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Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung - FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zum Förderprogramm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ als auch zur Berufsreifeprüfung.

FAQ – „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“

In diesem Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“

1. Für Lehrlinge

Wo findet die Vorbereitung auf die „Berufsreifeprüfung“ statt? Wo kann man sich anmelden?

Die Vorbereitung kann an der Berufsschule, einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule, einer allgemein bildenden höheren Schule oder an einer Erwachsenenbildungseinrichtung stattfinden. Es hängt davon ab, wie dies im jeweiligen Bundesland organisiert ist.

Wo können sich Lehrlinge zu den entgeltfreien Vorbereitungslehrgängen anmelden?

Es gibt in jedem Bundesland zumindest eine Projektpartnerschaft, die umfassend Informationen betreffend Anmeldung, Ablauf, Standorte und Kursorganisation bietet.

Wie verläuft das Aufnahmeverfahren?

Von den Bildungsanbietern werden Informationsveranstaltungen für Interessierte abgehalten, in denen diese mit Inhalten, Ablauf und Belastungen des Modells vertraut gemacht werden.

Das vom BMBWF zur Verfügung gestellte Selbstevaluierungsinstrument oder ein vom Bildungsanbieter bereits genutztes Instrument zur Potentialanalyse ist einzusetzen. Darüber hinaus haben Interessenten ein Motivationsschreiben zu erstellen.

Von den Projektpartnerschaften wird darüber hinaus eine Eingangsphase in den Fächern „Mathematik“, „Deutsch“  und „Lebende Fremdsprache Englisch“ durchgeführt, um VOR Eintritt in die eigentlichen Vorbereitungskurse sicherzustellen, dass die fachlichen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zumindest dem Niveau der 8. Schulstufe entsprechen.

Im Rahmen eines Abschlussgesprächs wird entweder das vom BMBWF zur Verfügung gestellte Selbstevaluierungsinstrument oder ein vom Bildungsanbieter bereits genutztes Instrument zur Potentialanalyse eingesetzt. Ziel ist es, anhand dieser Analyse einen Einblick in die Motivationslage, Leistungsbereitschaft und Durchhaltevermögen der potentiellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die erfolgreiche Durchführung des Projekts zu erhalten.

Das Abschlussgespräch wird von geeigneten Personen im Auftrag der Bildungsanbieter durchgeführt und entscheidet über die Aufnahme in das Fördermodell. Das Ergebnis des Abschlussgesprächs ist bindend. Im Rahmen des bzw. im Anschluss an das Abschlussgespräch wird durch die jeweilige Projektpartnerschaft gemeinsam mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin ein Bildungsplan über die Teilnahme am Programm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ erstellt.

Ist für die Vorbereitung auf die Lehre und Reifeprüfung im Rahmen des Förderprogramms „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ ein Kursbeitrag zu zahlen? Sind Prüfungsgebühren bzw. Prüfungsgebühren für wiederholte Teilprüfungen zu bezahlen?

Nein

Kann ein Lehrling jederzeit in einen kostenlosen Vorbereitungslehrgang einsteigen oder muss er/sie dies immer ab dem ersten Lehrjahr machen?

Grundsätzlich soll ein Einstieg ab dem ersten Lehrjahr möglich sein. Dieser kann aber auch erst später erfolgen, also - abhängig von der Lehrzeit - auch ab dem zweiten, dritten oder vierten Lehrjahr, wobei zu beachten ist, dass zumindest eine Teilprüfung vor Ende der gesetzlichen Behaltefrist positiv abgelegt werden muss, um nach der Lehrabschlussprüfung noch kostenlos die Vorbereitungskurse besuchen zu dürfen.

Für welche Lehrberufe ist das Förderprogramm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ zulässig? 

Grundsätzlich für alle Lehrberufe.

Wie lange beträgt die Lehrzeit für die Lehrlinge, die im Rahmen des Programms „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ die Berufsreifeprüfung absolvieren?

Die Lehrzeit hängt vom Lehrberuf ab. Es gibt Lehrberufe mit einer zweijährigen, dreijährigen, dreieinhalbjährigen oder vierjährigen Lehrzeit. Die Lehrzeit kann im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Lehrling (Erziehungsberechtigte) verlängert werden (§ 13a Berufsausbildungsgesetz). Eine Verlängerung ist jedoch für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges nicht zwingend. Es sind auch Alternativangebote, die außerhalb der Arbeitszeit liegen, von den Projektpartnerschaften vorzusehen.

Besteht Anspruch auf „Schülerfreifahrt“?

Nein, es besteht gemäß Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch auf Schülerfreifahrt.

Wie lange hat jemand, der im Laufe der Lehrzeit mit den kostenlosen Vorbereitungslehrgängen für die Lehre mit Reifeprüfung („Berufsmatura“) begonnen hat, Zeit, diese auch nach der Lehrabschlussprüfung kostenfrei zu beenden?

Maximal fünf Jahre ab Beginn des ersten Vorbereitungslehrgangs.

Wer bietet die Lehrgänge (Vorbereitungskurse) an?

Zwei Gruppen kommen in Frage: Einrichtungen der allgemeinen und berufsorientierten Erwachsenenbildung (z.B. bfi, WIFI, Volkshochschulen) sowie weiterführende Schulen (Berufsschulen und höhere Schulen). Schulen können die Lehrgänge im Rahmen einer teilrechtsfähigen Einrichtung anbieten. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit zehn Projektpartnerschaften Förderungsverträge über das Angebot von Vorbereitungslehrgängen geschlossen. 

Können Lehrlinge, die bereits Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung absolviert haben, in kostenlose Vorbereitungslehrgänge umsteigen?

Ja, vorausgesetzt sie erfüllen die Teilnahmebedingungen des Programms „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“.

Wie viele Teilprüfungen dürfen vor der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden?

Es dürfen höchstens drei Teilprüfungen vor der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

In welchem Alter kann man frühestens in das Förderprogramm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ einsteigen?

Mit dem Beginn des Lehrverhältnisses, also ab dem 15. Lebensjahr.

Gibt es Vorschriften betreffend das Lebensalter, ab wann man zu Teilprüfungen antreten darf?

Bezüglich des Antretens zu den ersten drei Teilprüfungen, gibt es im Berufsreifeprüfungsgesetz selbst keine diesbezüglichen Bestimmungen. Die letzte Teilprüfung darf jedenfalls erst nach der Lehrabschlussprüfung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden.

Wie oft kann eine Teilprüfung wiederholt werden?

Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden. Achtung: Fand der erste Prüfungsantritt im jeweiligen Prüfungsgebiet vor 1. September 2015 statt, darf die jeweilige Teilprüfung nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

Muss ein Lehrling, der den Vorbereitungslehrgang abbricht, für den bereits konsumierten Kurs bezahlen?

Nein.

Kann man nach der Lehrabschlussprüfung wieder einsteigen, wenn zuvor ein Vorbereitungslehrgang abgebrochen wurde, ohne für die Vorbereitung zu bezahlen?

Sollte vor Beendigung der Lehrabschussprüfung bzw. vor Abbruch eines Vorbereitungslehrgangs bereits eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt worden sein, besteht die Möglichkeit, die Vorbereitung für die weiteren Teilprüfungen auch kostenlos zu besuchen, und zwar innerhalb von drei Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.

Wenn die oben genannten Faktoren nicht zutreffen, kann zwar jederzeit wieder Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung aufgenommen werden, diese sind dann jedoch zu bezahlen.

Gibt es Situationen in denen ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin von der weiteren Teilnahme am Programm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ ausgeschlossen wird?

Ja. Die Teilnahme am Programm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ wird vorzeitig beendet, wenn

  • länger als ein Jahr kein Vorbereitungslehrgang im Rahmen des Programms „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ besucht wird, sofern dafür keine Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorliegt.
  • die Mindestteilnahmeverpflichtung in Höhe von 75% der angebotenen Unterrichtseinheiten eines Vorbereitungslehrgangs durch unentschuldigte Abwesenheiten unterschritten wurde.
  • sechs Monate nach Ende eines Vorbereitungslehrgangs kein entsprechendes Teil- bzw. Abschlussprüfungszeugnis bzw. keine Bestätigung, dass kein früherer Prüfungstermin möglich war, vorgelegt wird.
  • kein Nachweis über eine vor Ende der gesetzlich vorgesehenen Behaltefrist  erfolgreich absolvierte Teil- bzw. Abschlussprüfung gem. Berufsreifeprüfungsgesetz vorgelegt wird.

Muss die Teilnahme am Programm „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ abgebrochen werden, wenn der Lehr- oder Ausbildungsvertrag gelöst wird?

Nein. Allerdings wird die Teilnahme für den Zeitraum ohne gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag ruhend gestellt. In diesen Zeiten können zwar bereits begonne Vorbereitungslehrgänge weiter besucht sowie Teil- bzw. Abschlussprüfungen entgeltfrei abgelegt werden, der Beginn weiterer Vorbereitungslehrgänge ist allerdings erst nach Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrags möglich.

Welche Gegenstände umfasst die Berufsreifeprüfung?

  • Deutsch schriftlich (fünfstündige Klausur) und mündlich (Die mündliche Prüfung bezieht sich auf das Aufgabengebiet der schriftlichen Prüfung, Diskussion derselben.)
  • Mathematik schriftlich (viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit)
  • Lebende Fremdsprache schriftlich (fünfstündige Klausurarbeit) oder mündlich, Wahl des Kandidaten/der Kandidatin
  • Fachbereich:
    1. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau
    oder
    2. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann
    oder
    3. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit kann eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau treten (Projektarbeit).

Bei allen Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.

Welche Berechtigungen erwirbt man mit der Berufsreifeprüfung?

Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

2. Für Ausbildungsbetriebe

Wer kann davon profitieren?

Profitieren sollen in erster Linie Lehrlinge, die sich berufliche weiterentwickeln wollen oder planen zu studieren. Durch die im Rahmen des Programms „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ erworbenen zusätzlichen Kompetenzen, fungieren junge Fachkräfte aber auch als wichtige Innovationsträger in ihren Betrieben. Österreich profitiert von diesem Innovationsschub als Gesellschaft und als Wirtschaftsstandort.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, nach der die Lehrzeit verlängert werden kann?

Die gesetzliche Grundlage bildet das Berufsausbildungsgesetz, § 13a.
Details zur Gestaltung des Lehrvertrages sind bei der zuständigen Lehrlingsstelle (Wirtschaftskammer) nachzufragen.

FAQ – Berufsreifeprüfung im Allgemeinen

In diesem Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen zur Berufsreifeprüfung.

Wer darf die Berufsreifeprüfung ablegen?

Personen, die einen der nachfolgend aufgelisteten Abschlüsse nachweisen, dürfen antreten:

1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,
3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,
6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
7. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,
9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
15. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.

Die zitierten Gesetzestexte sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Haben Personen, die als zahnärztliche Assistent/inn/en ausgebildet wurden, Zugang zur Berufsreifeprüfung?

Nein, da es sich dabei um keine Lehrabschlussprüfung handelt.

Wo ist das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung einzubringen?

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen. Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin frei, selbst die Schule (nicht: die Schulen) zu wählen, an der er/sie die Berufsreifeprüfung ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Was hat das Ansuchen zu enthalten?

  1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen, d.h. den Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin zur vom Berufsreifeprüfungsgesetz her definierten Zielgruppe zählt;
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Wahl, ob die Teilprüfung ,,Lebende Fremdsprache'' schriftlich oder mündlich abgelegt wird, (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung);
  4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich;
  5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungsteilen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie
  6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (gem. § 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung
  7. Sollte die Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit abgelegt werden, auch die beabsichtigte Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission.

Da Teilprüfungen vor z.B. Ablegung der Lehrabschussprüfung möglich sind, ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden vorzulegen.

Wer entscheidet über Ansuchen?

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung.

Welche Gegenstände umfasst die Berufsreifeprüfung?

  • Deutsch schriftlich (fünfstündige Klausur) und mündlich (die mündliche Prüfung bezieht sich auf das Aufgabengebiet der schriftlichen Prüfung)
  • Mathematik schriftlich (viereinhalbstündige Klausurarbeit)
  • Lebende Fremdsprache schriftlich (fünfstündige Klausurarbeit) oder mündlich, Wahl des Kandidaten/der Kandidatin
  • Fachbereich:
    1. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau
    oder
    2. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann
    oder
    3. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit kann eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau treten (Projektarbeit).

Bei den Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.

Gibt es eine Liste betreffend die Fachbereiche?

Die Fachbereiche sind in der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung angeführt.

Welche Berechtigungen erwirbt man mit der Berufsreifeprüfung?

Den allgemeinen Hochschulzugang in Österreich, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

Ist es möglich, mit der Berufsreifeprüfung ohne Einschränkung zu studieren?

Ja, es sei denn, es gibt im Zugang zum Studium „Sonderbestimmungen“. Diese müssen aber alle anderen Personen, die eine Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung abgelegt haben, ebenfalls erfüllen.

Welche Prüfungsnachweise führen zum Ersatz der Fachbereichsprüfung?

Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung (RIS)

Führt die so genannte „B-Matura“ zu einem Entfall der Berufsreifeprüfung?

Nein

Ersetzt ein abgeschlossenes Bachelorstudium die Fachbereichsprüfung?

Erfolgreich abgelegte Prüfungen im Rahmen eines Bachelorstudiums können gemäß § 8b Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anerkannt werden, wenn sie im Inhalt und der Dauer zumindest den in den § 3 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz vorgesehenen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung entsprechen.

Ersetzt eine Werkmeisterschule den Fachbereich?

Nur wenn die Werkmeisterschule mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur die in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der BRP taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.

Ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung, um zur Berufsreifeprüfung zugelassen zu werden?

Nein. Die Kandidat/inn/en müssen jedoch eine österreichische Ausbildung bzw. einen österreichischen Schulabschluss, der gemäß Berufsreifeprüfungsgesetz im Zugang vorgesehen ist, nachweisen.

Bei ausländischen Schulabschlüssen ist grundsätzlich eine Nostrifikation erforderlich. Bei ausländischen Lehrabschlussprüfungen ist dann keine Gleichhaltung erforderlich, wenn es zwischen Österreich und dem Herkunftsland des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen betreffend die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen gibt.

Berufsausbildungsabkommen gibt es mit

  • Deutschland,
  • Ungarn und
  • Südtirol.

Der entsprechende Lehrberuf müsste dann in der Liste des Abkommens aufscheinen.

Welche Bestimmungen finden für die Durchführung der (Teil)Prüfung(en) Anwendung?

Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung. Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimits der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist.

Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt der/die Kandidat/in fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig.

Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt werden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; danach ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Bereits abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.

Nach welchen Bestimmungen werden die Leistungen bei der Berufsreifeprüfung beurteilt?

Nach den Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei Teilprüfungen, die aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich) bestehen, bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht (Siehe dazu § 15 Externistenprüfungsverordnung!).

Ist ein Wechsel der Prüfungskommission zulässig?

Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Wo dürfen Prüfungen abgelegt werden?

Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.

Für Personen, die eine Duale Ausbildung (Lehrausbildung) abgeschlossen haben 

Können auch Personen, die nach § 23 BAG (§ 23 BAG Zulassung zur Lehrabschlussprüfung) die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja. Da das Bundesgesetz eindeutig von erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung spricht, sind auch diese Personen inkludiert.

Sind Personen zugelassen, die zwar die Berufsschule positiv absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt haben?

Nein, Bedingung ist die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung.

Dürfen Personen, die in Lehrberufen ausgebildet wurden, die ausgelaufen bzw. durch andere ersetzt wurden, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja, wenn sie in ihrem Lehrberuf eine Lehrabschlussprüfung nachweislich abgelegt haben.

Dürfen Personen, die zwar eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, aber keine Lehrabschlussprüfung gemacht haben, zur Berufsreifeprüfung antreten?

Da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber insofern ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, als mit dieser Prüfung bereits ein Teil der Berufsreifeprüfung als nachgewiesen erachtet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.

Sind auch Personen zugelassen, die die Facharbeiterprüfung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben?

Ja. Die Facharbeiterprüfung entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.

Werden auch Personen zur Berufsreifeprüfung zugelassen, die eine mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbare Prüfung im Ausland absolviert haben?

Ja, aber nur wenn ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen mit diesem Land besteht.
In allen anderen Fällen bedarf es einer Nostrifikation/Gleichhaltung des Abschlusses seitens des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Was passiert, wenn man eine Prüfung nicht besteht?

Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Ist die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung von der Dauer der Lehrzeit abhängig?

Nein. Es sind auch Personen, die nach einer zweijährigen Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger/in, Bonbon- und Konfektmacher/in), angesprochen.

Haben Personen, die als zahnärztliche Assistent/inn/en ausgebildet wurden, Zugang zur Berufsreifeprüfung?

Nein, da es sich dabei um keine Lehrabschlussprüfung handelt.

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2019