (ordentliche) Studierende zugelassen zu werden. Da gibt es Unterschiede - je nachdem, an welcher Art von Hochschule und welche Studienrichtung man studieren möchte.

Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen

An den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen ist es seit jeher der Normalfall, dass Studieninteressierte Aufnahmeverfahren durchlaufen und so ihre Eignung und Motivation für ein bestimmtes Studienfach unter Beweis stellen. Das liegt daran, dass die FH eine bestimmte Zahl an Studienplätzen anbieten. An den PH wiederum dient das Aufnahmeverfahren dazu, um herauszufinden, ob Studieninteressierte für das Wunsch-Lehramtsstudium auch die entsprechende Eignung mitbringen. Das Gleiche gilt für die Zulassung zu künstlerischen oder sportwissenschaftlichen Studien – egal ob sie an einer öffentlichen Universität oder Pädagogischen Hochschule belegt werden. Für sie ist die künstlerische und sportliche Eignung und Begabung unter Beweis zu stellen.

Genauere Informationen über die Aufnahmeverfahren an FH und PH sind auf den Serviceseiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf studienwahl.at bzw. auf Studiversum angeführt.

Verpflichtende Aufnahmeverfahren in Human- Zahn- und Veterinärmedizin sowie in Psychologie

Aber auch in bestimmten anderen Fächern ist an den öffentlichen Universitäten in bestimmten Fächern ein Aufnahmeverfahren vorgesehen. Das gilt vor allem für das human-, das zahn- sowie das veterinärmedizinische Studium und das Psychologiestudium. Dabei handelt es sich allesamt um Fächer, für deren Zulassung in Deutschland ein Numerus Clausus, also ein bestimmter Notendurchschnitt beim Abitur, der deutschen Matura, verlangt wird. Für die Zulassung zum Human- und Zahnmedizinstudium wird dazu beispielsweise an allen drei Medizin-Universitäten (Wien, Graz, Innsbruck) am selben Tag derselbe Test abgehalten. Speziell in der Humanmedizin rittern jährlich um die rund 1.680 Studienplätze rund zehnmal so viele Bewerber/innen. Weil der Andrang aus anderen EU-Ländern dabei so groß ist, sind 75 Prozent der Plätze für Studieninteressierte mit österreichischem Maturazeugnis vorgesehen, 20 Prozent mit einer EU-Reifeprüfung und 5 Prozent für Angehörige aus Drittstaaten. Mit dem Start des neuen Wintersemesters 2019/20 gilt diese „Quotenregelung“ nur mehr für das Aufnahmeverfahren für das Studium der Humanmedizin, aber nicht mehr für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin.

Bundesweite, mögliche Zugangsregelungen in bestimmten Studienfeldern

In einigen Studienfeldern haben Universitäten bereits seit längerer Zeit die Möglichkeit, Zugangsregeln zu erlassen, weil sie stark nachgefragt sind und es aus Kapazitätsgründen zu unbefriedigenden Studienbedingungen kommt. Bisher handelte es sich dabei um Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung allgemein bzw. Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik, für die § 71b Universitätsgesetz (UG) eine Mindestanzahl an Studienplätzen vorsieht, die angeboten werden müssen. 

Dieser Regelungsmechanismus mit gesetzlich normierten Mindestzahlen an Studienplätzen für Studienanfänger/innen bleibt erhalten, die Studienplätze in Informatik werden aufgrund des hohen Bedarfs von 2.500 auf 2.800 erhöht. Für eine Anwendung ab dem Wintersemester 2019/20 wird diese Regelungskategorie um drei weitere Studienfelder erweitert: um die Fremdsprachen, die Erziehungswissenschaften und die Rechtswissenschaften. Die Logik bleibt aber dieselbe: Die Universitäten entscheiden, ob und in welchem Bereich sie davon Gebrauch machen wollen.

Studienfeld/Studium Mindestanzahl österreichweit
Architektur und Städteplanung 2.020
Biologie und Biochemie 3.700
Erziehungswissenschaft 1.460*
Fremdsprachen 3.020*
Informatik 2.800
Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/Wirtschaftswissenschaft 10.630

Pharmazie
1.370
Publizistik und Kommunikationswissenschaft 1.530
Recht 4.300*
* Neu ab Wintersemester 2019/2020  

Individuelle Zugangsregeln für spezifische Problemlagen an Universitäten

Ab dem Wintersemester 2019/20 kommt die Möglichkeit für Universitäten hinzu, den Zugang zu einzelnen Studien an ihrem Standort individuell zu regeln, wenn es sich um besonders stark nachgefragte Fächer handelt. Voraussetzung dafür ist das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, die zu unzumutbaren Betreuungsverhältnissen und Kapazitätsproblemen führen bzw. in Zukunft führen würden. Welche das sind, hat das BMBWF in der Universitätszugangsverordnung festgelegt, allerdings bleibt es den Rektoraten an den Universitäten überlassen, ob sie davon tatsächlich Gebrauch machen. Ob ein Studienfach besonders stark nachgefragt ist, dafür sieht  § 71 d Absatz 3 Universitätsgesetz zwei Mechanismen vor, je nachdem, ob er sich auf die Entwicklung innerhalb von fünf oder innerhalb von zwei Jahren bezieht.

1. Durchrechnungszeitraum fünf Jahre (= individuelle, ex post sanierende Zugangsregeln)

Konkret schreibt das UG dafür eine Überschreitung  der durchschnittlichen Betreuungsrelation in den vergangenen fünf Jahren um das 1,75-fache des Betreuungsrichtwerts in diesem Fach vor und dass österreichweit mehr als 500 prüfungsaktive (Bachelor-, Master- und Diplom-) Studien belegt waren. Das trifft ab 2019 lediglich auf vier Universitäten zu: die Universitäten Wien, Graz, Linz und die Universität für Bodenkultur, von denen nur drei individuelle Zugangsregelungen nach der Unizugangsverordnung beantragt haben: die Universität Graz tut das für ihr Bachelorstudium Umweltsystemwissenschaften, die Universität für Bodenkultur in Umwelt- und Bioressourcenmanagement (280 Plätze). Schließlich hat sich die Universität Wien dazu entschieden, ab dem kommenden Wintersemester den Zugang zur Politikwissenschaft (570 Plätze), zur Soziologie (420 Plätze) sowie  zur Kultur- und Sozialanthropologie (360 Plätze) zu regeln. Genauere Informationen finden Sie auf den Webseiten der betreffenden Universitäten – der Universität Wien, der Universität für Bodenkultur sowie der Universität Graz.

2. Durchrechnungszeitraum zwei Jahre (= individuelle, pro futuro präventive Zugangsregeln)

In diesem Fall stellt das UG nicht auf die Betreuungsrelation, sondern die steigende Zahl von Studienanfänger/innen (plus 50 Prozent, mehr als 200 insgesamt) sowie eine Steigerung der prüfungsaktiven Studien (plus 25 Prozent, mehr als 500 insgesamt) ab. Es handelt sich also um eine individuelle Zugangsregel für kurzfristigen stärkeren Zulauf innerhalb von zwei Jahren, mit dem die Universitäten nicht rechnen konnten. Damit sollen sie auch auf Ausweichbewegungen in „Umgehungsfächern“ reagieren können. Studierende belegen bekanntlich gerne verwandte Studien-richtungen, wenn der Zugang zu einem Fach geregelt wird. Im kommenden Wintersemester 2019/20 nimmt das lediglich eine Universität – die Universität Wien im Bachelorstudium Chemie (250 Plätze) – in Anspruch.

Universitäten haben  es also selbst in der Hand

Sie entscheiden, ob sie bei den bundesweiten möglichen und bei den individuellen Zugangsregelungen aktivieren wollen. Daher sollten Studieninteressierte sich stets rechtzeitig bei der jeweiligen Universität informieren, wenn sie im bevorstehenden Studienjahr zu studieren beginnen wollen.

Achtung: Wer die Frist zur (Vor-)Anmeldung für sein Wunschfach versäumt, riskiert unter Umständen im gesamten folgenden Studienjahr nicht zu studieren beginnen zu können. .

Eine Übersicht über die Anmelde- und Zulassungsfristen ist auf den Webseiten der einzelnen Universitäten, sowie auf den Serviceseiten des BMBWF Studiversum und Studienwahl  zu finden. Auch die Österreichische Hochschülerschaft hält Informationen auf ihrer Studienplattform dazu bereit.

Das gleiche gilt für die Frage welche Form von verpflichtenden Eignungsfeedbacks die Universitäten – abgesehen von eigentlichen Zugangsregelungen – im Rahmen des Zulassungsprocederes vorsehen. Mit dem Wintersemester 2019/20 haben Universitäten gemäß § 63 Abs 1 Ziffer 6 Universitätsgesetz die Möglichkeit, vorzusehen, dass Studieninteressierte Motivationsschreiben vorlegen, Online-Self-Assessments oder Ähnliches im Zuge der (Vor-)Anmeldung oder der eigentlichen Einschreibung durchlaufen müssen. Diese Eignungsfeedbacks dürfen zwar bewertet, aber für die Zulassung zu einem Studium nicht entscheidend sein. Der Weg von der (Vor-)Anmeldung bis zur Aufnahme als Studierende/r ist unter Studienzulassung dargestellt.

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