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Zentralmatura 2021

Stand: 28. April 2021

Aufgrund der COVID-19-Pandemiesituation kommt es auch im Schuljahr 2020/21 zu Änderungen bei den abschließenden Prüfungen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an Schulen gemäß SchUG-BKV.

Die rechtliche Grundlage für diese Änderungen wurde mit BGBl. I Nr. 19/2021 (Vorsitzänderungen), mit BGBl. II Nr. 11/2021 und zuletzt mit BGBl. II Nr. 15/2021 geschaffen.

Termine und Ergänzungsunterricht

Der Beginn der standardisierten schriftlichen Klausurarbeiten wird vom 3. Mai 2021 auf den 20. Mai 2021 nach hinten verschoben. Das Unterrichtsjahr endet unverändert am 2. Mai 2021. Zwischen dem Ende des Unterrichtsjahres am 2. Mai 2021 und dem Beginn der schriftlichen Reife- beziehungsweise Reife- und Diplomprüfung am 20. Mai 2021 findet ein zweiwöchiger Ergänzungsunterricht statt.

Zeitleiste der schriftlich standardisierten Prüfungen

Deutsch: 20. Mai 2021
(Angewandte) Mathematik: 21. Mai 2021
Spanisch/Volksgruppensprachen: 25. Mai 2021
Englisch: 26. Mai 2021
Latein/Griechisch: 27. Mai 2021
Französisch: 28. Mai 2021
Italienisch:  31. Mai 2021

An höheren Schulen gemäß SchUG-BKV (ohne standardisierte Reife- beziehungsweise Reife- und Diplomprüfung) und an mittleren Schulen finden flexibel maximal zwei Wochen Ergänzungsunterricht nach dem jeweiligen Ende des Unterrichtsjahres statt. Die Schülerinnen und Schüler werden im Ergänzungsunterricht intensiv auf die Prüfungen, die sie gewählt haben, vorbereitet.

Zusätzlich dazu findet „Förderunterricht“ für Maturaklassen im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Klasse bereits ab Jänner 2021 statt.

Nicht-standardisierte Prüfungen können bereits ab 19. Mai 2021 durchgeführt werden.

Die mündlichen Teilprüfungen im Rahmen der Reife- beziehungsweise Reife- und Diplomprüfung finden ab 7. Juni 2021 bis zum Beginn der Hauptferien (Sommerferien) statt. Die standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen an allen höheren Schulen finden am 16. und 17. Juni 2021 statt.

Abschließende Arbeit

  • Die Präsentation und die Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeiten, Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten finden freiwillig statt.
  • Die Präsentation und die Diskussion werden unter Einhaltung der Hygienebestimmungen am Schulstandort abgehalten. Nach Vereinbarung zwischen den Kandidat/inn/en und der Schule können diese auch mit Hilfe von elektronischer Kommunikation im virtuellen Raum stattfinden, sofern die Kandidat/inn/en über die erforderliche technische Ausstattung verfügen.

Verschiebung der VWA-Abgabefristen an AHS um zwei Wochen (PDF, 66 KB)

Schriftliche, grafische und fachpraktische Klausurprüfung

  • Die Anzahl der verpflichtend zu absolvierenden Klausurarbeiten wird auf  drei Klausurprüfungen beschränkt.
  • Wenn Kandidat/inn/en vier Prüfungen gewählt haben, so kann die 4. Prüfung abgewählt werden. In diesem Fall wird die Jahresnote im Zeugnis vermerkt. Die Wahl der Prüfungsgebiete richtet sich nach den jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Arbeitszeit wird um 60 Minuten verlängert.
  • Die Berücksichtigung der Jahresnote beziehungsweise einer ermittelten Note bei der Festlegung der schriftlichen, grafischen oder fachpraktischen Gesamtnote wird beibehalten.
    • Bei der schriftlichen Klausurarbeit muss dafür ein Schwellenwert von 30 Prozent erreicht werden.
    • Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet.
  • Die fachpraktische Klausurprüfung findet statt.

Mündliche Prüfung

  • Die mündlichen Teilprüfungen finden auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin statt. Ein Antritt kann in einem oder mehreren Prüfungsgebieten erfolgen. Tritt ein/e Kandidat/in nicht zur Prüfung an, so scheint im Zeugnis die Jahresnote auf. Ein freiwilliger Antritt wird im Zeugnis vermerkt.
  • Die Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen werden an AHS eingeschränkt, wenn diese im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Themenbereiche betragen. 
  • Die Berücksichtigung der Jahresnote beziehungsweise einer ermittelten Note bei der Festlegung der mündlichen Gesamtnote wird beibehalten.
    • Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen aus den zuletzt besuchten Schulstufen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet.

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