Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Reformpaket der hochschulischen Weiterbildung

Mit 1. Oktober 2021 tritt das sog. Hochschullegistikpaket in Kraft, mit dem ein umfassendes Reformpaket umgesetzt wird, insbesondere werden dadurch einheitliche Rahmenbedingungen für die hochschulische Weiterbildung geschaffen– egal, ob sie von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten angeboten wird. 

Aber es geht noch um weit mehr, allen voran darum, den Einstieg in einen pädagogischen Beruf durch neue, nachvollziehbare und qualitätsvolle Quereinstiegsmodelle zu attraktiveren. Dazu wird ein völlig neues Modell für den Quereinstieg in den Beruf der Pädagogin bzw. des Pädagogen geschaffen. Schließlich umfasst das Hochschullegistikpaket auch wesentliche studienrechtliche Bestimmungen. Damit werden die Zugangsregelungen und die sog.. Studieneingangs- und Orientierungsphase noch einmal um sechs Jahre verlängert.

Teil I Reform der hochschulischen Weiterbildung
Teil II Reform des Quereinstiegs
Teil III Verlängerungen der Zugangsregelungen und der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Teil I Reform der hochschulischen Weiterbildung – einheitlich, gleichwertig, durchlässig 

Weiterbildung boomt. Bildungskarrieren werden individueller, die Anforderungen im Berufsleben sind im stetigen Wandel. Die Qualifikation in der Erstausbildung allein genügt da nicht mehr. Gelernt wird ein Leben lang. 
Diesen Entwicklungen nimmt sich die Reform der hochschulischen Weiterbildung an, die das BMBWF im Rahmen des sog. Hochschullegistikpakets erarbeitet hat und die nun im Rahmen des parlamentarischen Prozesses zur Begutachtung vorliegt. Es handelt sich um das größte Reformvorhaben seit Start der Donau-Universität Krems im Jahr 1995. Es verfolgt kein geringeres Ziel, als die hochschulische Weiterbildung auf völlig neue Beine zu stellen.

Die wichtigsten Änderungen der hochschulischen Weiterbildung im Überblick: 

  • Gleiche Regelungen für Weiterbildungslehrgänge an allen vier Hochschulsektoren – an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ebenso wie an Fachhochschulen und Privatuniversitäten
  • Einführung des außerordentlichen Bachelorstudiums und damit in Folge die Angleichung der Weiterbildungsstudien an die Bologna-Struktur (Bachelor-Master-Doktoratsstudium). Das bringt mit sich, dass ein Weiterbildungsmasterstudium nur mehr mit einem Erstabschluss im Umfang von jedenfalls einem Bachelorstudium von 180 ECTS-Punkten belegt werden kann. Und dass damit mit einem „Weiterbildungsmaster“ (Umfang 60 bis 120 ECTS-Punkte) der Weg zum Doktorats- bzw. PhD-Studium offensteht. Dieser blieb Absolventinnen und Absolventen eines außerordentlichen Masterstudiums bislang verwehrt.
  • Gesetzliche Klarstellung, welche Bestimmungen für ordentliche und welche für außerordentliche Bachelor- und Masterstudien gelten; die Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Studien bzw. Studierende bleibt jedoch aufrechterhalten. Sie ist erheblich für die Finanzierung von Universitäten und Fachhochschulen. Die Universitätsfinanzierung stellt ja unter anderem insbesondere auf die Zahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Studien abstellt (Absolvierung von mind. 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr) ab. Bei den Fachhochschulen finanziert der Bund eine bestimmte Anzahl an Fachhochschulplätzen. Es gibt aber auch andere Bestimmungen des Studienrechts, die ausschließlich für ordentliche Studierende bzw. für ordentliche Studien gelten, z.B. die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) an den Universitäten, die durch die vorliegende Reform bis Ende 2026 verlängert wird oder die sog. Mindeststudienleistung (Erbringung von mind. 8 ECTS-Punkten innerhalb der ersten vier Semester), die aufgrund der vorherigen Novelle des Universitätsgesetzes (UG-Novelle) ab dem Studienjahr 2022/23 gilt.
  • Reduktion der Titelvielfalt: Aktuell werden in der hochschulischen Weiterbildung mehr als 60 verschiedene akademische Titel verliehen. Sie reichen von Klassikern wie dem „Master of Science“ oder dem „Master of Advanced Studies“ zu ungewöhnlicheren wie dem Master of „Childhood Education oder dem Master of Toxicology“. Durch die Vielzahl an Titeln bleibt völlig unklar, welche Qualifikationen damit verbunden sind. Das wird sich durch die Reform ändern.

    Universitäts- und Hochschullehrgänge im Bereich der allgemeinen Weiterbildung schließen nun mit einem „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, kurz BA (CE) oder einem „Bachelor of Science (Continuing Education)“, kurz BSc (CE), bzw. dem „Master of Arts“ (Continuing Education, kurz MA (CE) oder dem „Master of Science (Continuing Education“, kurz MSc (CE) ab. Die Abschlüsse Im Bereich der beruflichen Höherqualifizierung lauten Bachelor Professional (BPr) bzw. Master Professional (MPr). Das besondere dieser zweiten Gruppe: Diese Hochschullehrgänge sollen in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden – zugeschnitten auf die jeweilige berufsspezifische Fachrichtung. 

           - Daneben bleiben in den Bereichen „Recht“ und „Business Administration“ die akademischen Grade „Master of Business Administration“ (MBA),

           „Executive Master of Business Administration“ (EMBA) sowie den „Master of Law“ (LLM) bestehen.

  • Flexiblere Einrichtung von Weiterbildungsangeboten an Privatuniversitäten und Privathochschulen durch Wegfall der Akkreditierungspflicht. Grundsätzlich gilt, dass jede Hochschule in den Fachrichtungen Weiterbildungslehrgänge anbieten darf, in denen sie auch reguläre, ordentliche Studien betreibt, also auf die spezialisiert ist. Denn dafür verfügt sie über das notwendige wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifizierte Personal, das die hochschulischen Lehrgänge abhalten darf. 
  • Einheitliche Qualitätssicherung über die Hochschulsektorengrenzen hinweg, weil die hochschulische Weiterbildung in Hinkunft in die bestehenden, hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme einzubeziehen sind. 
  • Neues, externes Qualitätssicherungsverfahren bei hochschulischen Weiterbildungsangeboten mit zweifelhafter Qualität: Tun sich Zweifel an der Qualität eines Universitäts- und Hochschullehrgangs auf, ist nun als ersten Schritt eine Konsultation zwischen dem BMBWF und der betroffenen Universität bzw. Hochschule vorgesehen. Ein Überprüfungsverfahren leitet das BMBWF folglich nur ein, wenn diese Zweifel nicht umgehend ausgeräumt werden können. Seine Durchführung verantwortet die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung (AQ Austria), das dazu die wesentlichen Bereiche des Studiengangs sowie die Rahmbedingungen des Studiums untersucht. Stellt die AQ Austria dabei behebbare Mängel fest, hat sie entsprechende Auflagen zu erteilen, die die betroffene Hochschule fristgerecht erfüllen muss. Andernfalls droht die Untersagung des betroffenen Hochschullehrgangs. Das gilt ebenso, wenn das Studienangebot nicht behebbare Mängel aufweist. In diesem Fall dürfen keine neuen Studierenden mehr in den betroffenen Studiengang aufgenommen werden. Jenen, die bereits studieren, ist jedoch ein Studienabschluss innerhalb der vorgeschrieben Studiendauer zu ermöglichen. Dafür hat die Universität oder Hochschule einen entsprechenden Plan zur Abwicklung vorzulegen.
  • Hochschulische Weiterbildungslehrgänge finden häufig berufsbegleitend statt und sind zumeist kostenpflichtig. 

Inkrafttreten mit 1. Oktober 2021 mit zweijährigen Übergangsbestimmungen

Die geplanten Gesetzesänderungen sollen mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Für bestehende Weiterbildungslehrgänge und ihre Studierenden sind entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen, um Überraschungen zu vermeiden. 

  • Universitäts- und Hochschullehrgänge in der bisherigen Form können längstens bis 30. September 2023 eingerichtet werden. 
  • Studierende solcher „alter“ hochschulischer Weiterbildungseinrichtungen haben Zeit, sie binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder der im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen (also im Fall eines dreijährigen außerordentlichen Bachelorstudiums neun Jahre, im Fall eines zweijährigen außerordentlichen Masterstudiums maximal sechs Jahre). 

Teil II Reform des Quereinstiegs an Pädagogischen Hochschulen - einheitlich, attraktiv, einfach

Die hochschulische Weiterbildung ist nicht der einzige wesentliche Reformpunkt im Hochschullegistikpaket. Damit wird auch ein völlig neues Quereinstiegsmodell für Hochschulabsolventinnen und -absolventen in den Beruf der Pädagogin bzw. des Pädagogen geschaffen. Bislang gab es dafür nämlich ebenso keine einheitlichen Regelungen – das Lehramt für die Berufsbildung ausgenommen (dort wurde eines 2017 neu geschaffen). 

Die wichtigsten Änderungen beim Quereinstieg

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium als Zugangsvoraussetzung: Dieses muss zumindest den Umfang eines Bachelorstudiums (also mind. 180 ECTS-Punkte) umfassen. Das gilt auch für diejenigen, die als Elementarpädagoginnen und -pädagogen in einem Kindergarten arbeiten wollen. Für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger als Lehrkraft in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist darüber hinaus auch noch eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung vorzuweisen.
  • Aktives Dienstverhältnis als Zulassungsvoraussetzung für den Quereinstieg in den Lehrer/innen-Beruf. Dieses kann auch direkt zur Kirche oder Religionsgesellschaft bestehen. Weitere Konkretisierungen erfolgen jeweils in der Hochschul-Curriculaverordnung und in der Hochschul-Zulassungsverordnung des BMBWF.
  • Hochschullehrgänge für den Quereinstieg finden an den Pädagogischen Hochschulen statt. Sie sind berufsbegleitend und kostenlos.
  • Neue Form der Zusammenarbeit zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten bei der Gestaltung des Quereinstiegs in der Sekundarstufe Allgemeinbildung: Die Universitäten sind aber in die Curriculaerstellung durch eine neue Form der Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen eingebunden. Dazu sieht der neue § 42 Absatz 14 Hochschulgesetz (HG) die Einrichtung einer bis zu zwölfköpfigen, gemeinsamen Arbeitsgruppe vor, die je zur Hälfte aus Expert/inn/en der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen besteht. Dabei handelt es sich um Fachdidaktiker/innen und Bildungwissenschaftler/innen, die von den jeweiligen Hochschulkollegien und Senaten vorgeschlagen und den Rektoraten bestimmt werden und die dann gemeinsam das Curricula des entsprechenden Quereinstieg-Hochschullehrgangs erarbeiten. Diese Sonderbeststimmung gilt nicht für den Quereinstieg in die Elementarpädagogik.
  • Neues und kompaktes berufsbegleitendes Angebot des Quereinstiegs in die Elementarpädagogik, die Sekundarstufe Allgemeinbildung und die Religionspädagogik in Österreich
    Mit dem neuen Modell wird der Quereinstieg leichter und attraktiver, weil in Hinkunft das Kriterium der Facheinschlägigkeit nicht mehr so starr gehandhabt wird. So soll etwa nicht nur ein Germanistik-, sondern auch beispielsweise auch ein Publizistik- oder einem Literaturwissenschaftsstudium dazu berechtigen, das Fach Deutsch zu unterrichten.
    • Quereinstieg in die Elementarpädagogik: Dieser umfasst 12 Module im Bereich Didaktik und Elementarpädagogik (inkl. Praxis) im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Als facheinschlägiges Grundstudium gilt jedenfalls ein Bachelorabschluss (180 ECTS-Punkte) in Erziehungs- oder Bildungswissenschaften sowie Primarstufe.
    • Quereinstieg in die Sekundarstufe (Allgemeinbildung): Dieser erfolgt über ein Masterstudium im Umfang von 120 bis 150 ECTS-Punkten. Davon müssen Quereinsteiger/innen – je nach Vorqualifikation – 60 bis 90 ECTS-Punkte absolvieren (entspricht der Studienleistung von einem bzw. eineinhalb Studienjahren in Vollzeit). Absolventinnen und Absolventen bekommen nach Abschluss des 90 ECTS-Punkten umfassenden Studienangebots den „Master of Arts (Continuing Education)“ (MA (CE)) verliehen.
    • Quereinstieg in die Religionspädagogik: Er ist wie der Quereinstieg in die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aufgebaut, besteht also aus einem Masterstudium im Umfang von 120 bis 150 ECTS-Punkten. Davon müssen Quereinsteiger/innen – je nach Vorqualifikation – 60 bis 90 ECTS-Punkte absolvieren (entspricht der Studienleistung von einem bzw. eineinhalb Studienjahren in Vollzeit). Der Master-Hochschullehrgang kann mit der Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts (Continuing Education)“ (MA (CE)) abschließen.

Bis Jahresende sollen im Zusammenhang mit dem Quereinstieg die entsprechenden notwendigen dienstrechtlichen Anpassungen erfolgen. Die braucht es insbesondere im Zusammenhang mit der Anrechnung einschlägiger Berufspraxis. 

Teil III Verlängerung der Zugangsregelungen und die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP)

Sowohl die Zugangsregelungen als auch die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) haben sich bewährt. Aufnahmeverfahren führen dazu, dass erfolgreicher, prüfungsaktiver und vor allem mit besseren Betreuungsverhältnissen studiert werden kann. Die StEOP bieten Studienanfängerinnen und –anfängern tatsächlich einen besseren Überblick über ihr Studium und sind so eine Orientierungshilfe für ihre Studienwahl. Das belegen die Evaluierungen, die das Institut für Höhere Studien (IHS) für das BMBWF durchgeführt hat. 

  • Deshalb werden die Zugangsregelungen und die StEOP um ein weitere sechs Jahre bis Ende 2027 verlängert – allerdings mit der Auflage neuerlicher Evaluierungen. Insbesondere sollen – wie schon durch die Evaluierung 2020 – neuerlich die soziodemografischen Zusammenhänge genau untersucht werden. 
  • Kostenlose Unterstützungsangebote für die Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren für das Human- und Zahnmedizinstudium
  • Reduktion der Pharmazie-Studienplätze wegen geringerer Nachfrage: Ihre Zahl wird von 1.370 auf bis zu 1.150 um das Verhältnis reduziert. 

Links