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BM Martin Polaschek: Regierungsbeschluss für das neue Dauerrecht der IT:U, der neuen Universität für interdisziplinäre und digitale Transformation in Linz
 

Der Name IT:U steht nun ebenso in der Regierungsvorlage wie eine eigene Satzungsbestimmung. Die Stoßrichtung des neuen IT:U-Gesetzes bleibt aber dieselbe: Wenige Vorgaben, dafür umso mehr flexiblen Gestaltungsspielraum, damit die neue Universität in Linz ihre Rahmenbedingungen an die Anforderungen der digitalen Transformation und der dafür benötigten Interdisziplinarität anpassen kann.
 

81 Stellungnahmen sind im Begutachtungsverfahren zum neuen Gesetz, dem Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria, beim Parlament eingegangen. Im Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurden alle genauestens geprüft und in den vorliegenden Gesetzestext eingearbeitet. „Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schaffen wir die Basis für die Weiterentwicklung der IT:U, der technischen Universität für interdisziplinäre digitale Transformation, in Linz, und damit auch von Österreichs Hochschullandschaft. Dabei haben wir uns an das Prinzip ‚Weniger ist Mehr‘ gehalten: Durch wenige gesetzliche Vorgaben und flexible Rahmenbedingungen ist die IT:U somit in der Lage, innovative Impulse, insbesondere im Bereich der Digitalisierung zu setzen, betont Wissenschaftsminister Martin Polaschek.

Was sich durch das Begutachtungsverfahren konkret geändert hat 

  • Erweiterte Begründung für die Errichtung der IT:U als neue Universität als technische Universität mit zweigliedriger Leitungsstruktur:  Die IT:U wird zwar als 23. öffentliche Universität gegründet, aber als Universität eigenen Typs. Sie ist zwar als eine technische Universität anzusehen, aber mit der speziellen Mission, die digitale Transformation in ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Lehre und Forschung interdisziplinär aktiv mitzugestalten und dabei innovative Impulse für Gesellschaft, Wirtschaft bzw. Industrie sowie für das österreichische Hochschulsystem zu setzen. Dafür muss es möglich sein, im Rahmen der verfassungsgesetzlich garantierten Universitätsautonomie auf eine flexible Leitungs-, Organisations- und Personalstruktur zu setzen. Daher lehnt sich der Gesetzesentwurf an eine zweigliedrige Leitungsstruktur an, wie sie renommierte angloamerikanische aber auch europäische Universitäten mit ähnlichen Digitalisierungsschwerpunkten aufweisen. 
  • Der neue Name IT:U steht nun ebenso im Gesetz: Der Markenname IT:U für „Interdisciplinary Transformation University“ ist nun neben der Gründungsbezeichnung „Institute of Digital Sciences Austria“ im Gesetz vorgesehen. 
  • Nachschärfung der Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, die Frauenförderung und die Nichtdiskriminierung: Wie an anderen Universitäten ist nun die Einrichtung eines eigenen Kollegialorgans in der Satzung vorgesehen, das in Diskriminierungsfällen tätig wird. 
  • Eigener umfassender Satzungsparagraf: Je weniger im Rahmengesetz steht, desto wichtiger wird die Regelung in der Satzung, die sich die neue Universität im Rahmen ihrer Autonomie selbst gibt. Deshalb enthält der vorliegende Gesetzestext nun eine umfassende Bestimmung, was alles in der Satzung der IT:U stehen soll. Zum Beispiel die strategische Ausrichtung der neuen Universität (auf digitale Transformation), den Organisationsplan, den Bestellungsmodus der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie die Abläufe von Berufungsverfahren, die Karrierewege, aber auch Details zum Studienrecht festzulegen. 
  • Nachschärfung bei der inneren Struktur: Neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, dem Kuratorium und der Universitätsversammlung werden nun auch die zu bestellenden Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sowie die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor als zentrale Organe der inneren Struktur angeführt. 
  • Neun statt sieben Mitglieder im Kuratorium (wie der Universitätsrat), von denen mindestens fünf Wissenschafter/innen bzw. Künstler/innen sein bzw. zwei von außen (einer davon von einer ausländischen Einrichtung kommen) müssen. Drei werden vom Universitätspersonal, eines nun direkt von der Studierenden entsendet. Das garantiert beiden eine erweiterte Teilhabe und mehr Mitsprache bei allen zentralen Entscheidungen der neuen Universität. 
  • Mehr Studierende in Universitätsversammlung und erweiterte Aufgaben: Statt wie ursprünglich vier entsendet die Studierendenvertretung nun fünf Mitglieder in die Universitätsversammlung. Es wird klargestellt, dass die Universitätsversammlung bei der Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ein Recht auf Stellungnahme hat. Zudem kommt ihr ein umfassendes Informations- und auf Ersuchen eines Organs ein Beratungsrecht zu. 
  • Studienbeitrag ab Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um zwei Semester: In § 4 Abs. 4 des Gesetzesentwurfs wird nun festgelegt, dass Studierende ab Überschreiten der vorgesehenen Studienzeit um zwei Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten haben. Die neue Universität kann aber in ihrer Satzung Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags vorsehen. 
  • Detaillierte Übergangsbestimmungen von der Gründungsphase bis zum Dauerbetrieb: Der Gesetzesentwurf soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten und ab dann das derzeit geltende Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, ablösen. Um einen reibungslosen Übergang zum Dauerbetrieb zu garantieren, sieht das neue Gesetz vor, dass der Gründungskonvent bis 30. Juni 2026 weiterhin die Aufgaben als Aufsichtsratsgremium und damit des Kuratoriums erledigt und die Gründungspräsidentin bzw. der Gründungspräsident als Präsidentin bzw. Präsidentin agiert. Es wird nun konkret festgelegt, dass die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten mit Ablauf des 14. Juli 2027 endet, es sei denn der Gründungskonvent beschließt (bis spätestens 30. Juni 2026) eine Verlängerung um ein Jahr. Nähere Details siehe § 35 des Gesetzesentwurfs in Form der Regierungsvorlage. 

Die Stoßrichtung des neuen Gesetzes bleibt aber unverändert.

  • Schlankes, knappes Gesetz mit 36 Paragrafen: Das Gesetz beschränkt sich auf das Wesentliche und garantiert gleichzeitig größtmögliche Flexibilität und Gestaltungsfreiraum. Zugleich gewährleistet es aber ein sicheres rechtliches Fundament, wie es für eine öffentlich-rechtliche Hochschuleinrichtung geboten ist.
  • Schlanke, stabile Leitungs- und Organisationsstruktur: Die Universität legt ihre Binnenstruktur, ihre Organisations- und Ablaufstrukturen selbst fest. Der Gesetzesentwurf schreibt lediglich die grundsätzliche Leitungsstruktur mit drei Leitungsorganen vor: die Präsidentin bzw. den Präsidenten als Leitungsorgan, das Kuratorium als Aufsichtsorgan und die Universitätsversammlung als bottom-up-konzipiertes Kreations- und Beratungsorgan. Die neue Struktur stellt nicht nur eine starke Mitbestimmung aller Universitätsangehörigen (insb. auch der Studierenden) sicher, sondern auch, dass die Leitung durch eine Expertin oder einen Experten aus Wissenschaft oder Kunst erfolgt. 
  • Schlanke, effiziente Personalstruktur: Es wird nur mehr zwischen dem wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Post-Docs mit einem Beschäftigungsausmaß von mind. 50 %), dem sonstigen Lehr- und Forschungspersonal (wissenschaftliches und künstlerisches Personal) sowie dem allgemeinen Personal unterschieden. 
  • Schlankes, flexibles, aber wirksames Studienrecht: Das Studienrecht ähnelt dem von Fachhochschulen und Privathochschulen. Studierende stehen in einem privatrechtlichen Verhältnis (= Ausbildungsvertrag) zur neuen Universität. Auch das garantiert eine möglichst flexible Ausgestaltung der Studienstruktur, die laufend angepasst und adaptiert werden kann. 

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