Landesschulrat für Steiermark: Ausschreibung der Planstelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors für Bewegung und Sport
BMBWF-618/0006-III/5/2018
Im Bereich des Landesschulrates für Steiermark gelangt die Stelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors der Verwendungsgruppe FI 1für Bewegung und Sport mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich und den entsprechenden Bezügen zur Besetzung.
Die Tätigkeitsbeschreibung für diese Funktion ist auf der Homepage des BMBWF unter http://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/lehr/ausschr/profilfi.xml zu finden.
Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die gemäß Ziffer 28.4 lit. a und b der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der derzeit geltenden Fassung, vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllen.
Für die Funktion ist die Erfüllung nachstehender Anforderungen zweckmäßig:
- Fachpädagogische Erfahrung im und Kenntnisse vom jeweiligen Aufsichtsbereich
- Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen und ein hohes Maß an Sozialkompetenz
- Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IT-Grundkompetenzen
- Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst/Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
- Aus- und Weiterbildung im Schulmanagement
- Kommunikationskompetenz und Verhandlungsgeschick
Die Besetzung erfolgt im Wege der (vorerst provisorischen) Betrauung mit der Funktion.
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen Bedingungen beim zuständigen Landesschulrat, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Der Monatsbezug/das Monatsentgelt als Lehrkraft erhöht sich um eine dem Verwendungs-ausmaß in der ausgeschriebenen Funktion entsprechende, aliquote Dienstzulage, maximal bis zum Betrag von Euro 5.071.-.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen, und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 31. Januar 2018
Für den Bundesminister: Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 9. Februar 2018.